(1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung eines Beamten/einer Beamtin zu verfügen,
1. wenn über ihn/sie die Untersuchungshaft verhängt wird oder
2. wenn gegen ihn/sie eine rechtswirksame Anklage eines in § 135 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt oder
3. wenn durch seine/ihre Belassung im Dienst wegen der Art der ihm/ihr zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
(2) (Anm.: entfallen)
(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit der Rechtskraft der Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Landesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission bereits anhängig, so hat diese bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3a) Dem Disziplinaranwalt/Der Disziplinaranwältin steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, keine Suspendierung zu verfügen oder die Suspendierung aufzuheben, das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu.
(4) Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten/der Beamtin – unter Ausschluss des Kinderzuschusses – auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission kann auf Antrag des Beamten/der Beamtin oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten/der Beamtin und seiner/ihrer Familienangehörigen, für die er/sie sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist.
(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten/der Beamtin maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.
(6) Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung bzw. gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.
(7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten/der Beamtin vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 100/2023
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