(1) Der Beamte/Die Beamtin kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine/ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er/sie den 738. Lebensmonat vollendet. Diese Erklärung kann schon ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebensmonates abgegeben werden.
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Beamte/die Beamtin bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte/die Beamtin keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 107 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.
(4) Die Erklärung nach Abs. 1 kann vom Beamten/ von der Beamtin bis spätestens sechs Monate vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden.
§ 143a Stmk. L-DBR · Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 143a § 14 3 a
…Lebensmonat vollendet, wenn er oder sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten aufweist. (2) § 142 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 99/2025…
§ 295 § 295
…Übergangsbestimmung zu §§ 142 bis 144 und 260 – Versetzung in den Ruhestand und Jubiläumszuwendung mit Vollendung des 60. Lebensjahres Auf Beamte/Beamtinnen, die vor dem 1. Jänner…
§ 295a § 29 5 a
…Übergangsbestimmung zu §§ 142, 143 und 260 – Anhebung des Pensionsantrittsalters Für Beamte/Beamtinnen, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle…
§ 143b § 14 3 b
…der Anzahl seiner/ihrer Schwerarbeitsmonate, zu dem dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert. (4) § 142 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2009…
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