(1) Der Beamte/Die Beamtin kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine/ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er/sie den 738. Lebensmonat vollendet. Diese Erklärung kann schon ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebensmonates abgegeben werden.
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Beamte/die Beamtin bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte/die Beamtin keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 107 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.
(4) Die Erklärung nach Abs. 1 kann vom Beamten/ von der Beamtin bis spätestens sechs Monate vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden.
Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 295a Übergangsbestimmung zu §§ 142, 143 und 260 – Anhebung des Pensionsantrittsalters
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§ 142 Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
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§ 295 Übergangsbestimmung zu §§ 142 bis 144 und 260 – Versetzung in den Ruhestand und Jubiläumszuwendung mit Vollendung des 60. Lebensjahres
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§ 295b Übergangsbestimmung zu §§ 142 und 143 – Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand
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