(1) Das Amt als Landesverwaltungsrichterin/Landesverwaltungsrichter endet
1. mit dem Tod,
2. mit der Auflösung des Dienstverhältnisses,
3. mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand oder
4. mit der Enthebung vom Amt (Abs. 2).
(2) Eine Landesverwaltungsrichterin/Ein Landesverwaltungsrichter darf nur aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen durch den Personalsenat ihres/seines Amtes enthoben werden. Sie/Er ist ihres/seines Amtes zu entheben, wenn sie/er
1. schriftlich bei der Präsidentin/beim Präsidenten darum ansucht,
2. die Ernennungsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 3 und 5 nicht mehr erfüllt,
3. entgegen einer rechtskräftigen Entscheidung, dass eine Unvereinbarkeit gemäß § 5 Abs. 5 vorliegt, die unzulässige Tätigkeit weiterhin ausübt,
4. infolge ihrer/seiner körperlichen oder geistigen Verfassung ihre/seine dienstlichen Aufgaben als Landesverwaltungsrichterin/Landesverwaltungsrichter nicht mehr erfüllen kann und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist,
5. das Vorliegen einer Ernennungsvoraussetzung vorgetäuscht hat, insbesondere durch unwahre Angaben oder durch ungültige oder gefälschte Urkunden,
6. eine auf „nicht entsprechend“ lautende Dienstbeurteilung erhalten hat oder
7. in einer rechtskräftigen Entscheidung des Diziplinarsenates dahingehend verurteilt wurde, dass durch ihr/sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Richteramtes nachhaltig beeinträchtigt wurden.
(3) Eine Landesverwaltungsrichterin/Ein Landesverwaltungsrichter ist im Fall ihrer/seiner Suspendierung oder vorläufigen Suspendierung gemäß § 107 Stmk. L-DBR durch richterliches Erkenntnis des Personalsenates einstweilen ihres/seines Amtes zu entheben. Die einstweilige Amtsenthebung ist mit der Beendigung oder Aufhebung der Suspendierung zu beenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 60/2020
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