(1) Das Amt als Landesverwaltungsrichterin/Landesverwaltungsrichter endet
1. mit dem Tod,
2. mit der Auflösung des Dienstverhältnisses,
3. mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand oder
4.mit der Enthebung vom Amt (Abs. 2).
(2) Eine Landesverwaltungsrichterin/Ein Landesverwaltungsrichter darf nur aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen durch den Personalsenat ihres/seines Amtes enthoben werden. Sie/Er ist ihres/seines Amtes zu entheben, wenn sie/er
1. schriftlich bei der Präsidentin/beim Präsidenten darum ansucht,
2.die Ernennungsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 3 und 5 nicht mehr erfüllt,
3.entgegen einer rechtskräftigen Entscheidung, dass eine Unvereinbarkeit gemäß § 5 Abs. 5 vorliegt, die unzulässige Tätigkeit weiterhin ausübt,
5. das Vorliegen einer Ernennungsvoraussetzung vorgetäuscht hat, insbesondere durch unwahre Angaben oder durch ungültige oder gefälschte Urkunden,
6. eine auf „nicht entsprechend“ lautende Dienstbeurteilung erhalten hat oder
7. in einer rechtskräftigen Entscheidung des Diziplinarsenates dahingehend verurteilt wurde, dass durch ihr/sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Richteramtes nachhaltig beeinträchtigt wurden.
(3) Eine Landesverwaltungsrichterin/Ein Landesverwaltungsrichter ist im Fall ihrer/seiner Suspendierung oder vorläufigen Suspendierung gemäß § 107 Stmk. L-DBR durch richterliches Erkenntnis des Personalsenates einstweilen ihres/seines Amtes zu entheben. Die einstweilige Amtsenthebung ist mit der Beendigung oder Aufhebung der Suspendierung zu beenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 60/2020
§ 44a StLVwGG · StLVwGG · Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 44a § 44a
…Inkrafttreten von Novellen (1) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 5, § 7 Abs. 2 Z 5 und 6, § 9 Abs. 6 letzter Satz, § 10 Abs. 4 letzter Satz, §…
§ 34 § 34
…§ 141 Abs. 2 Z 1 Stmk. L-DBR wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie zuvor nach § 7 Abs. 2 Z 4 ihres Amtes enthoben worden sind. Eine amtswegige Versetzung in den Ruhestand gemäß § 143 Stmk. L-DBR ist…
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