§ 46 Aufgaben der/des Gleichbehandlungsbeauftragten betreffend Lehrerinnen/Lehreran öffentlichen Pflichtschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen
In Kraft seit 01. Juni 2023
Up-to-date
Die/Der nach § 41 bestellte Gleichbehandlungsbeauftragte des Landes hat die in den § 27, § 29 und § 31 in Verbindung mit § 40 Bundes‑Gleichbehandlungsgesetz sowie § 7r Behinderteneinstellungsgesetz vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden