(1) Niemand darf im Anwendungsbereich des Abs. 2 von den in Abs. 3 genannten Organen und Personen aus einem Diskriminierungsgrund mittelbar oder unmittelbar diskriminiert, belästigt oder sexuell belästigt werden.
(2) Das Diskriminierungsverbot nach Abs. 1 gilt für die Vollziehung folgender Angelegenheiten, soweit diese in die Regelungskompetenz des Landes fallen:
1. Gesundheit,
2. Soziales,
3. Bildung einschließlich der beruflichen Aus- und Weiterbildung,
4. Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum sowie
5. Zugang zu und der Erweiterung selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit einschließlich des beruflichen Aufstiegs, der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung.
(3) Das Diskriminierungsverbot nach Abs. 1 gilt für:
2. die Organe der Gemeinden und Gemeindeverbände,
3. die Organe der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper, Anstalten, Fonds und Körperschaften,
4. die mit Aufgaben der Landesverwaltung beauftragten natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts im Rahmen dieser Beauftragung und
5.sonstige natürliche oder juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, soweit deren Tätigkeit in den in Abs. 1 genannten Angelegenheiten der Regelungskompetenz des Landes unterliegt.
(4) Abs. 1 gilt nicht für die unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie für eine unterschiedliche Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt, sofern nicht Vorschriften der Europäischen Union über die Gleichstellung von Unionsbürgerinnen oder Drittstaatsangehörigen oder Staatsverträge im Rahmen der Europäischen Union entgegenstehen.
§ 33 StLGBG 2023 · StLGBG 2023 · Steiermärkisches Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2023 – StLGBG 2023
§ 33 § 33
…Benachteiligungsverbot Eine Person darf durch Organe nach § 29 Abs. 3 als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nicht benachteiligt werden. Auch eine andere Person…
§ 2 § 2
…zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband bewerben. (2) Der 3. Teil dieses Gesetzes gilt für Organe von Rechtsträgern und Personen gemäß § 29 Abs. 3 und für Personen, die durch diese Organe in Vollziehung der Gesetze durch die Nichtbeachtung des Diskriminierungsverbotes benachteiligt sind. (3) Für Lehrerinnen/Lehrer…
§ 32 § 32
…Für das Verfahren vor einem ordentlichen Gericht gilt, dass eine Klägerin/ein Kläger, die/der eine ihr/ihm zugefügte Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 29 behauptet, diesen Umstand glaubhaft zu machen hat. Die/Der Beklagte hat in diesem Fall zu beweisen, dass kein Diskriminierungsgrund für die unterschiedliche Behandlung maßgebend war…
§ 31 § 31
…Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Eine Person hat wegen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach § 29 Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. § 26 findet Anwendung.…