(1) Niemand darf im Anwendungsbereich des Abs. 2 von den in Abs. 3 genannten Organen und Personen aus einem Diskriminierungsgrund mittelbar oder unmittelbar diskriminiert, belästigt oder sexuell belästigt werden.
(2) Das Diskriminierungsverbot nach Abs. 1 gilt für die Vollziehung folgender Angelegenheiten, soweit diese in die Regelungskompetenz des Landes fallen:
1. Gesundheit,
2. Soziales,
3. Bildung einschließlich der beruflichen Aus- und Weiterbildung,
4. Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum sowie
5. Zugang zu und der Erweiterung selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit einschließlich des beruflichen Aufstiegs, der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung.
(3) Das Diskriminierungsverbot nach Abs. 1 gilt für:
1. die Organe des Landes,
2. die Organe der Gemeinden und Gemeindeverbände,
3. die Organe der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper, Anstalten, Fonds und Körperschaften,
4. die mit Aufgaben der Landesverwaltung beauftragten natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts im Rahmen dieser Beauftragung und
5. sonstige natürliche oder juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, soweit deren Tätigkeit in den in Abs. 1 genannten Angelegenheiten der Regelungskompetenz des Landes unterliegt.
(4) Abs. 1 gilt nicht für die unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie für eine unterschiedliche Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt, sofern nicht Vorschriften der Europäischen Union über die Gleichstellung von Unionsbürgerinnen oder Drittstaatsangehörigen oder Staatsverträge im Rahmen der Europäischen Union entgegenstehen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden