(1) Die Gleichbehandlungskommission hat auf schriftlichen Antrag einer der in Abs. 2 genannten Personen oder aus eigenem Entschluss ein Gutachten zu erstellen, ob eine Verletzung vorliegt:
1. des Gleichbehandlungsgebotes nach §§ 5, 8, 10, 11 und 12 oder
2. des Gleichstellungsgebotes nach § 13 bis § 16.
(2) Zur Antragstellung an die Gleichbehandlungskommission sind berechtigt:
1. die Bewerberin/der Bewerber um Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis und
2. die/der Bedienstete, die/der
a) eine ihr/ihm zugefügte Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach §§ 5, 8, 10, 11 und 12 oder
b) eine Verletzung des Gleichstellungsgebotes nach § 13 bis § 15 behauptet und
3. die/der Gleichbehandlungsbeauftragte.
(3) Betrifft ein Antrag nach Abs. 2 Z 3 nicht eine Personengruppe, sondern eine Einzelperson oder wird die Gleichbehandlungskommission aus eigenem Entschluss tätig und ist eine Einzelperson betroffen, so muss die nachweisliche Zustimmung der betroffenen Person eingeholt werden.
(4) Die Antragstellerin/Der Antragsteller nach Abs. 2 Z 1 oder Z 2 lit. a hat das Recht, sich durch eine Person ihres/seines Vertrauens insbesondere durch eine Vertreterin/einen Vertreter einer Interessenvertretung im Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission vertreten oder unterstützen zu lassen. Ein Vertretungsrecht besteht nicht, wenn das persönliche Erscheinen der Antragstellerin/des Antragstellers erforderlich ist.
(5) Die Antragstellerin/Der Antragsteller nach Abs. 2 Z 2 lit. a hat im Fall einer sexuellen Belästigung das Recht auf eine abgesonderte Befragung.
(6) Ein Antrag an die Gleichbehandlungskommission ist nur binnen sechs Monaten ab Kenntnis der behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder Verletzung des Gleichstellungsgebotes zu stellen. Im Fall einer Belästigung ist der Antrag an die Gleichbehandlungskommission binnen drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Belästigung zu stellen.
(7) Die/Der Vorsitzende der Gleichbehandlungskommission hat binnen zwei Wochen folgende Personen davon zu benachrichtigen, ob das beantragte Gutachten erstellt wird:
1. die Antragstellerin/den Antragsteller,
2. die Vertreterin/den Vertreter des der Dienstgeberin/Dienstgebers, die/der beschuldigt wird, ein Gleichbehandlungsgebot oder ein Gleichstellungsgebot verletzt zu haben.
Falls die Erstellung des Gutachtens abgelehnt wird, sind die Gründe dafür bekannt zu geben.
(8) Die Gleichbehandlungskommission hat ihr Gutachten ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrages bei der Gleichbehandlungskommission zu übermitteln an:
1. die Antragstellerin/den Antragsteller und
2. die Dienstgeberin/ den Dienstgeber.
(9) Vertritt die Gleichbehandlungskommission die Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Gleichstellungsgebotes vorliegt, hat sie
1. der Dienstgeberin/dem Dienstgeber schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln und
2. die Dienstgeberin/den Dienstgeber aufzufordern,
a) die Diskriminierung zu beenden und
b) die/den für die Verletzung des Gebotes verantwortliche Bedienstete/verantwortlichen Bediensteten nach den dienst- oder disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.
(10) Die Dienstgeberin/Der Dienstgeber hat der Gleichbehandlungskommission und der Antragstellerin/dem Antragsteller innerhalb von acht Wochen mitzuteilen, ob die im Gutachten enthaltenen Vorschläge und geforderten Maßnahmen verwirklicht wurden.
(11) Kommt die Dienstgeberin/der Dienstgeber diesen Vorschlägen nicht innerhalb der acht Wochen gemäß Abs. 10 nach, ist dieser Umstand in den der Landesregierung vorzulegenden Bericht über die Tätigkeit der Gleichbehandlungskommission nach § 44 Abs. 1 Z 10 aufzunehmen.
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