§ 31 Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung
In Kraft seit 01. Juni 2023
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Eine Person hat wegen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach § 29 Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. § 26 findet Anwendung.
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