(1) Ansprüche von Bewerbern nach § 17 und von Vertragsbediensteten nach § 21 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen, wobei die Frist mit Ablauf des Tages beginnt, an dem die Ablehnung der Bewerbung um Aufnahme oder des beruflichen Aufstiegs zugestellt worden ist. Im Fall der Belästigung beginnt die Frist für die Geltendmachung mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Belästigung.
(2) Ansprüche von Vertragsbediensteten nach § 18 sind binnen der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 1486 ABGB gerichtlich geltend zu machen.
(3) Ansprüche von Vertragsbediensteten nach § 19, § 20 und § 22 sind binnen sechs Monaten gerichtlich, Ansprüche von Beamten nach § 19, § 20, § 21 und § 22 binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Anspruchsberechtigte die Ablehnung der beantragten Sozialleistung, die Nichteinbeziehung in die beantragte Aus- und Weiterbildungsmaßnahme, die Nichtgewährung der gleichen Arbeitsbedingungen oder die Ablehnung des beruflichen Aufstiegs zugestellt worden ist. Im Fall der Belästigung beginnt die Frist für die Geltendmachung mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Belästigung.
(4) Die gerichtliche Anfechtung einer Kündigung, Entlassung oder Auflösung eines Probedienstverhältnisses der/des Vertragsbediensteten nach § 23 Abs. 1 oder § 28 sowie die Einbringung einer Feststellungsklage nach hat binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang zu erfolgen. Ansprüche von Vertragsbediensteten nach sind binnen sechs Monaten ab Zugang der Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probedienstverhältnisses oder der Beendigung eines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf gerichtlich geltend zu machen.
(5) Der Antrag auf Erklärung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung einer provisorischen Beamtin/eines provisorischen Beamten nach § 23 Abs. 1 oder § 28 ist binnen 14 Tagen ab Zustellung bei der Dienstbehörde geltend zu machen. Der Antrag auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung einer provisorischen Beamtin/eines provisorischen Beamten nach § 23 Abs. 3 ist binnen sechs Monaten bei der Dienstbehörde zu stellen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem die Beamtin/der Beamte von der Kündigung Kenntnis erlangt hat.
(6) Ansprüche nach § 25 wegen Belästigung sind binnen drei Jahren von Vertragsbediensteten gerichtlich, von Beamten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen. Ansprüche von Beamten gegenüber dem Belästiger sind binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung beginnt mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Belästigung.
(7) Wenn vor einem Gericht ein Anspruch nach § 17 bis § 23 und § 25 geltend gemacht wird und Tatsachen glaubhaft gemacht werden, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, obliegt es der Dienstbehörde sowie im Fall einer Belästigung dem Belästiger zu beweisen, dass keine Diskriminierung vorgelegen hat (Beweislastumkehr).
(8) In einem Verfahren wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes hat sich die Dienstbehörde oder das Gericht mit einem Gutachten der Gleichbehandlungskommission im Einzelfall zu befassen und ein davon abweichendes Ergebnis zu begründen.
(9) Die Einbringung eines Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gleichbehandlungskommission bewirkt eine Hemmung der Fristen nach Abs. 1 bis 6. Die Hemmung der Fristen endet mit der Mitteilung nach § 40 Abs. 10 an den Antragsteller.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2026
§ 58a StLGBG 2023 · StLGBG 2023 · Steiermärkisches Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2023 – StLGBG 2023
§ 58a § 58a
… 8 Schlusssatz, § 9, § 13 Abs. 2 und 3, 16 Abs. 3 und 4, § 18, § 27 Abs. 1, 2, 3, 6, 7, 8 und 9, § 28, § 32 Abs. 1, § 35, § 38…
§ 28 § 28
…einem Gemeindeverband anstreben, soweit sie von diesen Rechten Gebrauch machen. (6) Für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 bis 5 gelten § 27 Abs. 4 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 27 Abs. 7 sinngemäß. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2026…
§ 45 § 45
…EU) 2019/1152 gebührt der Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. § 26 Abs. 1 und § 27 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden. Die Einbringung eines Antrages auf ein Schlichtungsgespräch bewirkt eine Hemmung der Fristen nach § 27 Abs. 3…
§ 46 § 46
…Pflichtschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen Die/Der nach § 41 bestellte Gleichbehandlungsbeauftragte des Landes hat die in den § 27, § 29 und § 31 in Verbindung mit § 40 Bundes‑ Gleichbehandlungsgesetz sowie § 7r Behinderteneinstellungsgesetz vorgesehenen Aufgaben…
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