(1) Ansprüche von Bewerberinnen/Bewerbern nach § 17 und von Vertragsbediensteten nach § 21 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen, wobei die Frist für die mit Ablauf des Tages beginnt, an dem die Ablehnung der Bewerbung um Aufnahme oder um Betrauung mit einer höherwertigen Verwendung oder Funktion zugestellt worden ist. Im Fall der Belästigung beginnt die Frist für die Geltendmachung mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Belästigung.
(2) Für Ansprüche nach § 18 gilt die Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 1486 ABGB.
(3) Ansprüche von Bediensteten nach § 19, § 20 und § 22 und von Beamtinnen/Beamten nach § 21 sind binnen acht Monaten bei der Dienstbehörde zu beantragen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der/dem Bediensteten die Ablehnung der beantragten Sozialleistung, die Nichteinbeziehung in die beantragte Aus- und Weiterbildungsmaßnahme oder die Nichtgewährung der gleichen Arbeitsbedingungen zugestellt worden ist. Im Fall der Belästigung beginnt die Frist für die Geltendmachung mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Belästigung.
(4) Die gerichtliche Anfechtung einer Kündigung, Entlassung oder Auflösung eines Probedienstverhältnisses der/des Vertragsbediensteten nach § 23 Abs. 1 oder § 28 sowie die Einbringung einer Feststellungsklage nach § 23 Abs. 2 hat binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang zu erfolgen. Ansprüche von Vertragsbediensteten nach § 23 Abs. 3 sind binnen sechs Monaten ab Zugang der Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probedienstverhältnisses oder der Beendigung eines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf gerichtlich geltend zu machen.
(5) Der Antrag auf Erklärung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung einer provisorischen Beamtin/eines provisorischen Beamten nach § 23 Abs. 1 oder § 28 ist binnen 14 Tagen ab Zustellung bei der Dienstbehörde geltend zu machen. Der Antrag auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung einer provisorischen Beamtin/eines provisorischen Beamten nach § 23 Abs. 3 ist binnen sechs Monaten bei der Dienstbehörde zu stellen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem die Beamtin/der Beamte von der Kündigung Kenntnis erlangt hat.
(6) Ansprüche nach § 25 wegen Belästigung sind binnen drei Jahren von Vertragsbediensteten gerichtlich, von Beamtinnen/Beamten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung beginnt mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Belästigung.
(7) Wenn vor einem ordentlichen Gericht ein Anspruch nach den § 17 bis § 23 und § 25 geltend gemacht wird und Tatsachen glaubhaft gemacht werden, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, obliegt es der Dienstbehörde sowie im Fall einer Belästigung der Belästigerin/dem Belästiger zu beweisen, dass keine Diskriminierung vorgelegen hat (Beweislastumkehr).
(8) In einem Verfahren wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes hat sich die Dienstbehörde oder das ordentliche Gericht mit einem Gutachten der Gleichbehandlungskommission im Einzelfall zu befassen und ein davon abweichendes Ergebnis zu begründen.
(9) Die Einbringung eines Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gleichbehandlungskommission bewirkt eine Hemmung der Fristen nach Abs. 1, 3 und 4. Die Hemmung der Fristen endet mit der Mitteilung nach § 40 Abs. 10 an die Antragstellerin/den Antragsteller.
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