Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1. Leistungsberechtigte: hilfs- und schutzbedürftige Fremde;
2. Fremde: Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder Schweizer Bürger sind, und Staatenlose;
3.hilfsbedürftige Fremde: Fremde, die den Lebensbedarf (§§ 4 bis 6) für sich und ihre mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen können und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten. Hilfsbedürftigkeit liegt nicht vor, wenn ein anderer Mitgliedstaat nach unionsrechtlichen Bestimmungen, der Bund, ein anderes Bundesland oder sonstige Personen, Einrichtungen oder Stellen zur Erbringung von Leistungen der Grundversorgung oder gleichartiger Leistungen verpflichtet sind;
4. schutzbedürftige Fremde: Fremde,
a) ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz oder eines Antrages gemäß Art. 3 Z 12 Verfahrensverordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder zur Gegenstandslosigkeit eines solchen Verfahrens oder bis zur Kenntnis der Behörde, dass nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung ein anderer Staat als Österreich zuständig ist;
b)mit Aufenthaltsrecht gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 oder 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) oder auf Grundlage einer Verordnung nach ;
c) die kein Aufenthaltsrecht haben und die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind;
d) die durch das Wiederaufleben der asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung infolge der vom Verwaltungsgerichtshof im Zuge einer Revision oder vom Verfassungsgerichtshof im Zuge einer Beschwerde gegen die asylrechtliche Entscheidung zuerkannten aufschiebenden Wirkung, ein Aufenthaltsrecht haben;
e) denen nach Art. 18 iVm Art. 24 Statusverordnung der Status des subsidiären Schutzes zuerkannt wurde;
f) denen nach Art. 13 iVm Art. 24 der Statusverordnung die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, während der ersten vier Monate nach Zuerkennung;
5. besonders schutzbedürftige Fremde: Fremde, die besondere Bedürfnisse hinsichtlich der im Rahmen der Grundversorgung gewährten materiellen Leistungen haben, wie insbesondere begleitete oder unbegleitete Minderjährige, Menschen mit Behinderung, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen, einschließlich posttraumatischer Belastungsstörung, Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z. B. Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt, Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien, Opfer von Kinderheirat oder Zwangsehen oder Opfer von Gewalt mit sexuellem, geschlechtsspezifischem, rassistischem oder religiösem Motiv;
6. unbegleitete minderjährige Fremde: Minderjährige, die ohne Begleitung eines für sie nach dem österreichischen Recht verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet eingereist sind, solange sich diese Minderjährigen nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befinden; dies schließt Minderjährige ein, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet ohne Begleitung zurückgelassen wurden;
7. Familienangehörige:
a) Ehegatte, eingetragener Partner;
b) minderjährige oder volljährige unterhaltsberechtigte Kinder der unter lit. a genannten Familienangehörigen, sofern diese ledig sind, unabhängig davon, ob es sich um eheliche oder außerehelich geborene oder um adoptierte Kinder handelt. Minderjährige gelten als unverheiratet, sofern ihre Ehe, insbesondere hinsichtlich der Ehemündigkeit, nicht im Einklang mit dem einschlägigen österreichischen Recht stünde, wäre sie in Österreich geschlossen worden;
c) bei einem minderjährigen und unverheirateten Leistungsberechtigten der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, einschließlich erwachsener Geschwister, der oder die für den Minderjährigen verantwortlich ist. Minderjährige gelten als unverheiratet, sofern ihre Ehe, insbesondere hinsichtlich der Ehemündigkeit, nicht im Einklang mit dem einschlägigen österreichischen Recht stünde, wäre sie in Österreich geschlossen worden;
8. materielle Leistungen: gewährte Vorteile, unter anderem organisierte oder individuelle Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und Produkte für die persönliche Hygiene in Form von Sach- oder Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination davon sowie Zuwendungen zur Deckung des täglichen Bedarfs und der angemessene Lebensstandard;
9. Zuwendungen zur Deckung des täglichen Bedarfs: eine regelmäßige Zuwendung, die als Geldbetrag, in Form von Gutscheinen, Sachleistungen oder als Kombination daraus, sofern eine solche Zuwendung einen Geldbetrag enthält, bereitgestellt wird, um ihnen in ihrem täglichen Leben ein Mindestmaß an Eigenständigkeit zu ermöglichen;
10. angemessener Lebensstandard: ein Lebensstandard, welcher durch Zugang zu unbedingt erforderlicher medizinischer Versorgung, Unterbringung in einer organisierten Unterkunft und notwendiger Verpflegung gewahrt wird;
11. organisierte Unterkunft: zugewiesene Unterkunft des Landes oder einer privaten Einrichtung zur Unterbringung und Betreuung von Leistungsberechtigten;
12. individuelle Unterkunft: Unterkunft, die von Leistungsberechtigten selbst in Bestand genommen wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026
§ 3 StGVG-DVO · StGVG-DVO · Stmk. Grundversorgungsgesetz-Durchführungsverordnung – StGVG-DVO
§ 3 § 3
…oder Freiheit von Menschen und zur Sicherung der Sachausstattung ist das unbefugte Betreten und der unbefugte Aufenthalt in organisierten Unterkünften ( § 2 Z 7 StGVG ) verboten. (2) Unbefugten sind das Betreten und der Aufenthalt in organisierten Unterkünften verboten, wenn kein berechtigtes Interesse besteht. Jedenfalls unbefugt sind das Betreten und der Aufenthalt, wenn…
§ 4 StGVG · StGVG · Steiermärkisches Grundversorgungsgesetz – StGVG
§ 4 § 4
…Leistungen Grundversorgung umfasst folgende materielle Leistungen ( § 2 Z 8 ): 1. Unterbringung a) in individuellen Unterkünften; b) in geeigneten organisierten Unterkünften nach geschlechts- und altersspezifischen Aspekten unter Achtung der Menschenwürde und unter…
§ 7 § 7
…Einstellung und Einschränkung von Leistungen (1) Zuwendungen zur Deckung des täglichen Bedarfs ( § 2 Z 9 ) sind einzustellen oder einzuschränken, wenn Leistungsberechtigte 1. eine angebotene Leistung ablehnen oder eine zugewiesene Unterkunft nicht in Anspruch nehmen oder ohne begründete…
§ 6 § 6
…sind so weit wie möglich hintanzuhalten und, soweit ein entsprechendes System vorhanden ist, über eine Sachleistungskarte abzuwickeln. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Leistungsform. (2) Bei der Gewährung materieller Leistungen ist so weit wie möglich die Familieneinheit von Familienangehörigen ( § 2 Z 7 ) zu wahren. (3) Form und…
§ 25a § 25a
…Inkrafttreten von Novellen (1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 2 Z 2, § 7 Abs. 4, § 17 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie § …
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