Grundversorgung umfasst folgende materielle Leistungen (§ 2 Z 8):
1. Unterbringung
a) in individuellen Unterkünften;
b) in geeigneten organisierten Unterkünften nach geschlechts- und altersspezifischen Aspekten unter Achtung der Menschenwürde und unter Beachtung des Kindeswohles und der Familieneinheit sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse besonders schutzbedürftiger Fremder, insbesondere
ba) von Opfern von Folter, Vergewaltigung und anderen schweren Gewalttaten durch erforderliche fachkundige Betreuung,
bb) von Minderjährigen durch altersgerechte Ausstattung und zumindest in der Nähe der Unterkunft entsprechende Spiel- und Erholungsmöglichkeiten im Freien;
2. notwendige Verpflegung und Produkte für die persönliche Hygiene;
3. monatliches Taschengeld,
a) bei Unterbringung in organisierten Unterkünften;
b) für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung;
5. über Z 4 hinausgehende notwendige Leistungen, die durch die Krankenversicherung nicht abgedeckt sind, nach Einzelfallprüfung;
6. notwendige Maßnahmen für pflegebedürftige Leistungsberechtigte;
7. Information, Beratung und soziale Betreuung der Leistungsberechtigten durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr;
8. Übernahme von Beförderungskosten bei angeordneten Überstellungen und behördlichen Ladungen;
9.Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kostentragung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und Bereitstellung des notwendigen Schulbedarfs für Schüler;
10. Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufes im Bedarfsfall;
11. notwendige Bekleidung;
12. Kostenübernahme eines einfachen Begräbnisses oder eines Rückführungsbetrages maximal in derselben Höhe;
13. Rückkehrberatung, Übernahme von Reisekosten sowie Gewährung einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland in besonderen Fällen;
14. die bei der Aufnahme und während des Aufenthalts unbedingt erforderlichen Leistungen der medizinischen und psychologischen Behandlung für besonders schutzbedürftige Fremde nach Einzelfallprüfung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026
§ 6 StGVG · StGVG · Steiermärkisches Grundversorgungsgesetz – StGVG
§ 6 § 6
…wahren. (3) Form und Höhe der Leistungen sind unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von besonders schutzbedürftigen Fremden ( § 2 Z 5 ) zu bemessen. (4) Die Gewährung von Leistungen kann unter Auflagen, Bedingungen oder Anordnungen erteilt werden, insbesondere wenn dies zum Schutz der öffentlichen Ruhe, Ordnung, Sicherheit, Gesundheit oder des…
§ 2 § 2
…der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder Schweizer Bürger sind, und Staatenlose; 3. hilfsbedürftige Fremde: Fremde, die den Lebensbedarf ( §§ 4 bis 6 ) für sich und ihre mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen können…
§ 5 § 5
…Sonderbestimmungen für unbegleitete minderjährige Fremde (1) Unbegleitete minderjährige Fremde sind über die Leistungen gemäß § 4 hinausgehend durch Hilfen zur Stabilisierung zu unterstützen. Diese Hilfen dienen der psychischen Festigung und der Schaffung einer Vertrauensbasis. Im Bedarfsfall ist darüber hinaus sozialpädagogische und…
§ 7 § 7
…Antrag auf internationalen Schutz oder Asylantrag gestellt haben, oder weil ihre Anträge auf internationalen Schutz oder Asylanträge von der Asylbehörde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden; 4. nach Ablauf von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz oder Asylantrag gestellt haben und Tatsachen die Annahme rechtfertigen…
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