StGVG-DVO
Vorwort/Präambel
Die Kostenhöchstsätze der Leistungen, die in Geld ausbezahlt werden, werden mit folgenden Beträgen festgelegt:
| 1. für die Unterbringung in einer organisierten Unterkunft pro Person und Tag | |
| a) mit Verpflegung | 25,00 € |
| b) ohne Verpflegung | 16,00 € |
| 2. für die Verpflegung bei individueller Unterbringung pro Monat | |
| a) für Erwachsene | 260,00 € |
| b) für Minderjährige | 145,00 € |
| c) für unbegleitete Minderjährige | 260,00 € |
| 3. für die Miete bei individueller Unterbringung pro Monat | |
| a) für eine Einzelperson | 165,00 € |
| b) für Familien (ab zwei Personen) gesamt | 330,00 € |
| 4. für Taschengeld pro Person und Monat | 40,00 € |
| 5. für Überbrückungshilfe bei Rückkehr, einmalig pro Person | 370,00 € |
| 6. für die Sonderunterbringung für pflegebedürftige Personen pro Person und Monat | 2.480,00 € |
| 7. für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder pro Person und Tag | |
| a) in betreutem Wohnen (mit Betreuungsschlüssel 1:20) oder in sonstigen geeigneten organisierten Unterkünften | 39,00 € |
| b) in Wohnheimen (mit Betreuungsschlüssel 1:15) | 62,00 € |
| c) in Wohngruppen (mit Betreuungsschlüssel 1:10) | 95,00 € |
| ca) Zusatzpaket Sonderbetreuung | 18,00 € |
| d) in Wohngruppen mit mobiler Betreuung (mit Betreuungsschlüssel 1:5) | 77,00 € |
| 8. für Schulbedarf pro Kind und Jahr | 200,00 € |
| 9. für Freizeitaktivitäten in organisierten Quartieren pro Person und Monat | 10,00 € |
| 10. für Deutschkurse für unbegleitete minderjährige Fremde, maximal 200 Unterrichtseinheiten, pro Einheit | 3,63 € |
| 11. für notwendige Bekleidungshilfe pro Person und Jahr | 150,00 €. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2017, LGBl. Nr. 128/2020, LGBl. Nr. 71/2022
(1) Unbegleitete minderjährige Fremde unter 14 Jahren sind bei geeigneten Pflegepersonen oder in sozialpädagogischen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe unterzubringen.
(2) Unbegleitete minderjährige Fremde ab 14 Jahren sind in betreutem Wohnen, sonstigen geeigneten organisierten Unterkünften, Wohnheimen oder Wohngruppen unterzubringen. Bei schweren körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen, akuter Abhängigkeit von Drogen, selbst- oder fremdgefährdendem Verhalten oder schweren Vergehen nach dem StGB sind unbegleitete minderjährige Fremde in anderen, für ihre jeweiligen Bedürfnisse geeigneten Einrichtungen unterzubringen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2017
Bei der Feststellung der Eignung von Wohnheimen und Wohngruppen ist zu prüfen, ob die in § 9 Abs. 3 StGVG iVm Anlage 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2017
(1) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe auf Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen und zur Sicherung der Sachausstattung ist das unbefugte Betreten und der unbefugte Aufenthalt in organisierten Unterkünften (§ 2 Z 11 StGVG) verboten.
(2) Unbefugten sind das Betreten und der Aufenthalt in organisierten Unterkünften verboten, wenn kein berechtigtes Interesse besteht. Jedenfalls unbefugt sind das Betreten und der Aufenthalt, wenn die organisierte Unterkunft nicht durch einen dafür vorgesehenen Eingang betreten wird. Das Betreten von organisierten Unterkünften durch Organe des UNHCR und behördlichen Organen, die in Vollziehung des StGVG tätig werden, ist niemals unbefugt.
(3) Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn eine Person die organisierte Unterkunft aufsucht
1. als Arbeitsstelle;
2. als Organ oder Vertreter einer Organisation zur Erfüllung von beauftragten Betreuungsleistungen;
3. als ausgewiesener berufsmäßiger Parteienvertreter zur Erfüllung oder Anbahnung eines Mandates;
4. als Bevollmächtigter eines betreuten Leistungsberechtigten zur Wahrnehmung der Vollmacht;
5. als Familienangehöriger eines betreuten Leistungsberechtigten, wenn dieser Besuch nicht nur vorgeschoben wird, um in der Einrichtung vorwiegend einer anderen Tätigkeit nachzugehen oder Unterkunft zu nehmen. Die Familienangehörigkeit muss vor Betreten der organisierten Unterkunft glaubhaft gemacht werden. Wurde gegen einen Familienangehörigen eine Wegweisung ausgesprochen, so darf dieser die organisierte Unterkunft nicht mehr betreten;
6. auf Grund einer ausdrücklichen Erlaubnis der Unterkunftgeber oder von ihnen beauftragten Personen (im Folgenden „Leitung der Unterkunft“), insbesondere für sanierungs- oder instandhaltungsnotwendige Arbeiten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2026
(1) Die Aufnahme in eine organisierte Unterkunft berechtigt zur Nutzung aller zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und verpflichtet, diese ordnungs- und bestimmungsgemäß sowie mit Rücksicht auf die übrigen untergebrachten Leistungsberechtigten zu nutzen.
(2) Die Leitung der Unterkunft ist verpflichtet, die untergebrachten Leistungsberechtigten gegen Störungen/unzumutbare Beeinträchtigungen durch andere untergebrachte Fremde zu schützen.
(3) Die Hausordnung (Anlage 2) umfasst die wichtigsten Grundsätze für die Nutzung der organisierten Unterbringung und das Zusammenleben der untergebrachten Leistungsberechtigten. Die Leitung der Unterkunft hat auf ihre Einhaltung durch die untergebrachten Leistungsberechtigten zu achten und Verstöße an die Landesregierung zu melden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2026
Diese Verordnung tritt mit 10. September 2016 in Kraft.
(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 58/2017 treten § 1 Z 7, § 1a, § 2 und die Anlage 1 mit 1. Juli 2017 in Kraft.
(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 128/2020 treten § 1 Z 1 lit. a und Z 7 lit. c und die Anlage 1 mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 71/2022 treten in Kraft:
1. § 1 Z 1 lit. a und b mit 1. März 2022;
2. § 1 Z 2 lit. a bis c und Z 3 lit. a und b mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. November 2022 .
(4) In der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 64/2026 treten § 3, § 4 und die Anlage 2 mit 1. Juli 2026 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2017, LGBl. Nr. 128/2020, LGBl. Nr. 71/2022, LGBl. Nr. 64/2026
(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2017, LGBl. Nr. 128/2020
(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2026