(1) Leistungen sind vorrangig in Form von Sachleistungen zu erbringen. Geldleistungen sind so weit wie möglich hintanzuhalten und, soweit ein entsprechendes System vorhanden ist, über eine Sachleistungskarte abzuwickeln. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Leistungsform.
(2) Bei der Gewährung materieller Leistungen ist so weit wie möglich die Familieneinheit von Familienangehörigen (§ 2 Z 7) zu wahren.
(3) Form und Höhe der Leistungen sind unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von besonders schutzbedürftigen Fremden (§ 2 Z 5) zu bemessen.
(4) Die Gewährung von Leistungen kann unter Auflagen, Bedingungen oder Anordnungen erteilt werden, insbesondere wenn dies zum Schutz der öffentlichen Ruhe, Ordnung, Sicherheit, Gesundheit oder des öffentlichen Wohles dringend geboten erscheint.
(5) Es besteht kein Anspruch auf Gewährung einer individuellen Unterkunft oder Unterbringung in einer bestimmten organisierten Unterkunft. Ein freiwilliger Wechsel der Unterkunft bedarf der vorangehenden Zustimmung der Landesregierung. Ein angeordneter Wechsel der Unterkunft ist den Leistungsberechtigten formlos mitzuteilen.
(6) Leistungen, die in Geld ausbezahlt oder mit Sachleistungskarte abgewickelt werden, können bis zur Höhe der durch Verordnung der Landesregierung festgelegten Kostenhöchstsätze gewährt werden.
(7) Die Höhe der Leistungen ist unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Leistungsberechtigten zu gewähren, wobei auch das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, des eingetragenen Partners, des Lebensgefährten sowie der unterhaltspflichtigen Personen zu berücksichtigen ist. Als Einkommen und verwertbares Vermögen sind grundsätzlich alle Einkünfte, Geldleistungen und Vermögenswerte zu berücksichtigen. Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmte Einkünfte von der Einkommensanrechnung ausnehmen.
(8) Form und Höhe der Leistungen sind bei Leistungsberechtigten davon abhängig zu machen, dass sie unter Berücksichtigung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bestimmungen ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einsetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten oder gemeinnützige Hilfstätigkeiten bemühen. Dabei ist auf deren persönliche Verhältnisse, insbesondere deren Lebensalter und gesundheitlichen Zustand, angemessen Bedacht zu nehmen.
(9) Gemeinnützige Hilfstätigkeiten sind insbesondere Hilfstätigkeiten für das Land oder eine Gemeinde (z. B. Landschaftspflege oder -gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Unterstützung in der Administration, Remunerantentätigkeiten). Für solche Hilfstätigkeiten ist eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der Leistungen zu gewähren. Durch diese Tätigkeiten wird kein Arbeits-/Dienstverhältnis begründet.
(10) Leistungsberechtigten gemäß § 2 Z 4 lit. c und e ist ausschließlich der angemessene Lebensstandard (§ 2 Z 10) zu gewähren.
(11) In hinreichend begründeten Ausnahmefällen können andere als die unter § 4 genannten Leistungen für einen angemessenen Zeitraum, der so kurz wie möglich sein sollte, bereitgestellt werden, wenn die üblicherweise verfügbaren Unterbringungskapazitäten vorübergehend erschöpft sind oder wenn wegen einer unverhältnismäßig großen Zahl unterzubringender Personen oder wegen vom Menschen verursachter Katastrophen oder Naturkatastrophen die normalerweise verfügbare Unterbringungskapazität vorübergehend nicht zur Verfügung steht. Ein angemessener Lebensstandard (§ 2 Z 10) muss gewahrt sein.
(12) Im Fall einer Massenfluchtbewegung sind Leistungen unter Beachtung der im Sinne des Art. 8 der Grundversorgungsvereinbarung festgelegten Regelungen zu gewähren. Jedenfalls ist die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die entsprechende Versorgung und die medizinische Notversorgung, einschließlich der unbedingt erforderlichen Behandlung von Krankheiten, zu gewähren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 43/2026
§ 24 StGVG · StGVG · Steiermärkisches Grundversorgungsgesetz – StGVG
§ 24 § 24
…Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. 43/2026 (1) § 6 Abs. 8 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 43/2026 gilt ausschließlich für die Gewährung von Leistungen, die nach Inkrafttreten der Novelle…
§ 25a § 25a
…2021 treten in Kraft: 1. § 7, § 13 Abs. 3 Z 1, § 17 Abs. 1 Z 6 und § 19 Abs. 3 Z 1 mit 1. Jänner 2020 ; 2. § 6 Abs. 7 Z 2…
§ 2 § 2
…Union oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder Schweizer Bürger sind, und Staatenlose; 3. hilfsbedürftige Fremde: Fremde, die den Lebensbedarf ( §§ 4 bis 6 ) für sich und ihre mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen können und ihn…
§ 7 § 7
…gefährden oder innerhalb einer Unterkunft einen gefährlichen Angriff ( § 16 Abs. 2 und 3 Sicherheitspolizeigesetz [ SPG ]) gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begangen haben; 6. den Anzeige-, Mitwirkungs- oder Rückerstattungspflichten nach diesem Gesetz oder den Mitwirkungspflichten im asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahren nicht nachkommen, nachdem sie auf die Folgen des Verhaltens…
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