(1) Eine Dienstnehmerin, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
1. an Kindes statt angenommen hat (Adoptivmutter) oder
2. ein Kind in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegemutter)
und die mit dem Kind im selben Haushalt lebt, hat Anspruch auf Karenz.
(2) Die §§ 18 bis 20 sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. Die Karenz nach den §§ 18 und 19 beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters.
2. Nimmt die Dienstnehmerin ihre Karenz nach den §§ 18 und 19 unmittelbar ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege in Anspruch, hat sie Beginn und Dauer der Karenz dem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben.
3. Nimmt eine Dienstnehmerin ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes statt an oder in unentgeltliche Pflege, kann sie Karenz bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr hinaus in Anspruch nehmen.
(3) Nimmt die Dienstnehmerin ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes statt an oder nimmt sie es in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenz in der Dauer von sechs Monaten. Die Karenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters.
(4) Die §§ 13 und 16 Abs. 1, 2 und 4 sind auf Karenzen nach Abs. 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft (§ 13 Abs. 2) die Mitteilung von der Annahme an Kindes statt oder von der Übernahme in Pflege tritt; in beiden Fällen muss mit der Mitteilung das Verlangen auf Gewährung einer Karenz verbunden sein.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2023, LGBl. Nr. 72/2025
§ 35a St. MSchKG · St. MSchKG · Steiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz
§ 35a Inkrafttreten von Novellen
…Tag, das ist der 1. Juni 2023 , in Kraft. (5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2025 tritt § 21 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. August 2025 , in Kraft. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112…
§ 27a Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
…§ 7 Abs. 1, 2. nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt (§ 21 Abs. 1 Z 1) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 21 Abs. 1 Z 2) innerhalb…
Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956
§ 52 § 52
…§ 5 Abs. 1 Z 2 Väter-Karenzgesetz oder § 21 Abs. 1 Z 2 und § 29 St. MSchKG ), das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt. Eine Abfertigung nach Z 1 und 2 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Austrittes ein weiteres Dienstverhältnis…
§ 49c § 49c
…Eltern- Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2000, oder nach den §§ 18 bis 21, 27, 29 und 30 St. MSchKG gemäß § 16 Abs. 1 lit. a als Vordienstzeiten angerechnet, so gebührt für Zeiten der Erziehung desjenigen Kindes, für dessen Erziehung der…
Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz
§ 28e § 2 8 e
…der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. (3) Fällt während der Dauer einer Bildungskarenz 1. ein Beschäftigungsverbot nach §§ 4 und 7 St. MSchKG , 2. eine Karenz nach den §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG , 3. ein…
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