Die Dienstnehmerin kann
1. nach der Geburt eines lebenden Kindes während der Schutzfrist gemäß § 7 Abs. 1,
2. nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt (§ 21 Abs. 1 Z 1) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 21 Abs. 1 Z 2) innerhalb von acht Wochen,
3. bei Inanspruchnahme einer Karenz nach §§ 18, 19, 21, 22 oder 27 bis spätestens drei Monate vor Ende der Karenz ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären,
4. bei Inanspruchnahme einer Karenz von weniger als drei Monaten bis spätestens zwei Monate vor dem Ende der Karenz
ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011
§ 35a St. MSchKG · St. MSchKG · Steiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz
§ 35a Inkrafttreten von Novellen
…3, § 25b Abs. 2, 5 und Abs. 6 sowie § 29 Abs. 6 sowie die Einfügung des § 27a sowie § 29 Abs. 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 74/2011 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist…
§ 29 Sonderbestimmungen für Väter
…so hat der Dienstnehmer binnen weiteren zwei Wochen bekannt zu geben, ob er anstelle der Teilzeitbeschäftigung eine Karenz in Anspruch nehmen will. (7) § 27a Z 3 gilt mit der Maßgabe, dass der Dienstnehmer bei Inanspruchnahme einer Karenz bis spätestens drei Monate vor Ende der Karenz seinen vorzeitigen Austritt…
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