LandesrechtLandesesetzeSicherheitspolizeigesetz2. Teil Aufgaben der Sicherheitsbehörden auf dem Gebiet der Sicherheitspolizei2. Hauptstück Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit§ 21

§ 21Gefahrenabwehr

In Kraft seit 01. Juli 2016
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