S.OG
Gliederung
3. Abschnitt Anstellung in den Landesdienst oder Aufnahme in ein Lehrverhältnis
§ 10 Auswahlkommission
(1) Für jedes Auswahlverfahren ist von der oder dem Vorsitzenden (Z 1 lit a und Z 2 lit a) eine Auswahlkommission nach folgenden Bestimmungen zu bilden:
1.Für Aufnahmen in bestimmte Dienststellen der Landesverwaltung (§ 3 L-VBG) mit Ausnahme der SALK besteht die Auswahlkommission aus folgenden Mitgliedern:
a) der Leiterin oder dem Leiter der Abteilung oder der Bezirkshauptmannschaft, bzw bei einer Unterteilung der Abteilung in Fachgruppen der Leiterin oder dem Leiter der Fachgruppe, für die die Aufnahme erfolgen soll, als Vorsitzende bzw Vorsitzender; im Verhinderungsfall nimmt die Stellvertretung der Leiterin oder des Leiters die Funktion als Vorsitzende bzw Vorsitzender wahr. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle oder der Fachgruppe kann auch die Leitung einer untergeordneten oder angegliederten Organisationseinheit mit der Vorsitzführung des Auswahlverfahrens betrauen, wenn die Aufnahme für diese Organisationseinheit erfolgen soll;
b) einer Vertreterin oder einem Vertreter der für die Personalangelegenheiten im Amt der Landesregierung eingerichteten Stelle mit Expertise im Bereich der Chancengleichheit, Gleichbehandlung und Frauenförderung.
Für das in lit b genannte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
2. Für alle anderen Aufnahmen in den Landesdienst, insbesondere für Aufnahmen in der SALK, besteht die Auswahlkommission aus folgenden Mitgliedern:
a) einer Vertreterin oder einem Vertreter der für die Personalangelegenheiten des jeweiligen Bereiches eingerichteten Stelle mit Expertise im Bereich der Chancengleichheit, Gleichbehandlung und Frauenförderung als Vorsitzende bzw Vorsitzenden;
Für diese Mitglieder sind jeweils Ersatzmitglieder zu bestellen.
(2) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 52/2025).
(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission gemäß Abs 1 Z 1 lit b und Z 2 lit b haben dem Kreis der gemäß § 4 Abs 4 bestellten Expertinnen und Experten anzugehören.
(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Dies gilt auch für die Bildung der Kommission gemäß Abs 1. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Auswahlkommission und die Bildung der Auswahlkommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.
(5) Für die Mitglieder der Auswahlkommission gilt § 7 AVG sinngemäß.
(6) Die Auswahlkommission trifft ihre Entscheidungen entweder in Sitzungen oder im Umlaufweg. Sie kann dabei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit beratender Stimme beiziehen; auf diese Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter findet Abs 4 sinngemäß Anwendung. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Ausbildungen gemäß § 2 Abs 2 besteht bei solchen Mitgliedern ohne Stimmrecht nicht.
(7) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte kann auf ihr oder sein Verlangen beratend an der Endauswahl gemäß § 9 Abs 2 Z 2 teilnehmen. Für die Vertretung der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten ist § 39 Abs 2 des Salzburger Gleichbehandlungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Landesregierung für den eingeschränkten Aufgabenbereich der Teilnahme an der Endauswahl auch Bedienstete zu Stellvertreterinnen oder Stellvertretern bestellen kann, die nicht zum Kreis der Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeiter der Gleichbehandlungsstelle zählen.
(8) Die oder der Vorsitzende soll bei den Beratungen der Auswahlkommission auf ein einvernehmliches Ergebnis hinwirken. Kommt kein Einvernehmen zustande, gibt bei Auswahlkommissionen gemäß Abs 1 Z 1 die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag (Dirimierungsrecht), bei Auswahlkommissionen gemäß Abs 1 Z 2 kommt kein Anstellungsvorschlag zustande. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
§ 10 S.OG · S.OG · Salzburger Objektivierungsgesetz 2017
§ 10 Auswahlkommission
…§ 10 (1) Für jedes Auswahlverfahren ist von der oder dem Vorsitzenden (Z 1 lit a und Z 2 lit a) eine Auswahlkommission nach folgenden Bestimmungen zu…
§ 11 Anstellungsvorschlag
…über die sonstigen Ergebnisse des Auswahlverfahrens zu berichten. Bei einer Teilnahme der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten oder seiner bzw ihrer Stellvertretung an der Endauswahl gemäß § 10 Abs 7 ist auf seine oder ihre Beobachtungen im Anstellungsvorschlag gesondert einzugehen. Hat das Auswahlverfahren ergeben, dass keine Bewerberin oder kein Bewerber die erforderliche Eignung…
§ 4 Vorschlagskommission
…Gleichbehandlungsbeauftragte bei Führungskräften gemäß § 3 Abs 3 Z 4 und 6 auch die Vertretung durch Ersatzmitglieder vorsehen kann, die von der Landesregierung gemäß § 10 Abs 7 zu Vertreterinnen oder Vertretern der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten bestellt worden sind; 2. Bei Führungskräften gemäß § 3 Abs 4 : den Mitgliedern…
§ 17 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
…dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. § 6 Abs 6 ist nur auf Bestellungsentscheidungen anzuwenden, die ab diesem Datum getroffen werden. § 10 Abs 1 bis 3 und 6 sowie § 11 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 treten mit…
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