Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
1.Dienststellen: die in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung vorgesehenen Abteilungen, die Bezirkshauptmannschaften, jede Straßenmeisterei, das Landesverwaltungsgericht, der Landesrechnungshof, die Landtagsdirektion, das Landesabgabenamt, die Gemeinnützige Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH und alle weiteren Einrichtungen, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit bilden.
2. Betriebe des Landes: Dienststellen, die
a) nach privatwirtschaftlichen oder kaufmännischen Gesichtspunkten geführt werden und
b) auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung ausgerichtet sind oder bei denen im Versorgungsinteresse der Öffentlichkeit auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung verzichtet wird.
Ein Betrieb ist jedenfalls die Gemeinnützige Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH.
§ 3 L-VBG · L-VBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000
§ 3 Begriffsbestimmungen
…§ 3 Im Sinn dieses Gesetzes gelten als: 1. Dienststellen: die in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung vorgesehenen Abteilungen, die Bezirkshauptmannschaften, jede Straßenmeisterei, das Landesverwaltungsgericht, der…
§ 84 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
…mit 1. März 2013 in Kraft. (2) § 42a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 38/2013 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. (3) Die §§ 22 und 55 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft. (4) In der…
§ 22b Wiedereingliederungsteilzeit
… 1 frühestens nach Ablauf von 18 Monaten erfolgen. (4) Die Entlohnung während der Wiedereingliederungsteilzeit richtet sich nach der vereinbarten Arbeitszeit ( § 55 L-VBG und § 20 Abs 3 LB-GG ). Während einer Wiedereingliederungsteilzeit darf der Dienstgeber weder eine Arbeitsleistung über die vereinbarte Wochendienstzeit noch eine Änderung der vereinbarten Lage der Dienstzeit anordnen. (5…
§ 81 § 81
…66/2006 mit 1. Juli 2006. (2) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 43/2007 treten in Kraft: 1. die §§ 3, 6 Abs. 2, 20, 30 Überschrift und Abs. 6, 42 Abs. 3, 56 Abs. 3a, 64 Abs. 1 und 80…
§ 126 L-BG · L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 126 Bestimmungen über Mutterschutz, Karenz und Teilzeitbeschäftigung aus Anlass der Mutter- oder Vaterschaft
…§ 126 Auf Beamte finden die Bestimmungen des Väter-Karenzgesetzes sinngemäß Anwendung. Auf Beamte, die nicht in Betrieben ( § 3 Z 2 L-VBG ) beschäftigt sind, finden die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß Anwendung.…
Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz - ZuBeG
§ 7 Betriebsübergang
…das Land bzw die SALK über. Die davon betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmerinnen bzw -nehmer werden mit diesem Zeitpunkt Vertragsbedienstete im Sinn des § 1 L-VBG . Der 2. und 3. Abschnitt des Salzburger Objektivierungsgesetzes findet für die Begründung dieser Dienstverhältnisse keine Anwendung. (2) Abs. 1 gilt nicht: 1. für die Pflichten des Veräußerers gegenüber…
§ 10 S.OG · S.OG · Salzburger Objektivierungsgesetz 2017
§ 10 Auswahlkommission
…Z 1 lit a und Z 2 lit a) eine Auswahlkommission nach folgenden Bestimmungen zu bilden: 1. Für Aufnahmen in bestimmte Dienststellen der Landesverwaltung ( § 3 L-VBG ) mit Ausnahme der SALK besteht die Auswahlkommission aus folgenden Mitgliedern: a) der Leiterin oder dem Leiter der Abteilung oder der Bezirkshauptmannschaft, bzw bei einer Unterteilung…
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