S.OG
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Pflichten der mitwirkenden Personen
(1) Alle im Auswahlverfahren mitwirkenden Personen haben ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteilich wahrzunehmen. Die Bewerbungen und die Auswahlverfahren sind vertraulich zu behandeln. Über sie dürfen – abgesehen von verpflichtenden Mitteilungen – nur jene Auskünfte erteilt werden, die gesetzlich vorgesehen sind.
(2) Für jene Landesbedienstete, die Mitglieder der Vorschlags- oder Auswahlkommissionen sind, gehört die Teilnahme an einer vom Dienstgeber angebotenen besonderen Ausbildung für Mitglieder dieser Kommissionen zu den Dienstpflichten gemäß § 5 L-BG bzw § 12a L-VBG.
§ 2 S.OG · S.OG · Salzburger Objektivierungsgesetz 2017
§ 2 Pflichten der mitwirkenden Personen
…§ 2 (1) Alle im Auswahlverfahren mitwirkenden Personen haben ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteilich wahrzunehmen. Die Bewerbungen und die Auswahlverfahren sind vertraulich zu behandeln. Über sie dürfen…
§ 17 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
…§ 17 (1) § 2 Abs 2, § 3 Abs 5 bis 5b und 8, § 4 Abs 2, § 6 Abs 6…
§ 4 Vorschlagskommission
…1) Für die Auswahl einer Führungskraft ist eine Vorschlagskommission zu bilden, und zwar: 1. für die Auswahl der Landesamtsdirektorin oder des Landesamtsdirektors von der Landesregierung; 2. für die Auswahl von Führungskräften im Bereich der SALK von deren Geschäftsführung; 3. für die Auswahl von nicht unter Z 1 oder 2 fallenden…
§ 10 Auswahlkommission
…§ 10 (1) Für jedes Auswahlverfahren ist von der oder dem Vorsitzenden (Z 1 lit a und Z 2 lit a) eine Auswahlkommission nach folgenden Bestimmungen zu bilden: 1. Für Aufnahmen in bestimmte Dienststellen der Landesverwaltung ( § 3 L-VBG ) mit Ausnahme der SALK…
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