S.GBG
Gliederung
6. Teil Mit der Gleichbehandlung, Frauenförderung und Antidiskriminierung befasste Institutionen
1. Abschnitt Bestimmungen über Personen und Institutionen des Landes
3. Unterabschnitt Gleichbehandlungsbeauftragte, Gleichbehandlungsbeauftragter
§ 39 Gleichbehandlungsbeauftragte, Gleichbehandlungsbeauftragter
(1) Die Landesregierung hat zur Wahrnehmung der im § 40 angeführten Aufgaben eine Gleichbehandlungsstelle einzurichten, die aus der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten als Leiterin oder Leiter und der erforderlichen Anzahl an Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern besteht.
(2) Zur Gleichbehandlungsbeauftragten bzw zum Gleichbehandlungsbeauftragten ist eine fachlich geeignete Bedienstete oder ein fachlich geeigneter Bediensteter des Landes zu bestellen. Aus dem Kreis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in der erforderlichen Anzahl ebenso qualifizierte Personen als Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten zu bestellen.
(3) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte ist in Ausübung dieser Funktion und in dem im § 31 Abs 1 festgelegten Rahmen unabhängig und weisungsfrei. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten sind in diesem Umfang nur an die Weisungen der Gleichbehandlungsbeauftragten oder des Gleichbehandlungsbeauftragten gebunden.
(4) Die Funktionsperiode der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten beträgt fünf Jahre. Sie oder er bleibt auch nach Ablauf ihrer Funktionsperiode bis zur Bestellung einer oder eines neuen Gleichbehandlungsbeauftragten im Amt. Im Fall der vorzeitigen Erledigung der Funktion hat die Landesregierung die Nachbestellung unverzüglich vorzunehmen, die Funktionsperiode der nachbestellten Person beträgt fünf Jahre.
(5) Für die Sacherfordernisse und für die Besorgung der Kanzleigeschäfte der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten hat das Amt der Landesregierung Vorsorge zu treffen.
§ 39 S.GBG · S.GBG · Salzburger Gleichbehandlungsgesetz
§ 39 Gleichbehandlungsbeauftragte, Gleichbehandlungsbeauftragter
…§ 39 (1) Die Landesregierung hat zur Wahrnehmung der im § 40 angeführten Aufgaben eine Gleichbehandlungsstelle einzurichten, die aus der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten als Leiterin oder Leiter…
§ 2 Anwendungsbereich
…2 und des Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG sind nur die §§ 30 bis 34, 38 und 39 anzuwenden.…
§ 30 Einteilung
…Landes (in der Folge “Kommissionen” genannt, §§ 34 bis 38 ); 2. die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte für den Landesdienst ( §§ 39 und 40 ); 3. der Salzburger Monitoringausschuss (in der Folge auch „Monitoringausschuss“ genannt, §§ 40a und 40b ); 4. die Kontaktfrauen ( §§…
§ 38 Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommissionen
…§ 34 Abs 2 bis 4 hat das Amt der Landesregierung Vorsorge zu treffen. Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind von der Gleichbehandlungsstelle ( § 39 ) wahrzunehmen.…
§ 10 LB-GG · LB-GG · Landesbediensteten-Gehaltsgesetz
§ 10 Überprüfung der Zuordnung oder der Zuordnungsänderung
…oder einen Experten aus dem zu beurteilenden Fachbereich als weiteres Mitglied mit beratender Stimme kooptieren. (4) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte wird im Verhinderungsfall gemäß § 39 des Salzburger Gleichbehandlungsgesetzes vertreten. Für die Mitglieder gemäß Abs 3 Z 1 lit b und d und Z 2 lit b und d ist die…
§ 10 S.OG · S.OG · Salzburger Objektivierungsgesetz 2017
§ 10 Auswahlkommission
…ihr oder sein Verlangen beratend an der Endauswahl gemäß § 9 Abs 2 Z 2 teilnehmen. Für die Vertretung der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten ist § 39 Abs 2 des Salzburger Gleichbehandlungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Landesregierung für den eingeschränkten Aufgabenbereich der Teilnahme an der Endauswahl auch Bedienstete zu Stellvertreterinnen…
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