(1) In der Schutzzone oder Ensembleschutzzone bedürfen einer Bewilligung:
a) der Neu- und Zubau von Gebäuden sowie die Errichtung von sonstigen baulichen Anlagen,
b) der Umbau und die sonstige Änderung von Gebäuden, wenn dadurch deren äußeres Erscheinungsbild berührt wird, bei charakteristischen Gebäuden jedenfalls dann, wenn dadurch für das Gebäude typische architektonische Elemente berührt werden,
c) die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch deren äußeres Erscheinungsbild berührt wird,
d) andere bauliche Maßnahmen an Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch deren äußeres Erscheinungsbild berührt wird, wie insbesondere:
1. die Anbringung und die wesentliche Änderung von Antennentragmasten und sonstigen Außenantennenanlagen und Parabolantennen,
2. die Anbringung und die wesentliche Änderung von Werbeeinrichtungen mit Ausnahme von gesetzlich vorgeschriebenen Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Ankündigungen,
3. die Anbringung und die wesentliche Änderung von Beleuchtungseinrichtungen, Markisen, Fensterläden, Verblendungen und dergleichen,
4. die Anbringung von Solarenergieanlagen sowie von Anlagen zur Kühlung oder Wärmegewinnung,
5. die Errichtung und die wesentliche Änderung von Ladepunkten oder Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität,
6. die Errichtung und die wesentliche Änderung von Fahrradabstellplätzen,
7. der Austausch von Fenstern, Außentüren und Toren,
8. die Änderung und Erneuerung von Fassaden, Fassadenanstrichen und Dacheindeckungen;
e) der Abbruch von nicht charakteristischen Gebäuden,
f) die Errichtung, die Aufstellung und die wesentliche Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen mit Ausnahme von Anlagen im Sinn des § 56 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2022,
g) die Errichtung, die Aufstellung und die wesentliche Änderung von frei stehenden Antennentragmasten, sonstigen Außenantennenanlagen und Parabolantennen,
h) Maßnahmen der Stadtmöblierung im Bereich von Straßen und Plätzen, wenn aufgrund der Größe, Ausgestaltung oder Situierung der Anlagen das charakteristische Gepräge des Stadt- oder Ortsbildes beeinflusst werden kann,
i) bei Straßen, die vorwiegend dem Fußgängerverkehr oder dem Verkehr mit öffentlichen Verkehrsmitteln dienen, die Neugestaltung der Straßenoberflächen,
j) die Gestaltung von öffentlichen Flächen mit Ausnahme von Verkehrsflächen im Sinn der straßenrechtlichen Vorschriften, insbesondere von Parkanlagen und Grünflächen, wenn dadurch das charakteristische Gepräge des Stadt- oder Ortsbildes beeinflusst werden kann.
(2) Für charakteristische Gebäude innerhalb von Schutzzonen und Ensembleschutzzonen gelten § 3 Abs. 3 und die §§ 4 bis 9.
Rückverweise
§ 23 SOG 2021 · SOG 2021 · Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, Tiroler
§ 23 § 23
…für die Ausführung eines Vorhabens eine Baubewilligung oder eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu erteilende Straßenbaubewilligung erforderlich, so entfällt die Bewilligungspflicht nach § 17 Abs. 1 oder § 18 Abs. 1 . (2) In den Fällen des Abs. 1 hat die Baubehörde im Bauverfahren bzw. die…
§ 18 § 18
…Vorläufige Rechtswirkungen (1) Vorhaben nach § 17 Abs. 1 bedürfen ab der Auflegung des Entwurfes einer Verordnung über eine Schutzzone oder Ensembleschutzzone in der vorgesehenen Schutzzone oder Ensembleschutzzone vorläufig einer Bewilligung…
§ 22 § 22
…digitaler Form aufgetragen werden. (7) Vor der Erteilung der Bewilligung ist ein Gutachten des Sachverständigenbeirates, vor der Erteilung der Bewilligung für Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 lit. d, f und h ein Gutachten des Vertreters der Gemeinde im Sachverständigenbeirat, einzuholen. Der Sachverständigenbeirat bzw. der Vertreter der Gemeinde…
§ 19 § 19
…Bewilligungsvoraussetzungen in Schutzzonen (1) Die Bewilligung in Schutzzonen ist, sofern es sich nicht um ein Vorhaben nach § 17 Abs. 1 lit. d Z 1 oder lit. g oder um die Anbringung von Solarenergieanlagen nach § 17 Abs. …