(1) Bei charakteristischen Gebäuden bedürfen einer Bewilligung:
a) der Zubau,
b) der Umbau und die sonstige Änderung, wenn dadurch für das Gebäude typische architektonische Elemente berührt werden,
c) andere bauliche Maßnahmen, wenn dadurch das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes berührt wird, wie insbesondere:
1. die Anbringung und die wesentliche Änderung von Antennentragmasten, sonstigen Außenantennenanlagen und Parabolantennen,
2. die Anbringung und die wesentliche Änderung von Werbeeinrichtungen mit Ausnahme von gesetzlich vorgeschriebenen Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Ankündigungen,
3. die Anbringung und die wesentliche Änderung von Beleuchtungseinrichtungen, Markisen, Verblendungen und dergleichen,
4. die Anbringung von Solarenergieanlagen sowie von Anlagen zur Kühlung oder Wärmegewinnung,
5. die Errichtung und die wesentliche Änderung von Ladepunkten oder Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität,
6. die Errichtung und die wesentliche Änderung von Fahrradabstellplätzen,
7. der Austausch von Fenstern, Außentüren und Toren,
(2) Die Frist nach § 52a Abs. 5 Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, in der jeweils geltenden Fassung gilt nicht für die Anbringung von Solarenergieanlagen an charakteristischen Gebäuden.
(3) Die Behörde hat über Vorhaben zur Anbringung von Solarenergieanlagen mit einer Engpassleistung von maximal 11 kW spätestens innerhalb von einem Monat nach dem Einlangen des vollständigen Bauansuchens zu entscheiden. Ergeht innerhalb dieser Frist keine Entscheidung der Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt, sofern die Kapazität der Solarenergieanlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.
(4) § 52a Abs. 2 und 6 und § 52b Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2022 sowie § 9a des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012, LGBL. Nr. 134/2011, in der jeweils geltenden Fassung, sind sinngemäß anzuwenden.
§ 37 SOG 2021 · SOG 2021 · Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, Tiroler
§ 37 § 37
…Zustimmungserklärung des Eigentümers. (3) Vor der Gewährung einer Förderung ist ein Gutachten des Sachverständigenbeirates, vor der Gewährung einer Förderung für eine Maßnahme nach § 5 Abs. 1 lit. c oder § 17 Abs. 1 lit. d ein Gutachten des Vertreters der Gemeinde im Sachverständigenbeirat, einzuholen…
§ 7 § 7
…von Bestimmungen (1) Die Bewilligung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze nach § 1 Abs. 3 zu erteilen: a) für einen Zubau ( § 5 Abs. 1 lit. a ), wenn dieser sich insbesondere aufgrund seiner Proportionen und architektonischen Elemente in das bestehende Gebäude derart einfügt, dass dessen prägende…
§ 6 § 6
…des Gebäudes bzw. dem Bauberechtigten schriftlich mitteilen. Ab der Zustellung dieser Mitteilung ist der Abbruch solcher Gebäude nicht zulässig und bedürfen Vorhaben nach § 5 vorläufig einer Bewilligung. Ab dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, mit der das Gebäude zum charakteristischen Gebäude erklärt wird, gilt eine vorläufig erteilte Bewilligung als…
§ 17 § 17
…die Anbringung und die wesentliche Änderung von Beleuchtungseinrichtungen, Markisen, Fensterläden, Verblendungen und dergleichen, 4. die Anbringung von Solarenergieanlagen sowie von Anlagen zur Kühlung oder Wärmegewinnung, 5. die Errichtung und die wesentliche Änderung von Ladepunkten oder Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität, 6. die Errichtung und die wesentliche Änderung von Fahrradabstellplätzen, 7. der Austausch von…
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