(1) Die Behörde hat die Erklärung zum charakteristischen Gebäude mit schriftlichem Bescheid zu widerrufen, wenn
a)die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 nicht mehr vorliegen oder
b) sonstige, insbesondere städtebauliche oder andere die örtliche Entwicklung betreffende öffentliche Interessen das öffentliche Interesse an der Erhaltung des charakteristischen Gebäudes überwiegen.
(2) Vor dem Widerruf der Erklärung eines Gebäudes zum charakteristischen Gebäude ist ein Gutachten des Sachverständigenbeirates einzuholen.
§ 45 SOG 2021 · SOG 2021 · Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, Tiroler
§ 45 § 45
…Übergangsbestimmungen (1) Die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Schutzzonen nach § 8 des Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 89, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, bleiben aufrecht und gelten als…
§ 17 § 17
…wesentliche Änderung von Ladepunkten oder Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität, 6. die Errichtung und die wesentliche Änderung von Fahrradabstellplätzen, 7. der Austausch von Fenstern, Außentüren und Toren, 8. die Änderung und Erneuerung von Fassaden, Fassadenanstrichen und Dacheindeckungen; e) der Abbruch von nicht charakteristischen Gebäuden, f) die Errichtung, die Aufstellung und die wesentliche Änderung…
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