(1) Der Abbruch charakteristischer Gebäude ist nicht zulässig.
(2) Wird ein charakteristisches Gebäude entgegen dem Abs. 1 ganz oder teilweise abgebrochen, so hat die Behörde dem Eigentümer des Gebäudes die sofortige Einstellung der Abbrucharbeiten aufzutragen. Der Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Vor der Erlassung eines solchen Auftrages ist erforderlichenfalls ein Gutachten des Sachverständigenbeirates einzuholen. Der Sachverständigenbeirat hat das Gutachten ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb von drei Wochen, zu erstatten. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die Arbeiten durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt einstellen.
(3) Wurde ein charakteristisches Gebäude ganz oder teilweise abgebrochen, so hat die Behörde dem Eigentümer des ehemaligen Gebäudes die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen, soweit dies möglich ist. Vor der Erlassung eines solchen Auftrages ist erforderlichenfalls ein Gutachten des Sachverständigenbeirates einzuholen. § 22 Abs. 7 zweiter und dritter Satz und Abs. 8 gilt sinngemäß.
§ 24 SOG 2021 · SOG 2021 · Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, Tiroler
§ 24 § 24
…so hat die Behörde dem Verantwortlichen je nach der Lage des Falles die Beseitigung der Anlage oder die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen. § 4 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Auf Werbeeinrichtungen im Sinn des § 17 Abs. 1 lit. f ist § 57 Abs…
§ 43 § 43
…Strafbestimmungen Wer a) ein charakteristisches Gebäude entgegen der Bestimmung des § 4 Abs. 1 oder ein Gebäude, auf das die die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 zutreffen, entgegen dieser Bestimmung abbricht, b) bei einem…
§ 17 § 17
…vorgeschriebenen Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Ankündigungen, 3. die Anbringung und die wesentliche Änderung von Beleuchtungseinrichtungen, Markisen, Fensterläden, Verblendungen und dergleichen, 4. die Anbringung von Solarenergieanlagen sowie von Anlagen zur Kühlung oder Wärmegewinnung, 5. die Errichtung und die wesentliche Änderung von Ladepunkten oder Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität, 6…
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