(1) Die Behörde kann die Absicht, ein Gebäude zu einem charakteristischen Gebäude zu erklären, dem Eigentümer des Gebäudes bzw. dem Bauberechtigten schriftlich mitteilen. Ab der Zustellung dieser Mitteilung ist der Abbruch solcher Gebäude nicht zulässig und bedürfen Vorhaben nach § 5 vorläufig einer Bewilligung. Ab dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, mit der das Gebäude zum charakteristischen Gebäude erklärt wird, gilt eine vorläufig erteilte Bewilligung als Bewilligung nach § 5.
(2) Die vorläufige Bewilligungspflicht endet mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, mit der das Gebäude zum charakteristischen Gebäude erklärt wird. Im Übrigen endet diese
a)mit der Zustellung der Mitteilung an den Eigentümer des Gebäudes bzw. den Bauberechtigten, dass das Verfahren nach § 3 Abs. 1 nicht eingeleitet oder eingestellt wird;
b)mit dem Ablauf eines Jahres nach der Zustellung der Mitteilung nach Abs. 1 erster Satz, wenn das Gebäude nicht innerhalb dieser Frist von der Behörde zum charakteristischen Gebäude erklärt wird.
(3) In die Frist nach Abs. 2 lit. b sind die Zeiten eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof nicht einzurechnen.
(4) In den Fällen des Abs. 2 ist ein im Zeitpunkt des Endens der vorläufigen Bewilligungspflicht anhängiges Bewilligungsverfahren einzustellen.
§ 7 SOG 2021 · SOG 2021 · Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, Tiroler
§ 7 § 7
…§ 21 bis 25 anzuwenden, die §§ 24 und 25 gegebenenfalls bereits ab der Zustellung der Mitteilung im Sinn des § 6 Abs. 1 erster Satz.…
§ 45 § 45
…über die Erklärung eines Gebäudes zum charakteristischen Gebäude nach § 3 Abs. 1 bzw. der Zustellung der Mitteilung der Behörde nach § 6 Abs.1 eine wenn auch noch nicht rechtskräftig erteilte Baubewilligung vorliegt, nicht anzuwenden. (5) § 17 Abs. 1 und § 18 ist…
§ 17 § 17
…4. die Anbringung von Solarenergieanlagen sowie von Anlagen zur Kühlung oder Wärmegewinnung, 5. die Errichtung und die wesentliche Änderung von Ladepunkten oder Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität, 6. die Errichtung und die wesentliche Änderung von Fahrradabstellplätzen, 7. der Austausch von Fenstern, Außentüren und Toren, 8. die Änderung und Erneuerung von Fassaden, Fassadenanstrichen und…
§ 43 § 43
…Wer a) ein charakteristisches Gebäude entgegen der Bestimmung des § 4 Abs. 1 oder ein Gebäude, auf das die die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 zutreffen, entgegen dieser Bestimmung abbricht, b) bei einem charakteristischen Gebäude oder einem Gebäude, das zu einem solchen erklärt werden soll, ein bewilligungspflichtiges…
Rückverweise