(1) Die Bewilligung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze nach § 1 Abs. 3 zu erteilen:
a)für einen Zubau (§ 5 Abs. 1 lit. a), wenn dieser sich insbesondere aufgrund seiner Proportionen und architektonischen Elemente in das bestehende Gebäude derart einfügt, dass dessen prägende Wirkung auf das Stadt- oder Ortsbild erhalten bleibt;
b)für einen Umbau oder eine sonstige Änderung (§ 5 Abs. 1 lit. b), wenn die für das Gebäude typischen, das äußere Erscheinungsbild bestimmenden architektonischen Elemente in ihrer Substanz und Wirkung auf das Stadt- oder Ortsbild erhalten bleiben; bauliche Maßnahmen im Gebäudeinneren, die für das Gebäude typische architektonische Elemente berühren, deren Gestaltung oder Funktion mit den das äußere Erscheinungsbild bestimmenden Elementen im unmittelbaren Zusammenhang steht, sind nur zulässig, sofern dieser Zusammenhang in dem zur Erhaltung der Bedeutung des Gebäudes im Sinn des § 3 Abs. 1 erforderlichen Ausmaß gewahrt bleibt;
c)für eine andere bauliche Maßnahme (§ 5 Abs. 1 lit. c), wenn die prägende Wirkung des Gebäudes auf das Stadt- oder Ortsbild erhalten bleibt; für einen Antennentragmast, eine sonstige Außenantennenanlage oder eine Parabolantenne nach § 5 Abs. 1 lit. c Z 1 und Solarenergieanlagen nach überdies dann, wenn die prägende Wirkung des Gebäudes im Wesentlichen erhalten bleibt und die Anbringung der Anlage an einer anderen, diese Wirkung weniger beeinträchtigenden Stelle oder auf eine andere, diese Wirkung weniger beeinträchtigende Weise rechtlich oder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
(2) Auf den Inhalt der Bewilligung und deren Erlöschen, das Verfahren, die Verfahrenskonzentration, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und die Erhaltung von charakteristischen Gebäuden sind die §§ 21 bis 25 anzuwenden, die §§ 24 und 25 gegebenenfalls bereits ab der Zustellung der Mitteilung im Sinn des § 6 Abs. 1 erster Satz.
§ 42 SOG 2021 · SOG 2021 · Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, Tiroler
§ 42 § 42
…Nichtigkeit Bescheide, mit denen eine Bewilligung nach diesem Gesetz entgegen dem §§ 22 Abs. 7 und 8 , gegebenenfalls in Verbindung mit § 7 Abs. 2 , ohne die Einholung eines Gutachtens des Sachverständigenbeirates oder des Vertreters der Gemeinde im…
§ 36 § 36
…Förderungsansuchen zu entsprechen, sind jene baulichen Maßnahmen vorrangig zu fördern, die in Erfüllung der Erhaltungspflicht nach § 25 , gegebenenfalls in Verbindung mit § 7 Abs. 2 , durchzuführen sind.…
§ 32 § 32
…Video zugeschaltet werden. (6) Der Sachverständigenbeirat kann erforderlichenfalls Auskunftspersonen und Sachverständige zu den Sitzungen beratend beiziehen. In den Fällen des § 22 Abs. 7 , gegebenenfalls in Verbindung mit § 7 Abs. 2 , ist dem Antragsteller und dem Planverfasser jedenfalls Gelegenheit zur Vorstellung und Erörterung des Projektes zu…
§ 17 § 17
…Kühlung oder Wärmegewinnung, 5. die Errichtung und die wesentliche Änderung von Ladepunkten oder Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität, 6. die Errichtung und die wesentliche Änderung von Fahrradabstellplätzen, 7. der Austausch von Fenstern, Außentüren und Toren, 8. die Änderung und Erneuerung von Fassaden, Fassadenanstrichen und Dacheindeckungen; e) der Abbruch von nicht charakteristischen Gebäuden, f…
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