§ 7 Entscheidung über das Bewilligungsansuchen
In Kraft seit 01. Juli 2013
Up-to-date
(1) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen zu erteilen, wenn
1. die Anforderungen nach § 5 erfüllt werden,
2. die nach § 6 Z 1 mitzuvollziehenden Bestimmungen des Naturschutzrechts und im Fall der Delegierung (§ 6 Z 2) die maßgeblichen baurechtlichen, insbesondere bautechnischen Vorschriften dem nicht entgegenstehen.
Nach Maßgabe des § 50 Abs 2 NSchG können spätere Vorschreibungen vorbehalten werden. Die Bewilligung gilt auch als naturschutzrechtliche Bewilligung und im Fall der Delegierung (§ 6 Z 2) als baurechtliche Bewilligung.
(2) Die Bewilligung erlischt, wenn das Vorhaben nicht binnen fünf Jahren nach Eintritt der Rechtkraft verwirklicht ist.
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