Für Änderungen des Raumkonzepts (§ 8 Abs 3), die nicht mit einer Änderung des Organisationskonzepts (§ 10a Abs 1) einhergehen, gelten die folgenden Bestimmungen:
1. Einer Genehmigung der Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs 6 bis 9 bedürfen die Verringerung oder Verlegung
a) der funktionalen Fläche,
b) der Gesamtfläche von Räumlichkeiten, die einer Einrichtung gewidmet sind, oder
c) der Freifläche.
Eine solche Genehmigung ist dann nicht erforderlich, wenn die Verringerung nur die Gruppenräume aufgelassener Gruppen betrifft und die verbleibende funktionale Fläche für die verbleibenden Gruppen den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
2. Der Landesregierung ist anzuzeigen:
a) jede Maßnahme für die eine Genehmigung gemäß Z 1 nicht erforderlich ist, sowie
b) die Erweiterung von Räumlichkeiten.
Die Landesregierung kann im Rahmen der Aufsicht (§§ 58 ff) Auflagen, Bedingungen und/oder Befristungen vorschreiben.
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