(1) Die Nutzung von Ausweichräumlichkeiten während einer baulichen Erweiterung der Einrichtung und/oder Sanierung der sonst genehmigten Räumlichkeiten für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten ist der Landesregierung spätestens vier Monate im Vorhinein anzuzeigen. Die Landesregierung kann im Fall von unvorhergesehenen Ereignissen von der Einhaltung dieser Frist absehen.
(2) Die Ausweichräumlichkeiten haben bezüglich ihrer örtlichen Lage, Ausstattung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik, der Nutzungssicherheit, der Hygiene, und möglichst der Barrierefreiheit zu entsprechen. Der Rechtsträger hat in diesen Räumlichkeiten eine den pädagogischen Anforderungen entsprechende altersgemäße Einrichtung und Ausstattung sicherzustellen.
(3) Die Landesregierung kann die Verwendung der Ausweichräumlichkeiten innerhalb von zwei Monaten ab der Anzeige gemäß Z 1 untersagen, wenn Umstände vorliegen, die eine Genehmigung der Gruppe aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohles ausschließen würden. Die Landesregierung kann im Rahmen der Aufsicht (§§ 58 ff) Auflagen, Bedingungen und/oder Befristungen vorschreiben.
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