(1) Änderungen des Organisationskonzepts gemäß § 8 Abs 2 Z 3, 4 und 5 bedürfen einer Genehmigung der Landesregierung, sofern diese nicht bereits Gegenstand einer Genehmigung gemäß § 9 Abs 6, 7 oder 8 sind. Der Antrag ist spätestens fünf Monate vor der geplanten Umsetzung der Änderung zu stellen. Bei dringendem Bedarf kann von der Einhaltung dieser Frist abgesehen werden. Die Landesregierung hat die beantragten Änderungen unter sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs 6 bis 9 zu genehmigen oder zu untersagen. Die Landesregierung hat jede gemäß dieser Bestimmung genehmigte Änderung der Organisationsform der Standortgemeinde zu übermitteln.
(2) Jede nicht von Abs 1 erfasste Änderung des Organisationskonzepts ist der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Die Landesregierung kann im Rahmen der Aufsicht (§§ 58 ff) nachträglich Auflagen, Bedingungen und/oder Befristungen vorschreiben.
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