S. KBBG
Gliederung
2. Abschnitt Institutionelle Einrichtungen
2. Unterabschnitt Verfahrensrechtliche Bestimmungen
§ 10a Nachträgliche Änderungen des Organisationskonzepts
(1) Änderungen des Organisationskonzepts gemäß § 8 Abs 2 Z 3, 4 und 5 bedürfen einer Genehmigung der Landesregierung, sofern diese nicht bereits Gegenstand einer Genehmigung gemäß § 9 Abs 6, 7 oder 8 sind. Der Antrag ist spätestens fünf Monate vor der geplanten Umsetzung der Änderung zu stellen. Bei dringendem Bedarf kann von der Einhaltung dieser Frist abgesehen werden. Die Landesregierung hat die beantragten Änderungen unter sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs 6 bis 9 zu genehmigen oder zu untersagen. Die Landesregierung hat jede gemäß dieser Bestimmung genehmigte Änderung der Organisationsform der Standortgemeinde zu übermitteln.
(2) Jede nicht von Abs 1 erfasste Änderung des Organisationskonzepts ist der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Die Landesregierung kann im Rahmen der Aufsicht (§§ 58 ff) nachträglich Auflagen, Bedingungen und/oder Befristungen vorschreiben.
§ 10a S. KBBG · S. KBBG · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
§ 10a Nachträgliche Änderungen des Organisationskonzepts
…§ 10a (1) Änderungen des Organisationskonzepts gemäß § 8 Abs 2 Z 3, 4 und 5 bedürfen einer Genehmigung der Landesregierung, sofern diese nicht bereits Gegenstand einer…
§ 10b Nachträgliche Änderungen des Raumkonzepts
…§ 10b Für Änderungen des Raumkonzepts ( § 8 Abs 3 ), die nicht mit einer Änderung des Organisationskonzepts ( § 10a Abs 1 ) einhergehen, gelten die folgenden Bestimmungen: 1. Einer Genehmigung der Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs 6 bis 9 bedürfen die Verringerung…
§ 69 Strafbestimmungen
…§ 69 (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer 1. eine institutionelle Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ohne Genehmigung gemäß § 6 betreibt; 2. entgegen § 10, 10a oder 10b eine nachträgliche Änderung ohne eine dafür erforderliche Genehmigung vornimmt; 2a. trotz Untersagung Ausweichräumlichkeiten für die Betreuung von Kindern nutzt; 3. als erziehungsberechtigte Person…
Rückverweise