§ 51a Endgültige Berechnung und Auszahlung der Fördermittel — S. KBBG
(1) Die endgültige Berechnung der Höhe der für einen Förderzeitraum tatsächlich gebührenden Förderung und der Ausgleich allfälliger Differenzbeträge erfolgt nach Ablauf des Förderzeitraums.
(2) Die Berechnung der tatsächlichen Höhe der für den Förderzeitraum gebührenden Förderung errechnet sich nach folgender Formel:
Förderung = BST x Betrag gemäß § 49 Abs 1.
BST = die Summe der für jedes Kind tatsächlich mit der/dem/den Erziehungsberechtigten abgerechneten Betreuungsstunden im Förderzeitraum.
(3) Zur Berechnung der Förderung nach Abs 2 hat der Tageseltern-Rechtsträger bis zum Ablauf des 31. März des dem Förderzeitraum folgenden Kalenderjahres
1. der Landesregierung und der Wohnsitzgemeinde des Kindes (Hauptwohnsitz) insbesondere zu übermitteln:
a) eine nach Monaten gegliederte Auflistung der Anzahl der tatsächlich im Förderzeitraum abgerechneten Betreuungsstunden und
b) eine Auflistung aller betreuten Kinder unter Angabe von Namen, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Adresse (Hauptwohnsitz) sowie vertraglich vereinbarte monatliche Betreuungsstunden pro Kind;
2. der Landesregierung darüber hinaus insbesondere zu übermitteln:
a) eine Auflistung aller aktiv beschäftigten Tageseltern unter Angabe von Namen, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer sowie dem durchschnittlichen monatlichen Beschäftigungsausmaß (Vollzeitäquivalent),
b) sämtliche Bedarfsbescheide (§ 48 Abs 2) und/oder Zusagen der Wohnsitzgemeinden (§ 48 Abs 2a) und
c) eine Bestätigung über den Abschluss der Haftpflichtversicherungen für die Tageseltern und Unfallversicherungen für die Tageskinder (§ 48 Abs 1 Z 3 lit e).
Der Tageseltern-Rechtsträger hat nach Aufforderung der Landesregierung oder der Wohnsitzgemeinde (Hauptwohnsitz) weitere Unterlagen vorzulegen, soweit diese für die Prüfung der Voraussetzungen des § 48 oder für die Durchführung der Berechnungen nach § 51 und § 51a erforderlich sind.
(4) Die sich aus einem Vergleich der Summe der im Förderzeitraum geleisteten Teilbeträge (§ 51) mit der gemäß Abs 2 errechneten tatsächlichen Höhe der für den Förderzeitraum gebührenden Förderung ergebende Differenz ist mit der Auszahlung der 2. Teilzahlung für das dem Förderzeitraum folgende Jahr auszugleichen. Auf Verlangen des Tageseltern-Rechtsträgers hat die Landesregierung oder die Wohnsitzgemeinde über die Höhe des Ausgleichs mit Bescheid abzusprechen.
(5) Legt der Tageseltern-Rechtsträger die gemäß Abs 3 für die endgültige Förderberechnung erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig bis zum 31. März des auf den Förderzeitraum folgenden Kalenderjahres zur endgültigen Abrechnung vor, hat er die für den Förderzeitraum bereits ausbezahlten vorläufigen Förderungsbeträge gemäß § 51 Abs 2 dem Land oder der Wohnsitzgemeinde in voller Höhe zurückzuerstatten. Von der Rückerstattung in voller Höhe kann abgesehen werden, wenn
1. die Unterlagen gemäß Abs 3 bis spätestens 31. Mai des auf den Förderzeitraum folgenden Kalenderjahres vollständig übermittelt werden und
2. besondere berücksichtigungswürdige Umstände für die verspätete Vorlage glaubhaft gemacht werden.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Z 1 und 2 ist der für den Förderzeitraum errechnete Förderungsbetrag um 20 % zu kürzen. Auf Verlangen des Tageseltern-Rechtsträgers hat die Landesregierung oder die Wohnsitzgemeinde über die Rückerstattung oder Kürzung nach diesem Absatz mit Bescheid abzusprechen.
(6) Für die Übermittlung von Unterlagen nach § 51 Abs 4, 5 und § 51a Abs 3 sind die dafür von der Landesregierung eingerichteten Kommunikationswege und -mittel zu verwenden. Die Tageseltern-Rechtsträger haben sämtliche Daten nach Abs 3 in geeigneter Form 10 Jahre lang aufzubewahren.
§ 51 S. KBBG · S. KBBG · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
§ 51 Vorläufige Berechnung und Auszahlung der Fördermittel
…1) Als Förderzeitraum im Sinne der § 51 und § 51a gilt der Zeitraum vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres. (2) Die Berechnung und Auszahlung der für einen Förderzeitraum gebührenden…
§ 51a Endgültige Berechnung und Auszahlung der Fördermittel
…weitere Unterlagen vorzulegen, soweit diese für die Prüfung der Voraussetzungen des § 48 oder für die Durchführung der Berechnungen nach § 51 und § 51a erforderlich sind. (4) Die sich aus einem Vergleich der Summe der im Förderzeitraum geleisteten Teilbeträge (§ 51) mit der gemäß Abs 2 errechneten tatsächlichen Höhe…
§ 49 Höhe der Fördermittel
…1) Nach Maßgabe der § 50 bis § 51a gebühren einem Tageseltern-Rechtsträger im Förderzeitraum 8,85 Euro pro Betreuungsstunde als Förderung. (2) Der im Abs 1 festgelegte Betrag ist jährlich von der Landesregierung entsprechend…
§ 48 Voraussetzungen
…zumindest einen Monat lang nachweislich 30 oder mehr Personen mit einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 50% als Tageseltern beschäftigt. Eine Auszahlung gemäß § 51 oder § 51a kann nicht erfolgen, solange der Nachweis der notwendigen Anzahl an Beschäftigten nicht erbracht wurde. (2) Ein Bedarf im Sinn des Abs 1 Z 1 liegt…
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