S. KBBG
Gliederung
3. Abschnitt Betreuung durch Tageseltern
4. Unterabschnitt Ausübung der Betreuung von Tageskindern
§ 39 Mitteilungspflichten von Bewilligungsinhabern
(1) Die/der Inhaber(in) einer Genehmigung gemäß § 37 hat der Landesregierung sowie der/den betroffenen Gemeinde(n) im Vorhinein anzuzeigen:
1. die Aufnahme und Wiederaufnahme einer Betreuungstätigkeit,
2. die zusätzliche Aufnahme einer Betreuungstätigkeit in genehmigten Räumlichkeiten an einem weiteren Standort; die Betreuung von Tageskindern an mehr als zwei Standorten ist unzulässig;
3. einen Wechsel der Betreuung zu anderen genehmigten Räumlichkeiten,
4. die Einstellung der Betreuungstätigkeit, wenn diese voraussichtlich einen Monat übersteigt,
5.eine jede Änderung von für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 37 maßgeblichen Umständen.
Die Landesregierung hat innerhalb eines Monats, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anzeige von Umständen gemäß Z 1, 2 oder 3 die Betreuung von Tageskindern im Umfang der Anzeige zu untersagen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. § 37c Abs 5 ist sinngemäß anzuwenden. Im Fall der Z 5 hat die Landesregierung gemäß § 37c Abs 8 vorzugehen.
(2) Die/der Inhaber(in) einer Genehmigung gemäß § 38 hat der Landesregierung sowie der/den betroffenen Gemeinde(n) im Vorhinein anzuzeigen:
1. die Einstellung der Betreuungstätigkeit in den betreffenden Räumlichkeiten, wenn diese voraussichtlich einen Monat übersteigt,
2.eine jede Änderung von für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 38 maßgeblichen Umständen, sowie
3. die Verwendung der genehmigten Räumlichkeiten zu anderen Zwecken als zur Betreuung von Tageskindern.
Im Fall der Z 2 hat die Landesregierung gemäß § 38b Abs 8 vorzugehen.
(3) Abs 1 und 2 lassen weitergehende Mitteilungspflichten unberührt.
§ 39 S. KBBG · S. KBBG · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
§ 39 Mitteilungspflichten von Bewilligungsinhabern
…§ 39 (1) Die/der Inhaber(in) einer Genehmigung gemäß § 37 hat der Landesregierung sowie der/den betroffenen Gemeinde(n) im Vorhinein anzuzeigen: 1. die Aufnahme…
§ 37d Erlöschen der Genehmigung
…Jahren a) ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung, wenn innerhalb dieses Zeitraums eine Betreuung nicht aufgenommen wurde, oder b) ab der Einstellung der letzten, gemäß § 39 angezeigten Betreuungsaufnahme.…
§ 38c Erlöschen der Genehmigung
…ab dem Zeitpunkt der Genehmigung, wenn innerhalb dieses Zeitraums in diesen eine Betreuung nicht aufgenommen wurde, oder b) ab der Einstellung der letzten, gemäß § 39 angezeigten Betreuungsaufnahme; sowie 2. mit dem Verlust der Verfügungsgewalt der Genehmigungsinhaberin/des Genehmigungsinhabers über die Räumlichkeiten und Freiflächen; 3. mit dem Verlust der Betriebszugehörigkeit der…
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