S. KBBG
Gliederung
3. Abschnitt Betreuung durch Tageseltern
2. Unterabschnitt Genehmigung der Betreuung von Tageskindern
§ 37d Erlöschen der Genehmigung
Die Genehmigung zur Betreuung von Tageskindern erlischt jedenfalls
1.durch Entziehung (§ 37c Abs 8), oder
2. nach Ablauf von 5 Jahren
a) ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung, wenn innerhalb dieses Zeitraums eine Betreuung nicht aufgenommen wurde, oder
b)ab der Einstellung der letzten, gemäß § 39 angezeigten Betreuungsaufnahme.
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