§ 37 Voraussetzungen
In Kraft seit 01. Januar 2026
Up-to-date
S. KBBG
Gliederung
Einer natürlichen Person ist auf deren Antrag die Genehmigung zur Ausübung der Betreuung von Tageskindern zu erteilen, wenn diese
1. fachlich geeignet und
2. persönlich geeignet ist.
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