(1) Alle Konzessionswerber, über deren Anträge nicht gemäß Abs 2 zu entscheiden ist, bilden eine Verfahrensgemeinschaft und sind Partei des Erteilungsverfahrens. Auf das Verfahren zur Erteilung einer Konzession sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.
(2) Die Landesregierung hat über verspätete Anträge, unzulässige Anträge, Anträge, die von den bekanntgemachten Bedingungen des Erteilungsverfahrens in unzulässiger Weise abweichen sowie über mangelhafte Anträge, deren Mangel nicht unter Anwendung des § 13 Abs 3 AVG beseitigt werden kann oder über solche mangelhaften Anträge, denen einer Behebung des Mangels § 13 Abs 8 AVG entgegen steht, sofort mit gesondertem Bescheid zu entscheiden. Bei Gesellschaften mit einem Sitz außerhalb Österreichs berechtigt das Fehlen einer der Voraussetzungen des § 6 Abs 3 Z 2 lit a bis e nicht zu einem Vorgehen gemäß dem ersten Satz aus diesem Grund.
(3) Übersteigt die Zahl der Konzessionswerber, über deren Anträge nicht gemäß Abs 2 zu entscheiden ist, die Zahl der zu vergebenden Konzessionen (§ 6 Abs 2 Z 1), so ist dem- oder denjenigen Konzessionswerber(n) eine Konzession zu erteilen, welche(r) im Hinblick auf seine/ihre Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung und zum Spielerschutz im Sinn des § 6 Abs 3 Z 10, seine/ihre Qualitätsmanagement- und Informationssicherheitssysteme, seine/ihre Erfahrungen sowie seine/ihre Strukturen zur Ermöglichung einer umfassenden und wirksamen Aufsicht (§ 6 Abs 3 Z 1) die beste Ausübung der Konzession erwarten lässt/lassen.
(4) Der Spruchteil des Bescheides, mit dem eine Konzession erteilt wird, hat jedenfalls zu enthalten:
1. eine genaue Bezeichnung des Konzessionsinhabers;
2. die Anzahl der mit der Konzession verbundenen Glücksspielautomaten; dazu ist die Zahl der insgesamt zu vergebenden Glücksspielautomaten (§ 6 Abs 2 Z 2) auf diejenigen Konzessionswerber, denen eine Konzession zu erteilen ist, zu gleichen Teilen aufzuteilen und als ganze Zahl festzulegen, wobei das rechnerische Ergebnis stets auf die nächste ganze Zahl abzurunden ist; kann nur einem Konzessionswerber eine Konzession erteilt werden, ist diesem die gesamte Anzahl der zu vergebenden Glücksspielautomaten zuzuteilen;
3. die Festlegung der tatsächlichen Höhe des gemäß § 6 Abs 3 Z 12 nachgewiesenen Stamm- oder Grundkapitals, wobei für jeden auf die betreffende Konzession entfallenden Glücksspielautomaten (Z 2) derselbe Betrag anzuwenden ist, der auch der Berechnung des § 6 Abs 3 Z 12 zu Grunde gelegt wurde;
4. die Festlegung des Haftungsbetrags in der Höhe von mindestens 20% des gemäß Z 3 festgelegten Betrags;
5. die Bezeichnung, die Art und die konkrete Durchführung der Glücksspiele;
6. den Beginn der Betriebspflicht (§ 33 Abs 1); sowie
7. die Genehmigung der Rahmenspielbedingungen (§ 6 Abs 3 Z 9), des Konzepts zum Schutz der Spielkunden (§ 6 Abs 3 Z 10) sowie der Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (§ 6 Abs 3 Z 11).
(5) Die Konzession ist unter der auflösenden Bedingung zu erteilen, dass der Landesregierung die folgenden Nachweise innerhalb einer angemessenen, von der Landesregierung festzusetzenden Frist erbracht werden:
1. der Nachweis der Sicherstellung des Haftungsbetrags gemäß Abs 4 Z 4;
2. der Nachweis der Errichtung des Sitzes der juristischen Person in Österreich, wenn im Sitzstaat der juristischen Person zumindest eine der Voraussetzungen des § 6 Abs 3 Z 2 lit a bis e nicht erfüllt ist;
3. der Nachweis der Umsetzung der Maßnahmen gemäß § 6 Abs 3 Z 8 sowie der elektronischen Anbindung eines jeden Glücksspielautomaten an die Bundesrechenzentrum GmbH nach Maßgabe des § 2 Abs 3 GSpG und der Automatenglücksspielverordnung spätestens bis zum Beginn der Betriebspflicht.
Im Übrigen ist die Konzession unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße, an den Zielen des § 1 Abs 2 orientierte Ausübung der Tätigkeit zu gewährleisten.
S. GSpAutG 2026 · Salzburger Glücksspielautomatengesetz 2026
§ 6 Voraussetzungen
…1. die Anzahl der zu vergebenden Konzessionen, 2. die Angabe der Anzahl der insgesamt zur Verteilung gelangenden Glücksspielautomaten sowie die Darstellung des Verteilungsmodus (§ 8 Abs 4 Z 2), 3. Angaben zur Frist, Art, Form und Einbringung einer Bewerbung, 4. eine Darstellung der Erteilungsvoraussetzungen (§ 6 Abs…
§ 8 Besondere Verfahrensbestimmungen
…Besondere Verfahrensbestimmungen § 8 (1) Alle Konzessionswerber, über deren Anträge nicht gemäß Abs 2 zu entscheiden ist, bilden eine Verfahrensgemeinschaft und sind Partei des Erteilungsverfahrens. Auf das Verfahren…
§ 11 Erlöschen der Konzession
…15 Jahren ab dem Zeitpunkt ihrer rechtskräftigen Erteilung; 2. durch Verzicht; 3. durch die Löschung des Konzessionsinhabers; 4. durch Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 8 Abs 5); 5. durch Entziehung (§ 12). (2) Ein Verzicht gemäß Abs 1 Z 2 ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu…
§ 15 Erteilung der Bewilligung
…und 50 nicht überschreiten, wobei die Summe aller Glücksspielautomaten in den einzelnen Automatensalons desselben Konzessionsinhabers die Anzahl der insgesamt zulässigen Glücksspielautomaten des Konzessionsinhabers (§ 8 Abs 4 Z 2) nicht überschreiten darf; 3. die Frist für die vollständige Betriebsaufnahme des Automatensalons; diese Frist ist längstens bis zum Zeitpunkt…
Rückverweise