Anwendungsbereich und Ziele
§ 2Ausspielungen, Glücksspiel, Glücksspielautomat, Automatensalon
§ 3Weitere Begriffsbestimmungen
§ 4Zuverlässigkeit
§ 5Allgemeine Voraussetzungen
§ 6Voraussetzungen
§ 7Antragsunterlagen
§ 8Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 9Nachträgliche Änderung der Konzession
§ 10Nachträgliche Änderung von Umständen, die der Konzessionserteilung zu Grunde liegen
§ 11Erlöschen der Konzession
§ 12Entziehung der Konzession
§ 13Rechtsfolgen des Erlöschens oder der Entziehung der Konzession
§ 14Voraussetzungen
§ 15Erteilung der Bewilligung
§ 16Nachträgliche Änderung der Bewilligung
§ 17Nachträgliche Änderung von Umständen, die der Bewilligung zu Grunde liegen
§ 18Erlöschen der Bewilligung
§ 19Entziehung der Bewilligung
§ 20Rechtsfolgen des Erlöschens oder der Entziehung der Bewilligung
§ 21Voraussetzungen
§ 22Erteilung der Zulassung
§ 23Inbetriebnahme eines Glücksspielautomaten
§ 24Nachträgliche Änderung von Umständen für einen ordnungsgemäßen Betrieb
§ 25Erlöschen der Zulassung
§ 26Aufhebung der Zulassung
§ 27Offenhaltezeiten von Automatensalons
§ 28Verbotene Spielinhalte, verbotene Praktiken
§ 29Besuchs- und Spielordnung
Vorwort
(1) Ausspielungen: Glücksspiele, die ein Unternehmer (§ 2 Abs 2 GSpG) veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und bei denen
1. Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung im Zusammenhang mit der Teilnahme am Spiel erbringen (Einsatz),
2. vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen für den Fall des Eintretens eines bestimmten Spielergebnisses eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn) und
3. es sich dabei nicht um Warenausspielungen im Sinn des § 4 Abs 3 GSpG handelt.
(2) Ein Glücksspiel im Sinn dieses Gesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
(3) Ein Glücksspielautomat ist eine technische Vorrichtung zur Durchführung von Glücksspielen, bei der die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine technische oder mechanische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt.
(4) Ein Automatensalon ist eine ortsfeste, öffentlich zugängliche Betriebsstätte mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten, die ausschließlich der Durchführung von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten dient.
Im Sinn dieses Gesetzes gilt als:
1. Drittstaat mit hohem Risiko: ein Staat, der weder EU-Mitgliedsstaat noch EWR-Vertragsstaat ist und in einem delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission gemäß Art 9 der Geldwäsche-Richtlinie genannt ist;
2. EU-Mitgliedsstaat: ein Staat, der der Europäischen Union angehört;
3. EWR-Vertragsstaat: ein Staat, der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist;
4. Führungsebene:
a) die Geschäftsleiter (Z 10),
b) der Geldwäschebeauftragte (Z 6),
c) Mitarbeiter (Z 13) des Konzessionsinhabers, wenn diese Personen über ausreichendes Wissen über die Risiken, die für das Unternehmen in Bezug auf eine gesetzmäßige Ausübung der Konzession und/oder auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehen, und über solche Befugnisse, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen und durchsetzen zu können, verfügen, sowie
d) sonstige Personen, die einen sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Konzessionsinhabers ausüben.
5. Geldwäsche: die Verwirklichung des Straftatbestandes gemäß § 165 StGB;
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist nicht gegeben, wenn
1. der Betreffende von einem ordentlichen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist und die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972) unterliegt; bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend, bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen, wobei ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten ist;
2. der Betreffende von einem inländischen Gericht wegen § 153d StGB („Betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse“), § 153e StGB („Organisierte Schwarzarbeit“), § 156 StGB („Betrügerische Krida“), § 157 StGB („Schädigung fremder Gläubiger“), § 158 StGB („Begünstigung eines Gläubigers“), § 159 StGB („Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen“), § 165 StGB („Geldwäscherei“), § 168 StGB („Glücksspiel“), § 168a StGB („Ketten- oder Pyramidenspiele“), § 168b StGB („Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren“), § 278a StGB („Kriminelle Organisation“), § 278b StGB („Terroristische Vereinigung“), § 278c StGB („Terroristische Straftaten“) oder § 278d StGB („Terrorismusfinanzierung“) bestraft worden ist und die Verurteilung nicht getilgt ist;
3. der Betreffende wegen des Finanzvergehens des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit a des Finanzstrafgesetzes, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs 1 lit a des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist und über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 726 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind;
(1) Ausspielungen mit Glücksspielautomaten dürfen im Bundesland Salzburg nur durchgeführt werden:
1. auf Grund einer von der Landesregierung erteilten Konzession,
2. in von der Landesregierung genehmigten Automatensalons und
3. mit von der Landesregierung zugelassenen Glücksspielautomaten.
(2) Die Anzahl der aufrechten Konzessionen zur Durchführung von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten im Bundesland Salzburg ist mit drei beschränkt. Als aufrechte Konzession im Sinn des ersten Satzes gilt auch die Durchführung von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten nach dem Erlöschen der Konzession auf Grund der Fortbetriebspflicht gemäß § 33 Abs 2.
(3) Die Zahl der Glücksspielautomaten, mit denen im Bundesland Salzburg auf Grund von aufrechten Konzessionen (Abs 2) Ausspielungen durchgeführt werden dürfen, darf insgesamt die nach folgender Formel errechnete Zahl nicht überschreiten:
Anzahl der GSpAut = VZ/1.200
Anzahl GSpAut: Die Höchstzahl der im Bundesland Salzburg zulässigen Glücksspielautomaten.
VZ: Die von der Bundesanstalt Statistik Austria gemäß § 10 Abs 8 FAG 2017 oder gemäß § 11 Abs 8 FAG 2024 für das Bundesland Salzburg veröffentlichte und für das Jahr der Einleitung des Erteilungsverfahrens geltende Volkszahl.
(1) Die Landesregierung hat vor jeder Neuerteilung einer Konzession ein den Grundsätzen der Öffentlichkeit, Transparenz und der Nichtdiskriminierung entsprechendes Erteilungsverfahren durchzuführen.
(2) Die Einleitung eines Erteilungsverfahrens ist öffentlich bekannt zu machen, wobei die Bekanntmachung jedenfalls
1. die Anzahl der zu vergebenden Konzessionen,
2. die Angabe der Anzahl der insgesamt zur Verteilung gelangenden Glücksspielautomaten sowie die Darstellung des Verteilungsmodus (§ 8 Abs 4 Z 2),
3. Angaben zur Frist, Art, Form und Einbringung einer Bewerbung,
4. eine Darstellung der Erteilungsvoraussetzungen (§ 6 Abs 3),
5. eine Darstellung der gemäß § 7 vorzulegenden Antragsunterlagen, sowie
6. die Bekanntgabe besonderer inhaltlicher oder formaler Erfordernisse von einzelnen Antragsunterlagen
zu enthalten hat.
(3) Eine Konzession nach Abs 1 darf nur einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat erteilt werden,
1. die ihren Sitz in Österreich, in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Vertragsstaat hat;
(1) Ein Antrag auf Erteilung einer Konzession hat alle zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 6 erforderlichen Angaben nach Maßgabe von allfälligen weiteren Festlegungen in der Bekanntmachung (§ 6 Abs 2) zu enthalten. Im Antrag sind der wirtschaftliche Eigentümer mit beherrschendem Einfluss (§ 6 Abs 3 Z 4), die Aufsichtsratsmitglieder (§ 6 Abs 3 Z 5), der/die Geschäftsleiter (§ 6 Abs 3 Z 6) sowie der Geldwäschebeauftragte (§ 6 Abs 3 Z 7) bekannt zu geben.
(2) Dem Antrag sind nach Maßgabe von allfälligen weiteren Festlegungen in der Bekanntmachung (§ 6 Abs 2) jedenfalls die folgenden Unterlagen anzuschließen:
1. ein Identitätsnachweis und ein Staatsbürgerschaftsnachweis einer jeden im Abs 1 genannten Person;
2. eine Darstellung der bisher ausgeübten Tätigkeiten und von bisher ausgeübten Funktionen als Aufsichtsratsmitglied oder auf der Führungsebene (§ 3 Z 4) einer juristischen Person sowie des Orts der Tätigkeits- oder Funktionsausübung aller im Abs 1 genannten Personen;
3. eine Strafregisterbescheinigung sowie eine eidesstattliche Erklärung, dass kein die Zuverlässigkeit ausschließender Umstand gemäß § 4 Abs 1 und Abs 2 vorliegt, einer jeden im Abs 1 genannten Person. Für die Zeiten einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit oder Funktion im Sinn der Z 2 kann die Strafregisterbescheinigung durch eine gesonderte eidesstattliche Erklärung, dass kein die Zuverlässigkeit im Sinn des § 4 Abs 2 ausschließender Umstand vorliegt, ersetzt werden;
4. ein Auszug aus dem Firmenbuch sowie aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer oder einem diesem vergleichbaren Register; sowie
5. Nachweise der Erfüllung der Voraussetzungen des § 6.
(1) Alle Konzessionswerber, über deren Anträge nicht gemäß Abs 2 zu entscheiden ist, bilden eine Verfahrensgemeinschaft und sind Partei des Erteilungsverfahrens. Auf das Verfahren zur Erteilung einer Konzession sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.
(2) Die Landesregierung hat über verspätete Anträge, unzulässige Anträge, Anträge, die von den bekanntgemachten Bedingungen des Erteilungsverfahrens in unzulässiger Weise abweichen sowie über mangelhafte Anträge, deren Mangel nicht unter Anwendung des § 13 Abs 3 AVG beseitigt werden kann oder über solche mangelhaften Anträge, denen einer Behebung des Mangels § 13 Abs 8 AVG entgegen steht, sofort mit gesondertem Bescheid zu entscheiden. Bei Gesellschaften mit einem Sitz außerhalb Österreichs berechtigt das Fehlen einer der Voraussetzungen des § 6 Abs 3 Z 2 lit a bis e nicht zu einem Vorgehen gemäß dem ersten Satz aus diesem Grund.
(3) Übersteigt die Zahl der Konzessionswerber, über deren Anträge nicht gemäß Abs 2 zu entscheiden ist, die Zahl der zu vergebenden Konzessionen (§ 6 Abs 2 Z 1), so ist dem- oder denjenigen Konzessionswerber(n) eine Konzession zu erteilen, welche(r) im Hinblick auf seine/ihre Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung und zum Spielerschutz im Sinn des § 6 Abs 3 Z 10, seine/ihre Qualitätsmanagement- und Informationssicherheitssysteme, seine/ihre Erfahrungen sowie seine/ihre Strukturen zur Ermöglichung einer umfassenden und wirksamen Aufsicht (§ 6 Abs 3 Z 1) die beste Ausübung der Konzession erwarten lässt/lassen.
(4) Der Spruchteil des Bescheides, mit dem eine Konzession erteilt wird, hat jedenfalls zu enthalten:
1. eine genaue Bezeichnung des Konzessionsinhabers;
2. die Anzahl der mit der Konzession verbundenen Glücksspielautomaten; dazu ist die Zahl der insgesamt zu vergebenden Glücksspielautomaten (§ 6 Abs 2 Z 2) auf diejenigen Konzessionswerber, denen eine Konzession zu erteilen ist, zu gleichen Teilen aufzuteilen und als ganze Zahl festzulegen, wobei das rechnerische Ergebnis stets auf die nächste ganze Zahl abzurunden ist; kann nur einem Konzessionswerber eine Konzession erteilt werden, ist diesem die gesamte Anzahl der zu vergebenden Glücksspielautomaten zuzuteilen;
(1) Ergibt sich nach der Erteilung der Konzession, dass die gemäß § 1 Abs 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der Bedingungen oder Auflagen im Erteilungsbescheid nicht ausreichend gewahrt sind, hat die Landesregierung zur Wahrung dieser Ziele sowie zur Beseitigung der dadurch bedingten Fehlentwicklungen oder Auswirkungen die nach dem Stand der Technik oder der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen anderen oder zusätzlichen Bedingungen und Auflagen nachträglich vorzuschreiben.
(2) Die Landesregierung kann
1. festlegen, dass bestimmte, gemäß Abs 1 nachträglich vorgeschriebene Bedingungen oder Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen höchstens fünf Jahre betragenden Frist erfüllt werden müssen, wenn
a) der Konzessionsinhaber nachweist, dass ihm die Einhaltung dieser Bedingungen oder Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist und
b) gegen die Fristeinräumung vom Standpunkt der Ziele des § 1 Abs 2 keine Bedenken bestehen; oder
2. von einem Vorgehen gemäß Abs 1 überhaupt absehen, wenn dies unverhältnismäßig wäre, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Bedingungen oder Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.
(3) Abs 2 ist nicht anzuwenden, wenn ein Vorgehen gemäß Abs 1 im Interesse des Schutzes von Kindern und Jugendlichen oder des Schutzes von Spieler(innen), im Besonderen im Interesse der Spielsuchtprävention erfolgt.
(1) Der Konzessionsinhaber hat der Landesregierung mitzuteilen:
1. jede nachträgliche Änderung von Umständen, die der Konzessionserteilung zu Grunde liegen, innerhalb von zwei Wochen ab deren Eintreten oder Bekanntwerden sowie
2. jede geplante, den Spielbetrieb betreffende Änderung, im Besonderen eine Änderung der Rahmenspielbedingungen (§ 6 Abs 3 Z 9), des Konzepts zum Schutz der Spielkunden (§ 6 Abs 3 Z 10) sowie des Geldwäschekonzepts (§ 6 Abs 3 Z 11).
Im Fall des Ausscheidens des wirtschaftlichen Eigentümers mit beherrschendem Einfluss (§ 6 Abs 3 Z 4), eines Aufsichtsratsmitglieds (§ 6 Abs 3 Z 5), eines Geschäftsleiters (§ 6 Abs 3 Z 6) sowie des Geldwäschebeauftragten (§ 6 Abs 3 Z 7) sowie im Fall des nachträglichen Wegfalls einer der Voraussetzungen für deren Bestellung und Funktionsausübung hat der Konzessionsinhaber – außer im Fall einer Verringerung der Zahl der Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsrats – zugleich mit der Mitteilung eine neue, an deren Stelle tretende Person bekannt zu geben, welche die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt. Gleiches gilt im Fall der Bestellung von zusätzlichen Mitgliedern der Geschäftsleitung oder weiteren Mitgliedern des Aufsichtsrates. § 7 Abs 2 gilt sinngemäß. Die Konzession kann bis zur Entscheidung der Landesregierung, längstens jedoch für 3 Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Mitteilung bei der Landesregierung, im bisherigen Umfang weiter ausgeübt werden, wenn eine gesetzmäßige und an den Zielen des § 1 Abs 2 orientierte Ausübung der Konzession zu erwarten ist.
(2) Die Landesregierung hat die Änderung, allenfalls auch unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen nach Maßgabe des § 9 Abs 2 und 3, zur Kenntnis zu nehmen, wenn
1. weiterhin die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession vorliegen,
(1) Die Konzession erlischt:
1. durch Zeitablauf nach Ablauf von 15 Jahren ab dem Zeitpunkt ihrer rechtskräftigen Erteilung;
2. durch Verzicht;
3. durch die Löschung des Konzessionsinhabers;
4. durch Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 8 Abs 5);
5. durch Entziehung (§ 12).
(2) Ein Verzicht gemäß Abs 1 Z 2 ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären und kann nicht widerrufen werden.
(3) Die Landesregierung hat das Erlöschen der Konzession in den Fällen des Abs 1 Z 2, 3 und 4 mit Bescheid festzustellen. Liegt im Fall des Abs 1 Z 3 ein inländischer Zustellbevollmächtigter nicht vor, kann die Zustellung an einen ehemaligen Geschäftsleiter (§ 3 Z 10) erfolgen.
Die Konzession ist von der Landesregierung zu entziehen, wenn
1. eine Voraussetzung für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist und der dadurch entstandene Mangel nicht durch gelindere Mittel (§ 58) beseitigt werden kann;
2. der Konzessionsinhaber einem Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands gemäß § 58 oder einem Auftrag gemäß § 61 Abs 5 Z 2 oder 3 innerhalb der festgelegten Frist nicht vollständig nachgekommen ist; oder
3. sich nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen des § 6 schon zum Zeitpunkt der Erteilung der Konzession nicht gegeben war und dies der Konzessionsinhaber zu vertreten hat, unabhängig davon, ob der Mangel zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Landesregierung noch andauert.
Im Zeitpunkt des Erlöschens der Konzession oder mit Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides, mit dem die Konzession entzogen wird, erlöschen unbeschadet der Pflicht des Konzessionsinhabers zum Fortbetrieb gemäß § 33 Abs 2 auch alle dem Konzessionsinhaber erteilten Bewilligungen für Automatensalons und Zulassungen von Glücksspielautomaten.
(1) Die Bewilligung zum Betrieb eines Automatensalons darf einem Inhaber einer gemäß den §§ 6 ff erteilten Konzession unbeschadet allfälliger weiterer, nach bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen oder Anzeigen, nur erteilt werden, wenn
1. der Abstand (Luftlinie) eines Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten
a) zu einer Spielbank mindestens 15 Kilometer beträgt,
b) zu einem anderen Automatensalon mit mehr als 15 Glücksspielautomaten mindestens 300 Meter (Luftlinie), in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern mindestens 150 Meter (Luftlinie) beträgt;
2. der Abstand des Automatensalons
a) zu einem anderen Automatensalon desselben Konzessionsinhabers,
b) zu institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen,
c) zu Schulen oder Schülerheimen,
d) zu Kindespiel- und Sportplätzen,
(1) Ein Antrag auf Erteilung der Bewilligung zum Betrieb eines Automatensalons hat alle zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 erforderlichen planlichen Darstellungen und Angaben zu enthalten. Im Antrag sind der Betriebsleiter sowie dessen Stellvertreter (§ 14 Abs 1 Z 3) bekannt zu geben und für diese die Unterlagen gemäß § 7 Abs 2 Z 1, 2 und 3 anzuschließen.
(2) Im Spruchteil des Bescheides ist jedenfalls festzulegen:
1. die Dauer der Bewilligung; diese darf längstens nur für die (Rest)Laufzeit der Konzession festgelegt werden;
2. die Anzahl der im betreffenden Automatensalon zulässigen Glücksspielautomaten; diese darf 10 nicht unter- und 50 nicht überschreiten, wobei die Summe aller Glücksspielautomaten in den einzelnen Automatensalons desselben Konzessionsinhabers die Anzahl der insgesamt zulässigen Glücksspielautomaten des Konzessionsinhabers (§ 8 Abs 4 Z 2) nicht überschreiten darf;
3. die Frist für die vollständige Betriebsaufnahme des Automatensalons; diese Frist ist längstens bis zum Zeitpunkt des Beginns der Betriebspflicht (§ 8 Abs 4 Z 6) festzulegen.
(3) Die Genehmigung ist unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße, an den Zielen des § 1 Abs 2 orientierte Ausübung der Tätigkeit zu gewährleisten.
(4) Liegen mehrere Anträge auf Erteilung einer Bewilligung zum Betrieb eines Automatensalons vor, deren Betrieb sich jedoch auf Grund des § 14 Abs 1 Z 1 lit b wechselseitig ausschließen würde, ist demjenigen Konzessionsinhaber die Bewilligung zu erteilen, dessen vollständiger Antrag früher bei der Behörde einlangt ist.
(1) Ergibt sich nach der Erteilung der Bewilligung, dass die gemäß § 1 Abs 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der Bedingungen oder Auflagen im Bewilligungsbescheid nicht ausreichend gewahrt sind, hat die Landesregierung zur Wahrung dieser Ziele sowie die zur Beseitigung der dadurch bedingten Fehlentwicklungen oder Auswirkungen die nach dem Stand der Technik oder der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen anderen oder zusätzlichen Bedingungen und Auflagen nachträglich vorzuschreiben.
(2) Die Landesregierung kann
1. festlegen, dass bestimmte, nachträglich gemäß Abs 1 vorgeschriebene Bedingungen oder Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen höchstens fünf Jahre betragenden Frist erfüllt werden müssen, wenn
a) der Bewilligungsinhaber nachweist, dass ihm die Einhaltung dieser Bedingungen oder Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist und
b) gegen die Fristeinräumung vom Standpunkt der Ziele des § 1 Abs 2 keine Bedenken bestehen; oder
2. von einem Vorgehen gemäß Abs 1 überhaupt absehen, wenn dies unverhältnismäßig wäre, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Bedingungen oder Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.
(3) Abs 2 ist nicht anzuwenden, wenn ein Vorgehen gemäß Abs 1 im Interesse des Schutzes Minderjähriger oder des Schutzes von Spieler(innen), im Besonderen im Interesse der Spielsuchtprävention, erfolgt.
(1) Der Bewilligungsinhaber hat der Landesregierung mitzuteilen:
1. das Ausscheiden des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters sowie den nachträglichen Wegfall einer der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 Z 3 für deren Bestellung, innerhalb von zwei Wochen ab deren Eintreten oder Bekanntwerden sowie
2. jede geplante Änderung der Anzahl der festgelegten Glücksspielautomaten bei weiterhin aufrechtem Spielbetrieb in einem Automatensalon.
Im Fall der Z 1 hat der Bewilligungsinhaber zugleich mit der Mitteilung eine neue, an die Stelle der ausscheidenden Person tretende Person bekannt zu geben, welche die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt. § 15 Abs 1 gilt sinngemäß. Die Bewilligung kann bis zur Entscheidung der Landesregierung, längstens jedoch für 3 Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Einlanges der Mitteilung bei der Landesregierung, im bisherigen Umfang weiter ausgeübt werden, wenn eine gesetzmäßige und an den Zielen des § 1 Abs 2 orientierte Ausübung der Bewilligung zu erwarten ist.
(2) Die Landesregierung hat die Änderung mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn – allenfalls auch unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen nach Maßgabe des § 16 Abs 2 und 3 – weiterhin die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession und/oder der Bewilligung vorliegen und eine gesetzmäßige und an den Zielen des § 1 Abs 2 orientierte Ausübung der Konzession und der Bewilligung zu erwarten ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, hat die Landesregierung die Durchführung der Änderung zu untersagen und, soweit dies der Natur der Sache nach erforderlich ist, gemäß § 58 vorzugehen.
(4) Die Landesregierung hat über Änderungen innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Mitteilung im Sinn des Abs 2 oder 3 zu entscheiden.
Die Bewilligung erlischt:
1. durch Zeitablauf,
2. durch Verzicht,
3. durch Entziehung (§ 19),
4. durch den nachträglichen Eintritt von Umständen gemäß § 14 Abs 1 Z 1 oder 2, welche die Erteilung der Bewilligung ausschließen würden, wenn diese vom Inhaber der Bewilligung selbst herbeigeführt wurden, sowie
5. als Rechtsfolge des Erlöschens oder der Entziehung der Konzession (§ 13).
(2) Ein Verzicht gemäß Abs 1 Z 2 ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären und kann nicht widerrufen werden.
(3) Die Landesregierung hat das Erlöschen der Bewilligung in den Fällen des Abs 1 Z 2 und 4 mit Bescheid festzustellen und, soweit dies der Natur der Sache nach erforderlich ist, gemäß § 58 vorzugehen.
(1) Die Bewilligung zum Betrieb eines Automatensalons ist von der Landesregierung zu entziehen, wenn
1. vorbehaltlich der §§ 14 Abs 2 oder 18 Z 4 eine Voraussetzung für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist und der dadurch entstandene Mangel nicht durch gelindere Mittel beseitigt werden kann;
2. sich nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen des § 14 schon zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegeben war und dies der Bewilligungsinhaber zu vertreten hat, unabhängig davon, ob der Mangel zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Landesregierung noch andauert.
(2) Die Landesregierung hat zugleich gemäß § 58 vorzugehen.
Im Zeitpunkt des Erlöschens der Bewilligung oder mit Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides, mit dem die Bewilligung entzogen wird, erlöschen unbeschadet der Fortbetriebspflicht gemäß § 33 Abs 3 auch alle Zulassungen von Glücksspielautomaten in dem betreffenden Automatensalon.
(1) Ausspielungen dürfen nur mit von der Landesregierung zugelassenen Glücksspielautomaten durchgeführt werden.
(2) Die Zulassung eines Glücksspielautomaten darf nur dem Inhaber einer gemäß den §§ 6 ff erteilten Konzession und nur für einen bestimmten Standort (Automatensalon) erteilt werden.
(3) Ein Glücksspielautomat darf zum Glücksspiel nur zugelassen werden, wenn
1. eine elektronische Anbindung des Glücksspielautomaten an die Bundesrechenzentrum GmbH nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 und 26 bis 29 der Automatenglücksspielverordnung sichergestellt ist;
2. der Glücksspielautomat vorbehaltlich der Z 3 den Vorschriften der Automatenglücksspielverordnung entspricht;
3. die Gewinnausschüttungsquote eines jeden Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 85 bis 95 vH liegt; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 95 vH liegen;
4. ein technisches Handbuch in deutscher Sprache (§ 7 Abs 3 Automatenglücksspielverordnung) vorliegt und der Glücksspielautomat keine darüber hinaus gehenden oder andere Funktionseigenschaften aufweist als jene, die in der deutschen Sprachfassung angegeben und beschrieben sind;
5. dessen Funktionalitäten nur mit einer Spielkundenkarte oder auf Grund eines Zugangs mittels eines biometrischen Erkennungsverfahrens aktiviert werden können;
(1) Ein Antrag auf Zulassung eines Glücksspielautomaten jedenfalls zu enthalten:
1. die Typenidentifikation, die Geräte-Seriennummer und die Modellbezeichnung;
2. die Bezeichnung und Beschreibung der Glücksspiele, die auf dem betreffenden Glücksspielautomaten ausgespielt werden können;
3. den Standort (Automatensalon) des Glücksspielautomaten;
4. die Frist für die Inbetriebnahme der Glücksspielautomaten;
5. ein technisches Gutachten eines geeigneten und befugten Prüfunternehmens gemäß § 31 der Automatenglücksspielverordnung zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs 3 Z 2 bis 6.
(2) In der Zulassung ist jedenfalls festzulegen:
1. die Typenidentifikation, die Geräte-Seriennummer und die Modellbezeichnung des Glücksspielautomaten;
2. die Bezeichnung der Glücksspiele, die auf dem betreffenden Glücksspielautomaten ausgespielt werden können;
3. die Dauer der Zulassung; diese darf nur für die (Rest)Laufzeit der Bewilligung für den Automatensalon, in dem der Glücksspielautomat aufgestellt wird, festgelegt werden;
4. die Frist für die Inbetriebnahme des Glücksspielautomaten; diese Frist ist längstens bis zum Ende der Frist für die Betriebsaufnahme des Automatensalons (§ 15 Abs 2 Z 3) festzulegen; sowie
Ein zugelassener Glücksspielautomat darf erst dann in Betrieb genommen werden, wenn
1. der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 Abs 3 Z 1 bei der Landesregierung vorliegt und
2. dieser alle nach der Automatenglücksspielverordnung erforderlichen Kennzeichnungen, Vignetten etc und Merkmale zur Geräte-Identifikation aufweist.
(1) Der Zulassungsinhaber hat der Landesregierung jede Änderung von Umständen, die dem Betrieb eines zugelassenen Glücksspielautomaten zu Grunde liegen, unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Landesregierung hat die Änderung, allenfalls auch unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen, zur Kenntnis zu nehmen, wenn weiterhin
1. die Voraussetzungen für die Zulassung und einen gesetzmäßigen Betrieb des Glücksspielautomaten vorliegen, sollte dieser nach Durchführung der Änderung weiter betrieben werden, und
2. die Voraussetzungen für eine gesetzmäßige und an den Zielen des § 1 Abs 2 orientierte Ausübung der Konzession zu erwarten ist.
Sofern es sich bei den mitgeteilten Änderungen um solche handelt, die plan- und vorhersehbar sind, dürfen diese erst nach der Kenntnisnahme durch die Landesregierung durchgeführt werden. § 22 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, hat die Landesregierung die Durchführung der Änderung zu untersagen und, soweit dies der Natur der Sache nach erforderlich ist, gemäß § 58 vorzugehen.
(4) Ergibt sich nach der Zulassung, dass die gemäß § 1 Abs 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der Bedingungen oder Auflagen im Zulassungsbescheid nicht ausreichend gewahrt sind, hat die Landesregierung zur Wahrung dieser Ziele sowie zur Beseitigung der dadurch bedingten Fehlentwicklungen oder Auswirkungen die nach dem Stand der Technik oder der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen anderen oder zusätzlichen Bedingungen und Auflagen nachträglich vorzuschreiben. § 9 Abs 2 und 3 sind dabei sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Zulassung eines Glücksspielautomaten erlischt:
1. durch Zeitablauf,
2. durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 22 Abs 3);
3. durch eine Aufhebung der Zulassung (§ 26);
4. als Rechtsfolge des Erlöschens oder der Entziehung der Konzession (§ 13);
5. als Rechtsfolge des Erlöschens oder Entziehung der Bewilligung für den Standort (Automatensalon) des Glücksspielautomaten; oder
6. als Rechtsfolge einer Maßnahme gemäß § 59 Abs 4 sowie
7. als Rechtsfolge einer gemäß § 24 Abs 2 zur Kenntnis genommenen Außerbetriebnahme des Glücksspielautomaten.
(2) Die Landesregierung hat das Erlöschen einer Zulassung gemäß Abs 1 Z 2 oder 6 mit Bescheid festzustellen.
(1) Die Zulassung eines Glücksspielautomaten ist von der Landesregierung aufzuheben, wenn
1. eine Voraussetzung für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist und der dadurch entstandene Mangel nicht durch gelindere Mittel beseitigt werden kann; oder
2. sich nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen des § 21 schon zum Zeitpunkt der Zulassung nicht gegeben war und dies der Bewilligungsinhaber zu vertreten hat, unabhängig davon, ob der Mangel zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Landesregierung noch andauert.
(2) Die Landesregierung hat zugleich gemäß § 58 vorzugehen.
(1) Automatensalons können in der Zeit von 10:00 Uhr bis 02:00 Uhr des Folgetages eines jeden Tages durchgehend offen gehalten werden.
(2) Innerhalb des Rahmens des Abs 1 besteht für den betreffenden Automatensalon eine allgemeine Betriebspflicht (§ 33 Abs 1) aller dort zugelassenen Glücksspielautomaten in der Dauer von 10 Stunden.
(1) Spielinhalte mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen sind verboten.
(2) In den Automatensalons eines Konzessionsinhabers dürfen nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zulässige Ausspielungen mit Glücksspielautomaten dieses Konzessionsinhabers angeboten werden.
(3) Das Betreten von Automatensalons mit sowie die Anwendung von technischen Hilfsmitteln, die geeignet sind, den Spielverlauf zu beeinflussen oder sich oder einem anderen einen Spielvorteil zu verschaffen, sind verboten.
(4) Die Gewährung von Krediten oder von Vorschüssen auf künftige Gewinne an einen Spielkunden oder eine Stundung von Einsätzen ist verboten.
(5) Der Konsum von alkoholischen Getränken an Glücksspielautomaten ist verboten.
(6) Die Teilnahme an Ausspielungen mit Glücksspielautomaten mit Hilfe einer auf eine andere Person ausgestellten Spielkundenkarte oder eines einer anderen Person eingeräumten biometrischen Zugangs ist verboten.
Der Konzessionsinhaber kann für jeden von ihm betriebenen Automatensalon eine die Rahmenspielbedingungen (§ 6 Abs 3 Z 9) ergänzende Besuchs- und Spielordnung erlassen.
(1) Der Konzessionsinhaber hat durch geeignete Zutrittssysteme sicherzustellen, dass der Besuch eines Automatensalons nur Personen gestattet ist, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Personen in Dienstuniform darf nur in Ausübung ihres Dienstes Zutritt zu einem Automatensalon gewährt werden, ausgenommen in begründeten Einzelfällen mit Zustimmung des Konzessionsinhabers.
(1) Der Konzessionsinhaber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass einer Person die Teilnahme an Ausspielungen mit Glücksspielautomaten nur mit einer auf diese Person ausgestellten Spielkundenkarte oder durch einen dieser Person eingeräumten biometrischen Zugang möglich ist.
Mitarbeitern (§ 3 Z 13) des Konzessionsinhabers sowie den diesem zuzurechnenden Personen (§ 3 Z 21), die unmittelbar im Spielbetrieb eingesetzt werden, ist eine Teilnahme an Glücksspielen in Automatensalons, VLT-Outlets und Spielbanken des Konzessionsinhabers verboten.
(2) Eine Spielkundenkarte darf vom Konzessionsinhaber nur an eine Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, deren Identität durch die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises im Sinn des § 6 Abs 2 Z 1 FM-GwG zweifelsfrei festgestellt ist und personenbezogen ausgegeben werden. Je Spielkunde darf nur jeweils eine gültige Spielkundenkarte ausgestellt sein. Bei der Ausstellung einer neuen Spielkundenkarte ist sicherzustellen, dass die auf der Spielkundenkarte allenfalls gespeicherten Daten vollumfänglich erhalten bleiben und/oder ein damit abrufbarer Datenbestand vollumfänglich abgerufen werden kann. Die Spielkundenkarte hat jedenfalls die folgenden inhaltlichen Elemente zu enthalten:
1. die Bezeichnung des ausstellenden Konzessionsinhabers;
2. eine fortlaufende Nummer;
3. den Vor- und Familiennamen des Spielkunden;
4. das Geburtsdatum des Spielkunden;
5. das Ausstellungsdatum der Spielkundenkarte; sowie
6. ein Lichtbild des Spielkunden, das die Person zweifelsfrei erkennen lässt.
(3) Eine Spielkundenkarte hat zumindest die folgenden Funktionalitäten zu ermöglichen:
(1) Der Konzessionsinhaber, der Betriebsleiter, dessen Stellvertreter sowie dessen Gehilfen können Personen ohne Angabe von Gründen das Betreten eines Automatensalons verwehren und Personen im Einzelfall oder allgemein von der Durchführung von Glücksspielen ausschließen.
(2) Jede Person kann sich von der Teilnahme an Glücksspielen eines Konzessionsinhabers selbst sperren lassen (Selbstsperre). Die Selbstsperre erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Konzessionsinhaber und gilt diesem gegenüber im Zeitpunkt der Abgabe gegenüber dem Betriebsleiter eines Automatensalons oder dessen Stellvertreter als zugegangen. Ein Konzessionsinhaber hat im Internet auf seiner Homepage leicht auffindbar und in deutscher Sprache eine Funktionalität bereitzustellen, welche einer Person die Aktivierung einer Selbstsperre ermöglicht. Der Konzessionsinhaber hat die Person ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung einer Selbstsperre oder deren Aktivierung bis zur ihrer Aufhebung von jeglicher Teilnahme an Glücksspielen auszuschließen.
(3) Entsteht bei einem Konzessionsinhaber, etwa auf Grund der Häufigkeit und Intensität der Teilnahme einer bestimmten Person an Glücksspielen oder auf Grund von Hinweisen von dritter Seite die begründete Annahme für eine Gefährdung von dessen Existenzminimum, hat der Konzessionsinhaber
1. Auskünfte über die betreffende Person bei einer unabhängigen Einrichtung einzuholen, die Bonitätsauskünfte erteilt (unabhängige Bonitätsauskünfte), und
2. durch besonders geschulte Mitarbeiter mit der betreffenden Person ein Beratungsgespräch zu führen, in welchem diese auf die Gefahren der Spielteilnahme und die mögliche Gefährdung des Existenzminimums hingewiesen wird, ihr Informationen über Beratungseinrichtungen anzubieten und diese zu befragen, ob ihre Einkommens- und Vermögenssituation derart ist, dass durch eine Teilnahme am Glücksspiel ihr konkretes Existenzminimum gefährdet ist, sowie
3. die betreffende Person von der Teilnahme an Glücksspielen dauernd oder auf eine bestimmte Zeit auszuschließen oder die Anzahl der Besuche einzuschränken (Fremdsperre), wenn durch das Beratungsgespräch und die Befragung der betreffenden Person die begründete Annahme nicht entkräftet werden kann, dass die fortgesetzte und nach Häufigkeit und Intensität unveränderte Teilnahme am Glücksspiel das konkrete Existenzminimum gefährden würde.
(1) Der Konzessionsinhaber ist verpflichtet, die Konzession
1. ab dem festgelegten Zeitpunkt des Beginns der Betriebspflicht (§ 8 Abs 4 Z 6),
2. im Rahmen des § 27 sowie
3. durch die Aufstellung aller in der Konzession festgelegten Glücksspielautomaten (§ 8 Abs 4 Z 2) in betriebsbereitem Zustand in denjenigen Automatensalons, für welche der einzelne Glücksspielautomat jeweils zugelassen ist,
auszuüben („Betriebspflicht“). Der Stillstand von einzelnen Glücksspielautomaten auf Grund von technischen Gebrechen oder Wartungsarbeiten steht der Betriebspflicht nicht entgegen.
(2) Der Konzessionsinhaber hat im Fall des Erlöschens der Konzession nach Beginn der Betriebsaufnahme durch Zeitablauf oder durch Verzicht die ihm erteilten Berechtigungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen, den in der erloschenen Konzession festgelegten Bedingungen sowie den bisher erteilten Bewilligungen für Automatensalons und Zulassungen von Glücksspielautomaten für einen Zeitraum von 18 Monaten, längstens jedoch bis zu einer Neuerteilung der erloschenen Konzession an einen neuen Konzessionsinhaber weiter auszuüben („Fortbetriebspflicht“). Die Landesregierung kann diesen Zeitraum verlängern, soweit dies erforderlich ist, um eine Unterbrechung des Spielbetriebs bis zur Neuerteilung der Konzession zu verhindern.
(3) Abs 2 gilt im Fall des Erlöschens einer Bewilligung eines Automatensalons durch Zeitablauf (18 Z 1) oder durch Verzicht (18 Z 2) nach Aufnahme des Spielbetriebs sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Pflicht zum Fortbetrieb erst dann endet, wenn die Voraussetzungen für den Betrieb einer der Konzession entsprechenden Anzahl von Glücksspielautomaten wieder vorliegen.
(4) Die Landesregierung kann aus Anlass von
1. äußeren, nicht vom Konzessionsinhaber zu vertretenden Umständen, die der (Fort-) Betriebspflicht entgegenstehen, oder
(1) Auf die bei Fehlfunktionen eines Glücksspielautomaten oder eines Glücksspielautomatentyps vom Konzessionsinhaber zu ergreifenden Maßnahmen sowie auf die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sind die §§ 34 bis 38 der Automatenglücksspielverordnung sinngemäß anzuwenden. Die §§ 131b und 132a der Bundesabgabenordnung – BAO sind auf Ausspielungen mit Glücksspielautomaten nicht anzuwenden.
(2) Der Konzessionsinhaber hat im Internet auf seiner Homepage an einer leicht auffindbaren Stelle in deutscher Sprache zu veröffentlichen:
1. die Rahmenspielbedingungen (§ 6 Abs 3 Z 9);
2. besondere Besuchs- und Spielordnungen (§ 29);
3. Informationen der Spielkunden über die Gefahren der Teilnahme an Glücksspielen für das Entstehen von Spielsucht und ihrer negativen Auswirkungen auf das persönliche Umfeld des Spielkunden;
4. Informationen der Spielkunden über die Möglichkeit von Beratungs- und Abklärungsgesprächen im Hinblick auf das Entstehen von Spielsucht und ihrer negativen Auswirkungen auf das persönliche Umfeld sowie auf die Gesellschaft in dafür geeigneten Einrichtungen sowie die namentliche Bezeichnung und Adresse zumindest einer solchen Einrichtung je Bundesland;
5. Informationen zur Möglichkeit einer Selbstsperre einschließlich der zu ihrer Aktivierung erforderlichen Schritte sowie einer Fremdsperre.
(3) In jedem Automatensalon sind zur Einsicht aufzulegen:
1. die Dokumente und Informationen gemäß Abs 2; sowie
(1) Der Konzessionsinhaber hat bei seinen Werbe- und Außenauftritten einen verantwortungsvollen Maßstab anzuwenden. Die Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabes bei Werbeauftritten ist ausschließlich im Aufsichtsweg zu überwachen und nicht dem Klagsweg nach §§ 1 ff UWG zugänglich. Der erste Satz stellt in Bezug auf Werbeauftritte kein Schutzgesetz im Sinn des § 1311 ABGB dar.
(2) Als Werbeauftritt im Sinn des Abs 1 gilt jede an einen unbestimmten Personenkreis gerichtete Äußerung, Erwähnung oder Darstellung des Konzessionsinhabers oder seiner Tätigkeit, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung seines Unternehmenszwecks dient, durch ihn selbst oder gegen Entgelt oder einer vergleichbaren Gegenleistung in dessen Auftrag, unabhängig vom Medium, dem technischen Format und dem Sitz des Medienunternehmers. Als Werbeauftritt gelten auch Äußerungen, die auf die Unterstützung einer Idee im Zusammenhang mit dem Unternehmensgegenstand des Konzessionsinhabers abzielen, sowie Produktplatzierungen und Sponsorhinweise.
(3) Verboten sind Werbe- und Außenauftritte, die sich
1. speziell an Kinder und Jugendliche wenden oder
2. speziell an gesperrte Personen oder an Personen, hinsichtlich deren Maßnahmen gemäß § 32 Abs 3 oder Maßnahmen, die gemäß dem Spielerschutzkonzept zu einer Sperre führen können, zu ergreifen sind, wenden.
(4) Die Verbote des Abs 3 gelten auch für alle Formen von Kommunikation im Sinn des § 174 TKG 2021, auch wenn eine Einwilligung dieser Personen dazu vorliegt.
(5) Der Konzessionsinhaber hat dem Bundesminister für Finanzen über Spenden an einzelne Spendenempfänger von mehr als 10.000 Euro im Kalenderjahr bis zum 15. März des Folgejahres jährlich zu berichten.
(1) Alle Organe des Konzessionsinhabers, dessen Mitarbeiter sowie alle diesem zuzurechnenden Personen haben über die Spielkunden und deren Teilnahme an Glücksspielen Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis). Die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses besteht auch nach Beendigung der Organfunktion oder des Verhältnisses, auf dessen Grundlage Leistungen für den Konzessionsinhaber erbracht werden.
(2) Die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses besteht nicht
1. in Verfahren vor Zivilgerichten und in Zusammenhang mit einem Strafverfahren gemäß der Strafprozessordnung 1975;
2. gegenüber Verlassenschafts- und Pflegschaftsgerichten;
3. gegenüber Abgaben- und Finanzstrafbehörden für Zwecke von Abgabenverfahren und verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren;
4. im Zusammenhang mit Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
5. gegenüber den zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörden und deren Organe; sowie
6. wenn der Spielkunde der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich zustimmt.
(1) Der Konzessionsinhaber hat nach Maßgabe seiner Größe ein unternehmensinternes Hinweisgebersystem einzurichten, das es den Mitgliedern seiner Organe, Mitarbeitern und dem Konzessionsinhaber zuzurechnenden Personen anonym und unter Wahrung der Vertraulichkeit ermöglicht, einer unternehmensinternen Meldestelle die folgenden Informationen zu geben:
1. Informationen, einschließlich begründeter Verdachtsmomente über bereits begangene oder drohende unternehmenssinterne Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes,
2. Informationen in Bezug auf Versuche der Verschleierung solcher Verstöße sowie
3. Informationen über Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen, Anfeindungen sowie nachteilige oder diskriminierende Maßnahmen, denen der Betreffende oder eine ihm nahestehende Personen (§ 73 Abs 1 Z 3 bis 5) ausgesetzt ist, weil der Betreffende intern oder der Geldwäschemeldestelle Informationen gemäß Z 1 oder 2 gemeldet hat.
(2) Der Konzessionsinhaber hat einen oder mehrere Mitarbeiter oder eine Organisationseinheit mit den Aufgaben der unternehmensinternen Meldestelle zu betrauen und dafür Sorge zu tragen, dass die mit diesen Aufgaben betrauten Personen unparteiisch und unvoreingenommen sowie berechtigt sind, die erforderlichen Folgemaßnahmen (§ 4 Z 4 S.HSchG) zu ergreifen.
(3) Der Konzessionsinhaber kann ein unternehmensinternes Hinweisgebersystem auch durch einen externen Dritten betreiben. Der externe Dritte hat dafür Sorge zu tragen, dass die mit diesen Aufgaben betrauten Personen unparteiisch und befugt sind, die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen. Externe Dritte sind Auftragsverarbeiter gemäß Art 4 Abs 8 Datenschutz-Grundverordnung und in der Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art 28 Abs 3 lit a bis h Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.
(5) Der Konzessionsinhaber hat sein unternehmensinternes Hinweisgebersystem in einer solchen Weise einzurichten und zu betreiben, die hinweisgebende Personen dazu anregt, Informationen über betriebsinterne Verstöße bevorzugt über das interne Hinweisgebersystem zu geben.
(1) Der Konzessionsinhaber ist ermächtigt, die folgenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit diese personenbezogenen Daten für die Erfüllung der ihnen jeweils nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind:
1. Daten von Spielkunden, ihren Vertretern, Treuhändern und Treugebern:
a) Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Kontaktdaten;
b) Name der juristischen Person, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer, Gesellschaftsverhältnisse, Vertretungsbefugnisse, Treuhandverhältnisse;
c) Art der Feststellung und Überprüfung der Identität, Daten des Dokuments oder der Urkunde;
d) Daten über die Geschäftsbeziehung (Zeitpunkt der Begrünung, Nummer der Spielkundenkarte, ausstellende Person, Datum und Uhrzeit der Ausstellung) und über Spielvorgänge (Datum, Uhrzeit, Einsatz, Gewinnverhältnis, Gewinn, Standort und Seriennummer des Glücksspielautomaten);
e) Daten über die Abwicklung einer Transaktion im Sinn des § 3 Z 17 (Datum, Uhrzeit, Ort, Abwicklung/Nichtabwicklung), Einbindung und Entscheidung der Geldwäschemeldestelle;
f) Art und Inhalt einer Informationsweitergabe (§ 51);
g) Risikoklassifizierung des Spielkunden, Art, Intensität und Inhalt der angewendeten Sorgfaltspflicht;
(1) Der Konzessionsinhaber hat die möglichen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, denen sein Unternehmen ausgesetzt ist, auf der Grundlage von Daten und Informationen zu ermitteln und zu bewerten. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. sämtliche relevante Risikofaktoren in Bezug auf Spielkunden;
2. sämtliche relevante Risikofaktoren in Bezug auf Länder oder geografische Gebiete;
3. sämtliche relevante Risikofaktoren in Bezug auf Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen und Vertriebskanäle sowie sonstige neue oder sich entwickelnde Technologien sowohl für neue als auch bereits existierende Produkte und Dienstleistungen;
4. die Ergebnisse der nationalen Risikoanalyse (§ 3 FM-GwG);
5. der Bericht der Europäischen Kommission über die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Unionsebene gemäß Art 6 Abs 1 der Geldwäsche-Richtlinie.
Die Ermittlung und Bewertung in Bezug auf neue Produkte, Dienstleistungen, Praktiken und Technologien hat jedenfalls vor deren Einführung zu erfolgen.
(1) Der Konzessionsinhaber hat Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der auf Unionsebene, auf nationaler Ebene und auf Unternehmensebene ermittelten Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung einzurichten. Dabei sind zu berücksichtigen:
1. der Bericht der Europäischen Kommission über die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Unionsebene gemäß Art 6 Abs 1 der Geldwäsche-Richtlinie,
2. die Ergebnisse der nationalen Risikoanalyse (§ 3 FM-GwG) und
3. die Ergebnisse der Risikoanalyse auf Unternehmensebene (§ 39).
(2) Die Strategien, Kontrollen und Verfahren gemäß Abs 1 haben in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des Unternehmens zu stehen und insbesondere Folgendes zu umfassen:
1. Strategien und Verfahren, die sicherstellen, dass der Konzessionsinhaber seiner Verpflichtung gemäß Abs 4 oder § 42 Abs 3 nachkommen kann,
2. eine Risikoklassifizierung auf Spielkundenebene (§ 43 Abs 2),
3. die Einrichtung von Risikomanagementsystemen (§ 45 Abs 3 Z 1),
4. die Bestellung eines besonderen Beauftragten (Geldwäschebeauftragten).
5. die Festlegung der Sorgfaltspflichten gegenüber Spielkunden einschließlich Maßnahmen in Bezug auf neue Produkte, Praktiken und Technologien zum Ausgleich der damit in Zusammenhang stehenden Risiken,
Der Konzessionsinhaber hat durch Maßnahmen, die in angemessenem Verhältnis zu seinen Risiken und der Art und Größe des Unternehmens stehen, sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter die Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dienen, sowie die einschlägigen Datenschutzbestimmungen in dem Ausmaß kennen, das für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme an besonderen fortlaufenden Fortbildungsprogrammen einzuschließen, bei denen sie lernen, möglicherweise mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.
(1) Der Konzessionsinhaber hat die Sorgfaltspflichten gemäß den §§ 43, 44 und 45 anzuwenden:
1. vor jeder (Neu) Ausstellung einer Spielkundenkarte;
2. vor jeder Durchführung einer Transaktion (§ 3 Z 17);
3. unbeschadet der Z 1 und 2, wenn Verdachtsmomente im Hinblick auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegen;
4. bei Zweifeln an der Echtheit, Richtigkeit oder Vollständigkeit von Dokumenten zur Identifikation eines Spielkunden.
(2) Der Konzessionsinhaber hat in Bezug auf die bestehende Kundschaft auf risikobasierter Grundlage zu geeigneter Zeit während einer aufrechten Geschäftsbeziehung die Sorgfaltspflichten gemäß den §§ 43, 44 und 45 anzuwenden, wenn
1. sich Umstände, die für die Intensität der ursprünglich angewandten Sorgfaltspflichten maßgeblich waren, seit der Begründung der Geschäftsbeziehung oder dem Beginn der Transaktion geändert haben,
2. der Konzessionsinhaber rechtlich verpflichtet ist, den Spielkunden im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einschlägige Informationen über den oder die wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen oder
(1) Soweit nicht die Sorgfaltspflichten gemäß § 44 oder § 45 anzuwenden sind, haben die Sorgfaltspflichten des Konzessionsinhabers zu umfassen:
1. die Feststellung und Überprüfung der Identität des Spielkunden sowie jeder Person, die behauptet, im Namen des Spielkunden handeln zu wollen, auf der Grundlage von Dokumenten, Daten oder Informationen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen, einschließlich elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr 910/2014 und anderer sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg, unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs 1 Z 1, Abs 2, 3 und 4 FM-GwG, sowie die Überprüfung einer allfälligen Vertretungsbefugnis;
2. die Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität unter sinngemäßer Anwendung des §§ 6 Abs 1 Z 2, Abs 2, 3 und 4 FM-GwG und des § 11 Abs 1, 2 und 2a WiEReG, im Fall eines Vermerks gemäß § 48 Abs 5 oder gemäß den §§ 11 Abs 3 oder 13 Abs 1 oder 3 WiEReG, auch unter sinngemäßer Anwendung des § 11 Abs 4 WiEReG, sowie die Überprüfung einer allfälligen Vertretungsbefugnis. Wenn der ermittelte wirtschaftliche Eigentümer ein Angehöriger der obersten Führungsebene gemäß § 2 Z 1 lit b WiEReG ist, sind die erforderlichen angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Identität der natürlichen Person, die der obersten Führungsebene angehören, zu überprüfen, und Aufzeichnungen über die ergriffenen Maßnahmen sowie über etwaige während des Überprüfungsvorgangs aufgetretene Schwierigkeiten zu führen;
3. die Bewertung und gegebenenfalls die Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Transaktion oder Geschäftsbeziehung;
4. die Einholung und Überprüfung von Informationen über die Herkunft der eingesetzten Mittel; solche Informationen können unter anderem die Berufs- oder Geschäftstätigkeit, das Einkommen oder das Geschäftsergebnis oder die allgemeinen Vermögensverhältnisse des Spielkunden und seiner wirtschaftlichen Eigentümer umfassen;
(1) Der Konzessionsinhaber kann vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Spielkunden anwenden,
1. wenn die Risikoanalyse gemäß § 39 ergeben hat, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht. Hierbei sind die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Spielkunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anlage II des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes angeführten Faktoren für ein potenziell geringes Risiko zu berücksichtigen; oder
2. insoweit dies in einer Verordnung gemäß Abs 5 vorgesehen ist.
(2) Bevor der Konzessionsinhaber vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber einem Spielkunden anwendet, hat er sich zu vergewissern, dass die Geschäftsbeziehung oder die konkrete Transaktion tatsächlich mit einem geringen Risiko verbunden ist. Insbesondere darf er nicht von einem geringen Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung ausgehen, wenn die ihm vorliegenden Informationen darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung möglicherweise doch nicht gering ist.
(3) Auch in jenen Bereichen, in denen der Konzessionsinhaber vereinfachte Sorgfaltspflichten anwendet, hat er die Geschäftsbeziehungen und die Transaktionen in ausreichendem Umfang zu überwachen, um ungewöhnliche oder verdächtige Vorgänge aufzudecken.
(4) Der Konzessionsinhaber hat ausreichende Informationen aufzubewahren, um nachweisen zu können, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten vorliegen.
(5) Die Landesregierung kann nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Inneres mit Verordnung festlegen,
a) in welchen Bereichen ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht sowie
(1) Der Konzessionsinhaber hat in den folgenden Fällen zusätzlich zu den Sorgfaltspflichten gemäß § 43 verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden:
1. in Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, an denen Drittstaaten mit hohem Risiko (§ 3 Z 1) beteiligt sind;
2. nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs 6 oder wenn der Konzessionsinhaber aufgrund seiner Risikoanalyse (§ 39) oder auf andere Weise feststellt, dass ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht;
3. in Bezug auf politisch exponierte Personen und Personen aus deren Umfeld; oder
4. im Fall von komplexen oder ungewöhnlich großen Vorgängen, von Vorgängen mit ungewöhnlichen Mustern oder von Vorgängen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck.
Dabei sind die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Spielkunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anlage III des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes dargelegten Faktoren für ein potenziell erhöhtes Risiko zu berücksichtigen.
(2) In den Fällen des Abs 1 Z 1 und 2 umfassen die verstärkten Sorgfaltspflichten
1. die Einholung und angemessene Überprüfung von zusätzlichen Informationen über den Spielkunden und den oder die wirtschaftlichen Eigentümer;
2. die Einholung zusätzlicher Informationen über die angestrebte Art der Transaktion oder Geschäftsbeziehung;
(1) Der Konzessionsinhaber und seine Mitarbeiter haben unverzüglich von sich aus die Geldwäschemeldestelle zu informieren,
1. wenn sie ihren Sorgfaltspflichten (§§ 43, 44 oder 45) aus welchen Gründen auch immer nicht oder nicht vollständig nachkommen können;
2. wenn Verdachtsmomente im Hinblick auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegen, vor allem, wenn sie den Verdacht, einen berechtigten Grund zu der Annahme oder Kenntnis davon haben, dass
a) eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen steht, die aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrühren,
b) ein Vermögensbestandteil aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrührt,
c) eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion oder der Vermögensbestandteil im Zusammenhang mit einer kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB, einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB, einer terroristischen Straftat gemäß § 278c StGB oder der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB steht;
3. bei Zweifeln an der Echtheit, Richtigkeit und Vollständigkeit von Dokumenten zur Identifikation
(1) Der Konzessionsinhaber hat in den Fällen § 46 Abs 1 unmittelbar im Anschluss an die Verständigung der Geldwäschemeldestelle die Durchführung eines jeden Vorgangs oder einer jeden Transaktion, vor allem von Vorgängen und Transaktionen im Sinn des § 42 Abs 1 Z 1, 2, 3 oder 4 mit dem Spielkunden zu unterlassen, abzubrechen oder zu beenden.
(2) Falls die Unterlassung der Durchführung eines Vorgangs oder einer Transaktion in den Fällen des § 46 Abs 1 nicht möglich ist oder die Unterlassung oder Verzögerung die Verfolgung der Nutznießer eines verdächtigen Vorgangs oder einer verdächtigen Transaktion behindern könnte, hat der Konzessionsinhaber die Geldwäschemeldestelle umgehend im Anschluss an die Durchführung des Vorgangs oder der Transaktion zu verständigen. Im Zweifel dürfen Einsätze angenommen werden, die Auszahlung von Gewinnen oder von auf Spielkundenkarten gespeicherten Guthaben ist jedoch zu unterlassen.
(3) Der Konzessionsinhaber kann von der Geldwäschemeldestelle eine Entscheidung darüber verlangen, ob gegen die unverzügliche Durchführung eines Vorgangs oder einer Transaktion Bedenken bestehen. Äußert sich die Geldwäschemeldestelle bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf der fragliche Vorgang oder die fragliche Transaktion durchgeführt werden, ansonsten hat der Konzessionsinhaber den besonderen Anweisungen der Geldwäschemeldestelle Folge zu leisten.
(4) Die Geldwäschemeldestelle ist ermächtigt, gegenüber dem Konzessionsinhaber anzuordnen, dass ein Vorgang oder eine Transaktion oder eine Mehrzahl von gleichartigen Vorgängen oder Transaktionen zu unterbleiben hat, vorläufig aufzuschieben ist oder nur mit Zustimmung der Geldwäschemeldestelle, allenfalls nach ihren besonderen Anweisungen, durchgeführt werden darf. Die Geldwäschemeldestelle hat von einer solchen Anordnung zu verständigen:
1. die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub,
2. den betroffenen Spielkunden des Konzessionsinhabers, wobei die Verständigung des Spielkunden längstens für fünf Bankarbeitstage aufgeschoben werden kann, wenn ansonsten die Verfolgung des oder der Begünstigten eines verdächtigen Vorgangs oder einer verdächtigen Transaktion behindert werden könnte. Der betroffene Konzessionsinhaber ist über den Aufschub der Verständigung des Spielkunden zu informieren. Sobald der Spielkunde von der Geldwäschemeldestelle von einer Anordnung verständigt wurde, ist der Konzessionsinhaber ermächtigt, den Spielkunden – jedoch nur auf dessen Nachfrage – zur Geldwäschemeldestelle zu verweisen; mit Zustimmung der Geldwäschemeldestelle ist er außerdem ermächtigt, den Spielkunden selbst von der Anordnung zu informieren. Die Verständigung des Spielkunden hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder ein sonst Betroffener berechtigt ist, Beschwerde wegen seiner Rechte an das Verwaltungsgericht zu erheben.
(1) Der Konzessionsinhaber und dessen Mitarbeiter haben mit der Geldwäschemeldestelle, auch unabhängig von einer Verständigung gemäß § 46 Abs 1, sowie mit anderen Bundes- oder Landesbehörden in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem sie diesen auf deren Verlangen unmittelbar alle Auskünfte erteilen, die dieser zur Verhinderung, Aufklärung oder zur Verfolgung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen.
(2) Die Geldwäschemeldestelle hat den Konzessionsinhabern Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen.
(3) Die Geldwäschemeldestelle sowie die anderen Bundes- oder Landesbehörden haben den Konzessionsinhabern eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen oder von Mitteilungen im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen zu geben, es sei denn, eine zeitgerechte Rückmeldung ist geeignet,
1. die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben von Behörden oder des Konzessionsinhabers zu gefährden,
2. Ermittlungen, Analysen, Untersuchungen und Verfahren durch die zuständigen Behörden zu behindern oder
3. die Verhinderung, Ermittlung und Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung zu gefährden.
(4) Die Konzessionsinhaber sind im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden berechtigt, zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 9 WiEReG zu nehmen. Die Landesregierung hat den Namen und die Stammzahl der Konzessionsinhaber auf elektronischem Weg, soweit möglich über eine Schnittstelle oder eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde (§ 14 Abs 1 WiEReG) zu übermitteln und laufend aktuell zu halten. Ein Konzessionsinhaber kann bei der Landesregierung eine Einsichtsberechtigung beantragen, sofern diese nicht bereits automatisationsunterstützt eingeräumt wurde. Die Landesregierung hat bei Einräumung der Einsichtsberechtigung den Namen und die Stammzahl des betreffenden Konzessionsinhabers auf elektronischem Weg, soweit möglich über eine Schnittstelle oder über eine Online-Applikation, unentgeltlich der Registerbehörde zu übermitteln.
(1) Der Konzessionsinhaber hat über Systeme zu verfügen, die es ihm ermöglichen, über sichere Kommunikationskanäle auf Anfragen der Geldwäschemeldestelle oder einer anderen zuständigen Behörde vollständig und rasch Auskunft zu geben. Diese Systeme müssen geeignet sein, eine vertrauliche Behandlung der Anfragen voll und ganz sicherzustellen.
(2) Konzessionsinhaber dürfen unter den Voraussetzungen des § 22 Abs 2 FM-GwG untereinander Informationen austauschen.
Unbeschadet der sonst nach diesem Gesetz bestehenden Aufbewahrungspflichten hat der Konzessionsinhaber aufzubewahren:
1. Kopien der erhaltenen Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Spielkunden erforderlich sind, einschließlich Informationen, die mittels elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr 910/2014 sowie anderer sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg nach Maßgabe des § 6 Abs 4 FM-GwG eingeholt wurden, für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Spielkunden;
2. die Transaktionsbelege und -aufzeichnungen, die für die Ermittlung von Transaktionen erforderlich sind, für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Spielkunden.
Der Konzessionsinhaber, dessen Mitarbeiter und die diesem zuzurechnenden Personen haben alle bereits ergriffenen, aktuellen oder beabsichtigte Maßnahmen im Zusammenhang mit den §§ 46 und 47 gegenüber Spielkunden und Dritten geheim zu halten. Ausgenommen davon ist unbeschadet des § 20 Abs 3 FM-GwG
1. die Weitergabe von Informationen an die Geldwäschemeldestelle, die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, andere Bundes- und Landesbehörden sowie den Behörden von EU-Mitgliedsstaaten, EWR-Vertragsstaaten oder Drittstaaten, um
a) diesen die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen,
b) Ermittlungen, Analysen, Untersuchungen und Verfahren durch die zuständigen Behörden nicht zu behindern und
c) die Verhinderung, Ermittlung und Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung nicht zu gefährden;
2. die Verweisung des Spielkunden an die Geldwäschemeldestelle, sobald dieser von einer Maßnahme gemäß § 47 Abs 4 Z 2 verständigt wurde, jedoch nur auf dessen Nachfrage, oder
3. die Information des Spielkunden von einer Anordnung gemäß § 47 Abs 4 Z 2, jedoch nur mit Zustimmung der Geldwäschemeldestelle.
Auf Konzessionsinhaber, die Teil einer Gruppe im Sinn des § 2 Z 11 FM-GwG sind, ist § 24 FM-GwG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) die Landesregierung tritt.
(1) Der Konzessionsinhaber unterliegt der Aufsicht der Landesregierung in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide, Bescheinigungen und Anordnungen.
(2) Die Landesregierung kann, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit, Kostenersparnis oder einer effizienten Rechtsdurchsetzung gelegen ist, im Einzelfall die nach dem Ort des Einschreitens örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit der Aufsicht gemäß Abs 1 betrauen und ermächtigen, allfällig erforderliche Maßnahmen gemäß § 58 in eigenem Namen anzuordnen oder durchzuführen.
(3) Die Landesregierung kann zur Durchführung der Aufsicht gemäß Abs 1 auch besondere Aufsichtsorgane (§ 54) heranziehen.
(4) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass die mit der Ausübung der Aufsicht betrauten Organe - auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards im Umgang mit Interessenkonflikten – in Bezug auf ihre Integrität hohen Maßstäben genügen, entsprechend qualifiziert sind und mit hohem professionellem Standard arbeiten.
(5) Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß den §§ 59 und 61 obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.
(1) Die Landesregierung kann natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts zu ihrer Unterstützung bei der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes mit Bescheid zu Aufsichtsorganen bestellen bzw als solche anerkennen.
(2) Zu Aufsichtsorganen können natürliche Personen nur bestellt werden, wenn diese
1. eigenberechtigt sind und keine sonstigen Umstände vorliegen, die eine ordnungsgemäße Besorgung der übertragenen Aufgaben in Zweifel ziehen können,
2. am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben,
3. in Bezug auf ihre Integrität, auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards im Umgang mit Interessenkonflikten, hohen Maßstäben genügen sowie die erforderliche, Objektivität und Unparteilichkeit besitzen,
4. die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse aus dem Bereich des Glücksspielwesens, der Elektronik und Automatentechnik nachweisen können und
5. Gewähr dafür bieten, mit einem hohen professionellen Standard zu arbeiten.
(3) Als Aufsichtsorgane können juristische Personen nur anerkannt werden, wenn diese über eine geeignete personelle, administrative und technische Ausstattung verfügen und durch innerorganisatorische Maßnahmen die Einhaltung der im Abs 2 Z 2 bis 5 enthaltenen Voraussetzungen gewährleistet ist.
(4) Die Aufsichtsorgane sind an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(5) Die Bestellung bzw Anerkennung zum bzw als Aufsichtsorgan ist aufzuheben, wenn
(1) Die Organe der Landesregierung, die besonderen Aufsichtsorgane, die Organe der Bezirksverwaltungsbehörden sowie die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind jederzeit und unangekündigt berechtigt, zum Zweck der Durchführung der Aufsicht in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide und Bescheinigungen und der ordnungsgemäßen Durchführung behördlich angeordneter Maßnahmen im jeweils unbedingt notwendigen Umfang:
1. während der Betriebszeiten Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel zu betreten;
2. alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen;
3. in alle erforderlichen Unterlagen wie Bescheide und Bescheinigungen, Geschäftsaufzeichnungen, Liefer- und Transportscheine, Rechnungen, Werbematerialien und Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen und davon auch außerhalb ihres Aufbewahrungsortes Auswertungen herzustellen und Auszüge, Abschriften oder Kopien anzufertigen;
4. die eingesetzten Glücksspielautomaten, die verwendeten Programme sowie einzelne Apparat- und Programmteile auch außerhalb des Aufstellorts zu überprüfen;
5. in Aufzeichnungen des Konzessionsinhabers Einsicht zu nehmen und davon auch außerhalb seines Aufbewahrungsorts Auswertungen, Auszüge oder Kopien herzustellen oder herstellen zu lassen; sowie
6. Datenträger (Speichermedien, Programme und sonstige Informationsträger) von Glücks-spielautomaten zu öffnen und davon Auswertungen, Auszüge oder Kopien herzustellen oder herstellen zu lassen.
(2) Die Ausübung der Befugnisse gemäß Abs 1 kann auch mit Zwang durchgesetzt werden, wenn ihre Duldung verweigert wird.
Der Konzessionsinhaber ist verpflichtet, den Organen der Landesregierung, besonderen Aufsichtsorganen, den Organen der Bezirksverwaltungsbehörden sowie den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
1. während der Betriebszeiten das jederzeitige Betreten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln zum Zweck der Überwachung sowie zur Durchführung von Erhebungen und Feststellungen zu ermöglichen;
2. alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, im Besonderen diesen sowohl vor Ort als auch außerhalb der Betriebsräumlichkeiten Zugang zu allen relevanten Informationen über die besonderen nationalen und internationalen Risiken im Zusammenhang mit seinen Spielkunden, Produkten und Dienstleistungen zu gewähren;
3. alle erforderlichen Unterlagen wie Bescheide und Bescheinigungen, Geschäftsaufzeichnungen, Liefer- und Transportscheine, Rechnungen, Werbematerialien und Aufzeichnungen vorzulegen und die Herstellung von Auswertungen oder die Anfertigung von Auszügen, Abschriften oder Kopien auch außerhalb ihres Aufbewahrungsortes zu dulden;
4. alle erforderlichen Gegenstände, insbesondere Glücksspielautomaten, zugänglich zu machen;
5. die Durchführung von Glücksspielen zu ermöglichen;
6. einen unverschlüsselten Zugang zu den Datenträgern (Speichermedien, Programmen und sonstigen Informationsträgern) von Glücksspielautomaten zu gewähren und davon die Herstellung von Auswertungen, Auszügen oder Kopien auch außerhalb ihres Aufbewahrungsortes zu dulden;
7. jede sonstige Unterstützung zu gewähren, im Besonderen dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person sämtlichen Verpflichtungen im Rahmen einer Überprüfung nachkommt.
Die Landesregierung oder im Fall des § 53 Abs 2 die Bezirksverwaltungsbehörden haben bei der Ausübung der Aufsicht gemäß § 55 und der Ausübung der Befugnisse gemäß § 58 nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen und dürfen die ihnen zustehenden Befugnisse nur im jeweils notwendigen Umfang und auf die gelindeste, dem Zweck entsprechend Weise ausüben. Sie haben
1. die im Inland bestehenden Risiken, denen ein Konzessionsinhaber ausgesetzt ist, vor allem in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zu analysieren und zu bewerten,
2. sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen vor Ort und außerhalb der Räumlichkeiten von Konzessionsinhabern an deren jeweiligem Profil und den im Inland vorhandenen Risiken gemäß Z 1 zu orientieren,
3. das Profil eines Konzessionsinhabers im Hinblick auf die Ein- bzw Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide, Bescheinigungen oder Entscheidungen sowie im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen auf Führungsebene oder in der Geschäftstätigkeit neu zu bewerten und
4. den Ermessensspielräumen, die dem Konzessionsinhaber zustehen, Rechnung zu tragen und die Risikobewertungen, die diesem Ermessensspielraum zugrunde liegen, sowie die Eignung und Umsetzung der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren des Konzessionsinhabers in angemessener Weise zu überprüfen.
(1) Besteht der begründete Verdacht einer Übertretung von Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide, Bescheinigungen oder Entscheidungen oder ist eine solche Übertretung als erwiesen anzunehmen, hat die Landesregierung oder im Fall des § 53 Abs 2 die Bezirksverwaltungsbehörde dem Konzessionsinhaber unter Beachtung der Grundsätze des § 57 die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands erforderlichen und geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben und dafür eine angemessene Frist zu bestimmen. Diese Maßnahmen können insbesondere umfassen:
1. die Anordnung an den Konzessionsinhaber oder die betreffende Person, seine/ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen;
2. die Anordnung, das Spielreglement, das Konzept über effektive Maßnahmen zum Schutz der Spielkunden, die Strategien, Kontrollmechanismen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung oder andere Dokumente, welche für die Durchführung von Ausspielungen maßgeblich sind, sowie technische oder programmliche Abläufe so abzuändern oder anzupassen, dass eine ordnungsgemäße Ausübung der Konzession sichergestellt ist;
3. die Stilllegung oder vorläufige Beschlagnahme von Glücksspielautomaten oder die Vorschreibung der Inbetriebnahme von Glücksspielautomaten;
4. die gänzliche oder teilweise Schließung eines Automatensalons;
5. die Anordnung, dass ein Vorgang oder eine Transaktion oder eine Mehrzahl von gleichartigen Vorgängen oder Transaktionen zu unterbleiben hat, vorläufig aufzuschieben ist oder nur mit Zustimmung der Landesregierung oder der Geldwäschemeldestelle, allenfalls nach deren jeweiligen besonderen Anweisungen, durchgeführt werden darf;
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes darstellt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
1. gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen Bestimmungen in auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsakten verstößt, soweit nicht eine Übertretung gemäß Z 2 bis 9 vorliegt;
2. es entgegen den Bestimmungen des § 46 Abs 1 unterlässt, die Geldwäschemeldestelle unverzüglich zu informieren;
3. entgegen § 47 Abs 1 eine Transaktion vornimmt, entgegen § 47 Abs 3 eine Transaktion vor der Äußerung der Geldwäschemeldestelle durchführt oder entgegen einer Anordnung der Geldwäschemeldestelle gemäß § 47 Abs 4 handelt;
4. es unterlässt, gemäß § 48 Abs 1 mit der Geldwäschemeldestelle oder anderen Behörden in Fragen der Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung zusammenzuarbeiten;
5. den sonstigen Bestimmungen der §§ 39 bis 52 zuwiderhandelt;
6. die Abgabe einer Meldung von Verstößen über ein unternehmensinternes oder externes Hinweisgebersystem oder eine Information der Geldwäschemeldestelle gemäß § 46 Abs 1 oder 2 oder eine Zusammenarbeit des Konzessionsinhabers mit der Geldwäschemeldestelle oder anderen Behörden behindert;
7. Personen gemäß § 73 Abs 1 unter Druck setzt oder Maßnahmen gemäß § 16 S.HSchG gegen eine solche Person setzt;
(1) Für die Einhaltung der §§ 39 bis 52 ist der Geldwäschebeauftragte (§ 6 Abs 3 Z 7) strafrechtlich verantwortlich.
(2) Bei der Anwendung des § 74 Abs 2 Z 2 hat die Behörde unbeschadet des § 19 VStG die folgenden Strafzumessungsgründe zu berücksichtigen:
1. die Schwere und Dauer der Pflichtverletzung,
2. den Verschuldensgrad der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person,
3. die Finanzkraft der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlich gemachten juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlich gemachten natürlichen Person ableiten lässt,
4. die von der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person durch die Pflichtverletzung erzielten Gewinne, sofern sich diese beziffern lassen,
5. die Verluste, die Dritten durch die Pflichtverletzung entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen,
6. die Bereitwilligkeit der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten und
7. im Zeitpunkt der Fällung des Straferkenntnisses vorliegende rechtskräftige gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Bestrafungen der verantwortlich gemachten natürlichen Person.
(3) Bestehen Anhaltspunkte, die einen Eintrag in einem Strafregister eines anderen Mitgliedstaates nahelegen, hat die Landesregierung die Landespolizeidirektion Wien um die Einholung von Strafregisterauskünften aus dem oder den betreffenden Mitgliedstaaten zu ersuchen.
(1) Im Sinn der nachfolgenden Bestimmungen gilt als:
1. Entscheidungsträger:
a) wer als Geschäftsleiter, Vorstandsmitglied oder Prokurist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Konzessionsinhaber nach außen zu vertreten,
b) jedes Mitglied des Aufsichtsrates oder wer sonst Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt, wie etwa der Geldwäschebeauftragte, oder
c) wer sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Konzessionsinhabers ausübt.
2. Übertretung: eine jede nach Maßgabe des § 59 Abs 1 strafbare Übertretung von Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf dessen Grundlage ergangenen Rechtsakte, die
a) zu Gunsten des Konzessionsinhabers begangen wurde oder
b) durch die Pflichten verletzt worden sind, die den Konzessionsinhaber treffen.
(2) Ein Konzessionsinhaber ist verantwortlich:
1. für Übertretungen eines Entscheidungsträgers, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat, sowie
(1) Die Landesregierung hat auf der Homepage der für die Angelegenheiten des Gewerbes zuständigen Dienststelle des Amtes der Salzburger Landesregierung zu veröffentlichen:
1. jede rechtskräftige Entscheidung, womit die Anordnung oder Durchführung einer Maßnahme gemäß § 58 verfügt wird, sowie jeden rechtskräftigen Ausspruch des Verfalls gemäß § 59 Abs 4, wenn diese Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stehen, sowie
2. jede rechtskräftige Bestrafung einer natürlichen Person oder eines Konzessionsinhabers unter Anwendung des § 59 Abs 2 Z 2 lit b, einschließlich allfälliger Nebenstrafen gemäß § 59 Abs 5 oder 61 Abs 5 sowie
3. jede rechtskräftige Entziehung der Konzession gemäß § 12 Z 2, wenn der missachtete Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gestanden ist.
(2) Die Veröffentlichung gemäß Abs 1 hat jedenfalls zu enthalten:
1. Art und Wesen des der Entscheidung oder Bestrafung zu Grunde liegenden Verstoßes und
2. nach Maßgabe einer Prüfung gemäß Abs 4 die Identität der verantwortlichen Personen.
(3) Die Veröffentlichung gemäß Abs 1 darf nicht enthalten:
1. die Höhe einer verhängten Geldstrafe sowie Daten zu den Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen der verantwortlichen Person;
(1) Stellen die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörden bei Vollziehung dieses Gesetzes Tatsachen fest, die einen Verstoß gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide, Bescheinigungen oder Entscheidungen nahelegen oder die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten, haben diese umgehend zu verständigen:
1. den Bundesminister für Finanzen,
2. das Finanzamt Österreich,
3. die Geldwäschemeldestelle sowie
4. die zuständigen Strafverfolgungsbehörden.
(2) Die Landesregierung hat mit dem Koordinationsgremium gemäß § 3 Abs 1 FM-GwG umfassend zusammenzuarbeiten, als Beitrag zur Vorbereitung der Nationalen Risikoanalyse (§ 3 FM-GwG) und für die Zwecke der Überprüfung der Wirksamkeit der nationalen Systeme zur Bekämpfung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit solcher Systeme relevant sind, zu führen und diesem auf Verlangen, zumindest einmal jährlich, alle erforderlichen Auskünfte zur Erstellung der nationalen Risikoanalyse zu erteilen. Die Landesregierung hat zu diesem Zweck auf Jahresbasis zu erheben:
1. Daten zur Messung der Größe und Bedeutung des Sektors der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten, einschließlich der Anzahl der im Bundesland Salzburg erteilten Bewilligungen von Automatensalons und Zulassungen von Glücksspielautomaten;
(1) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, in allen Angelegenheiten nach diesem Gesetz Anträge an die Landesregierung zu stellen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat in allen Verfahren nach diesem Gesetz Parteistellung.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (Art 132 Abs 4 B-VG) und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof (Art 133 Abs 8 B-VG) zu erheben.
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung des § 59 Abs 1 Z 1 bis 5 mitzuwirken durch
1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
(2) Soweit der zuständigen Behörde andere geeignete Organe zur Verfügung stehen, hat sich die Behörde zunächst dieser Organe zu bedienen. Die Behörde hat die Bundespolizei davon zu verständigen, wenn gemäß Abs 1 ihr Einschreiten ohne besonderen Auftrag zu erwarten wäre. Mit dem Einlangen der Verständigung entfallen die Rechte und Pflichten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Abs 1.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß den §§ 55, 56 und 58 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
Für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons wird ein Zuschlag in der Höhe von 150 % des auf das Bundesland Salzburg entfallenden Aufkommens aus der Stammabgabe des Bundes (Bundesautomatenabgabe; § 57 Abs 4 GSpG) erhoben.
(1) Der Ertrag aus dem Zuschlag gemäß § 66 wird zwischen dem Land und den Gemeinden im Verhältnis von 40 : 60 geteilt.
(2) Die auf die Gemeinden entfallenden Anteile werden nach dem gemeindeweisen örtlichen Aufkommen aufgeteilt.
(3) Das Land hat die Anteile der Gemeinden vierteljährlich, und zwar am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember an die Gemeinden entsprechend deren örtlichem Aufkommen gemäß Abs 2 zu überweisen.
(1) Die Landesregierung kann, soweit es
1. zur Erreichung der im § 1 Abs 2 genannten Ziele,
2. zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide, Bescheinigungen und Anordnungen oder
3. zur Umsetzung oder Durchführung der im § 76 genannten Rechtsakte der Europäischen Union
erforderlich oder
4. im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren, vor allem im Hinblick auf die Möglichkeiten des elektronischen Verkehrs und der elektronischen Datenverarbeitung gelegen ist,
nähere Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen.
(2) Verordnungen können betreffen:
1. die Form und die Inhalte der Antragsunterlagen gemäß den §§ 7, 15 und 22 sowie die Modalitäten ihrer Einbringung, wie die Art der technischen Übermittlung, Beschränkung auf bestimmte Dateigrößen oder -formate etc;
2. nähere Inhalte der Rahmenspielbedingungen (§ 6 Abs 3 Z 9), der Besuchs- und Spielordnung (§ 29) sowie der Informationen der Spielkunden (§ 34 Abs 2 Z 4), deren Darstellung im Internet (§ 34 Abs 2) und deren äußere Form, grafische Gestaltung oder Darstellung der Inhalte;
(1) Die Landesregierung kann für zeitlich begrenzte Zeiträume, in denen Epidemien, außergewöhnliche Ereignisse oder krisenhafte Entwicklungen Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit von Konzessionsinhabern und/oder Behörden oder auf die Kommunikation zwischen Dritten und Behörden und/oder von Behörden untereinander nach sich ziehen, mit Verordnung abweichende Regelungen von den Bestimmungen dieses Gesetzes erlassen. Diese können betreffen:
1. die Festlegung von Maßnahmen, die dem Konzessionsinhaber trotz dessen eingeschränkter Funktionsfähigkeit weiterhin die Ausübung seiner Rechte und Pflichten ermöglichen, oder, wenn das nicht möglich ist, das Aussetzen von bestimmten Rechten und/oder Pflichten der Konzessionsinhaber;
2. das Aussetzen von die Landesregierung treffenden Pflichten;
3. das Aussetzen von Fristenläufen oder die Verlängerung von Fristen; oder
4. die Durchführung von bestimmten Amtshandlungen im Weg einer Video- oder Telefonkonferenz.
(2) Verordnungen gemäß Abs 1 können, sofern eine Kundmachung im Landesgesetzblatt nicht rasch genug möglich ist, durch Veröffentlichung auf der Internetseite der für die Angelegenheiten des Gewerbes zuständigen Dienststelle des Amtes der Salzburger Landesregierung kundgemacht werden und treten gemäß § 6 Abs 2 Landes-Verlautbarungsgesetz mit dem Zeitpunkt der Kundmachung in Kraft.
(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind, soweit nicht besondere Ermächtigungen bestehen, ermächtigt, die folgenden personenbezogenen Daten, die sie bei der Vollziehung dieses Gesetzes gewonnen haben oder die ihr von Organen des Bundes, anderer Bundesländer, EU-Mitglieds-, EWR-Vertrags- oder Drittstaaten mitgeteilt worden sind, zu den im Abs 3 festgelegten Zwecken zu verarbeiten, soweit diese Daten für die Erfüllung der ihr jeweils nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind:
1. Daten der Aufsichtsratsmitglieder des Konzessionsinhabers, einer jeden zur Vertretung des Konzessionsinhabers nach außen befugten Person, des wirtschaftlichen Eigentümers mit beherrschendem Einfluss, der Geschäftsleiter, des Geldwäschebeauftragten, der Betriebsleiter, von gemäß § 9 Abs 2 oder 3 VStG als verantwortliche Beauftragte bestellte Personen, von Mitgliedern der Führungsebene (§ 3 Z 4) oder Entscheidungsträgern (§ 61 Abs 1 Z 1), sowie von Mitarbeitern (§ 3 Z 13) und dem Konzessionsinhaber zuzurechnende Personen (§ 3 Z 21):
a) Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit;
b) Sprachkenntnisse;
c) Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern;
d) bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Sozialversicherungsnummer, Zentralmelderegister-Zahl;
e) die Rechtsmäßigkeit der die Niederlassung betreffende Daten;
f) Bestrafungen oder Maßnahmen im Sinn des § 4 sowie gegen die betreffende Person gerichtete Maßnahmen im Sinn der § 58, § 59 Abs 5 oder § 61 Abs 5;
An Beteiligte eines Verfahrens, die über keine inländische Abgabestelle verfügen und die keinen inländischen Zustellbevollmächtigten haben, kann
1. die Zustellung ohne Zustellnachweis durch die Übersendung der Dokumente an eine der Behörde bekannte Zustelladresse erfolgen. Ein übersandtes Dokument gilt zwei Wochen nach Übergabe an den Zustelldienst als zugestellt; oder
2. die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Behörde erfolgen, wenn der Behörde eine Zustelladresse nicht bekannt ist. Die Zustellung gilt als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.
(1) Die Aufgaben der externen Meldestelle für Meldungen von Informationen im Sinn des 37 Abs 1 Z 1 bis 3 obliegen dem Landes-Europabüro Salzburg. Das Landes-Europabüro Salzburg hat diese Aufgaben unter sinngemäßer Anwendung der §§ 5, 6, 10 bis 14 und 20 S.HSchG wahrzunehmen.
(2) Das Landes-Europabüro Salzburg hat über einlangende Informationen unbeschadet seiner Verpflichtung gemäß § 13 Abs 1 S.HSchG unverzüglich zu verständigen:
1. die Landesregierung;
2. das Finanzamt Österreich; sowie
3. die Finanzmarktaufsicht und die Geldwäschemeldestelle, wenn die Information einen Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusbekämpfung nahelegt.
(3) Auf Meldungen, die nach bundesrechtlichen Vorschriften, wie insbesondere über das gemäß § 40 Abs 2 und 3 FM-GwG eingerichtete Meldesystem oder über das Meldesystem des Finanzamts Österreich abzugeben sind, sind unbeschadet der §§ 73 und 74 die dafür geltenden Bestimmungen anzuwenden.
(1) Auf den Schutz von
1. Informationsgebern gemäß § 46 Abs 1 oder 2,
2. Personen, die gemäß den §§ 37 oder 72, über das gemäß § 40 Abs 2 und 3 FM-GwG eingerichtete System oder über das Meldesystem des Finanzamts Österreich Informationen im Sinn des § 37 Abs 1 Z 1, 2 oder 3 gegeben haben,
3. Personen, welche die Personen gemäß Z 1 oder 2 bei der Informations- oder Hinweisgebung in einem beruflichen Kontext unterstützen,
4. Personen im Umkreis der Personen gemäß Z 1 oder 2, die, ohne die Informations- oder Hinweisgebung zu unterstützen, von nachteiligen Folgen der Informations- oder Hinweisgebung wie Repressalien betroffen sein können, sowie
5. juristische Personen, die im Eigentum der informations- oder hinweisgebenden Person stehen oder für welche die hinweisgebende Person arbeitet oder mit denen sie in einem beruflichen Kontext anderweitig in Verbindung steht,
sind die §§ 15, 16 und 17 S.HSchG sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Landesregierung hat zum Schutz von Informationsgebern gemäß Abs 1 Z 1 oder von Personen gemäß Abs 1 Z 2 vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen, Anfeindungen oder nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis
1. den Informations- oder Hinweisgeber umfassend zu den nach bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen verfügbaren Rechtsbehelfen und Verfahren zum Schutz vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen oder nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis, einschließlich der Verfahren zur Einforderung einer finanziellen Entschädigung, zu informieren und zu beraten,
Der Konzessionsinhaber, dessen Mitarbeiter und diesem zuzurechnende Personen sowie Personen gemäß § 73 Abs 1 Z 1 bis 3 können für die Folgen einer Information der Geldwäschemeldestelle gemäß § 46, der (Nicht-)Abwicklung einer Transaktion nach Maßgabe des § 47, der Weitergabe von Informationen im Rahmen der Zusammenarbeit der Konzessionsinhaber mit Behörden gemäß § 48 Abs 1 oder § 51, einer Meldung von Informationen gemäß § 37 Abs 1 Z 1 bis 3 über ein internes oder externes Hinweisgebersystem (§ 37 oder § 72), über ein gemäß § 40 Abs 2 und 3 FM-GwG eingerichtetes Hinweisgebersystem oder über ein Hinweisgebersystem des Finanzamts Österreich oder eine Offenlegung von Informationen gemäß § 15 S.HSchG nicht haftbar gemacht werden, wenn
1. diese in fahrlässiger Unkenntnis des Umstands, dass der Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder einer Übertretung von Bestimmungen dieses Gesetzes falsch war, gehandelt haben, oder
2. diese hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass dies erforderlich war, um Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder eine Übertretung von Bestimmungen dieses Gesetzes aufzudecken oder zu verhindern.
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
1. Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG, BGBl Nr 196/1988; BGBl I Nr 11/2004;
2. Automatenglücksspielverordnung, BGBl II Nr 69/2012; BGBl II Nr 174/2017;
3. Bankwesengesetz – BWG, BGBl Nr 532/1993; BGBl I Nr 6/2025;
4. Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 – BiBuG 2014, BGBl I Nr 191/2013; BGBl I Nr 150/2024;
5. Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl 194/1961; BGBl I Nr 113/2024;
6. Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, BGBl I Nr 118/2016; BGBl I Nr 151/2024;
7. Finanzstrafgesetz – FinStrG, BGBl Nr 129/1958; BGBl I Nr 9/2025;
8. Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr 194/1994; BGBl I Nr 150/2024;
9. Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl Nr 620/1989; BGBl I Nr 151/2024;
10. Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl Nr 106/1961; BGBl I Nr 110/2024;
(1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl Nr L 141 vom 5. Juni 2015), in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl Nr L 150 vom 9. Juni 2023);
2. Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl Nr L 305 vom 26. November 2019.
(2) Dieses Gesetz verweist auf
1. die Verordnung (EU) Nr 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl Nr L 257 vom 28. August 2014;
2. die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl Nr L 119 vom 4. Mai 2016.
In Vorbereitung dieses Gesetzes ist das Verfahren auf Grund der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl Nr L 241/1 vom 17. September 2015) unter der Notifikationsnummer 2025/0060/AT durchgeführt worden.
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(1) Dieses Gesetz regelt Ausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons im Land Salzburg.
(2) Dieses Gesetz dient folgenden Zielen:
1. dem Schutz von Kindern und Jugendlichen;
2. dem Schutz der Spieler(innen) vor einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung sowie im Hinblick auf das Entstehen von Spielsucht und deren negativen Auswirkungen auf das persönliche Umfeld sowie auf die Gesellschaft;
3. dem Schutz der Spieler(innen) vor betrügerischen oder unseriösen Anbietern von Glücksspielen sowie vor illegalen Glücksspielen;
4. dem Schutz der Spieler(innen) vor (Spiel-)Manipulationen;
5. der Verhinderung der Durchführung von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
6. der Sicherstellung einer umfassenden Aufsicht und Kontrolle über die Konzessionsinhaber; sowie
7. der Sicherung der Erträgnisse aus der Glücksspielabgabe (Bundesautomatenabgabe) und der darauf erhobenen Zuschlagsabgabe des Landes Salzburg.
(3) Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeiten des Bundes, im Besonderen in den Angelegenheiten des Glücksspielmonopols, nicht berührt.
(4) Das Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997 ist auf Ausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons nicht anzuwenden.
7. Geldwäschemeldestelle: das Bundeskriminalamt als Organisationseinheit der Generaldirektion für öffentliche Sicherheit;
8. Geldwäsche-Richtlinie: die Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (Abl Nr L 141 vom 5. Juni 2015), in der Fassung bis einschließlich der Richtlinie (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl Nr L 150 vom 9. Juni 2023);
9. Geschäftsbeziehung: die durch die Ausstellung einer Spielkundenkarte begründete und dokumentierte Beziehung zwischen dem Konzessionsinhaber und einer natürlichen Person, welche es dieser erlaubt, Dienstleistungen des Konzessionsinhabers in Anspruch zu nehmen, unabhängig davon, ob solche auch tatsächlich in Anspruch genommen werden;
10. Geschäftsleiter: diejenige(n) natürliche(n) Person(en), die nach dem Gesetz, der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte sowie zur organschaftlichen Vertretung des Konzessionsinhabers nach außen vorgesehen ist/sind;
11. Konzession: die Bewilligung zur Durchführung von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons;
12. Konzessionsinhaber: diejenige juristische Person, der eine Bewilligung zur Durchführung von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilt wurde;
13. Mitarbeiter: eine natürliche Person, die
a) auf Grund eines Arbeits-, Dienst-, Lehr- oder anderen Ausbildungsverhältnisses,
b) auf Grund eines dem Heimarbeitsgesetz 1960 unterliegenden Verhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses, oder
c) als überlassene Arbeitskraft (§ 3 Abs 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG)
Arbeits- oder Dienstleistungen für den Konzessionsinhaber erbringt;
14. politisch exponierte Person und Person aus deren Umfeld:
a) eine natürliche Person, die
• eine im § 2 Z 6 FM-GwG angeführte Funktion ausübt oder ein im § 2 Z 6 FM-GwG angeführtes öffentliches Amt bekleidet, ausgenommen Funktions- oder Amtsträger mittleren oder niederen Ranges,
• Mitglied des Führungsgremiums einer im Salzburger Landtag vertretenen politischen Partei ist;
b) Familienmitglieder einer Person gemäß lit a, insbesondere
• der Ehepartner, eine dem Ehepartner gleichgestellte Person, und die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte im Sinn des § 72 Abs 2 StGB,
• die Kinder (einschließlich Wahl- und Pflegekinder) einer Person gemäß lit a und deren Ehepartner, dem Ehepartner eines Kindes gleichgestellte Personen und die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte eines Kindes im Sinn des § 72 Abs 2 StGB,
• die Eltern einer Person gemäß lit a;
c) eine natürliche Person, die einer Person gemäß lit a bekanntermaßen nahesteht:
• eine Person, die bekanntermaßen gemeinsam mit einer Person gemäß lit a wirtschaftlicher Eigentümer von juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen ist oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu einer Person gemäß lit a unterhält;
• eine Person, die alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer einer juristischen Person oder einer Rechtsvereinbarung ist, welche bekanntermaßen de facto zugunsten einer Person gemäß lit a errichtet wurde.
15. Spielkunde: jede Person, die mit dem Konzessionsinhaber eine Geschäftsbeziehung begründet hat, unabhängig davon, ob diese auch tatsächlich Dienstleistungen des Konzessionsinhabers in Anspruch nimmt oder in Anspruch genommen hat;
16. Terrorismusfinanzierung: die Verwirklichung eines der Straftatbestände des § 278d StGB;
17. Transaktion: die Erbringung der folgenden Dienstleistungen durch den Konzessionsinhaber:
a) der Verkauf von Jetons, Marken, Spielgeld oder Spielguthaben in der Höhe von mindestens 2.000 Euro, unabhängig davon, ob der Verkauf in einem Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, erfolgt;
b) die Annahme von Einsätzen in der Höhe von insgesamt mindestens 2.000 Euro, wenn zwischen den einzelnen Spielen eine Verbindung zu bestehen scheint;
c) die Auszahlung von auf welche Art auch immer erworbenen und dokumentierten Guthaben und/oder nicht verbrauchten Einsätzen und/oder Gewinnen ab einem Gesamtbetrag von 2.000 Euro, unabhängig davon, ob die Auszahlung in einem Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, erfolgt.
Ist auf eine Transaktion gemäß lit a, b, c oder d die Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr 1781/2006 (ABl Nr L 141 vom 5. Juni 2015) anwendbar, so gelten diese Vorgänge bereits dann als Transaktion, wenn der jeweilige Betrag 1.000 Euro übersteigt.
18. Trust: die von einer Person (dem Settlor/Trustor) durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch letztwillige Verfügung geschaffene Rechtsbeziehung im Sinn des § 1 Abs 3 WiEReG, wenn dieser vom Inland aus verwaltet wird oder falls sich die Verwaltung nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, wenn in dessen Namen im Inland eine Geschäftsbeziehung aufgenommen wird. Eine Verwaltung im Inland liegt insbesondere dann vor, wenn der Trustee seinen Wohnsitz bzw Sitz im Inland hat;
19. trustähnliche Vereinbarung: andere Vereinbarungen, sofern diese in Funktion und Struktur mit einem Trust (Z 18) vergleichbar sind und vom Inland aus verwaltet werden oder falls sich die Verwaltung nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, wenn im Namen der trustähnlichen Vereinbarung im Inland eine Geschäftsbeziehung aufgenommen wird. Eine Verwaltung im Inland liegt insbesondere dann vor, wenn der mit einem Trustee vergleichbare Gewalthaber (Treuhänder) seinen Wohnsitz bzw Sitz im Inland hat;
20. wirtschaftlicher Eigentümer: ein wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 WiEReG;
21. (dem Konzessionsinhaber) zuzurechnende Personen: natürliche Personen, die, ohne Mitarbeiter des Konzessionsinhabers (Z 13) zu sein,
a) Arbeits- oder Dienstleistungen für einen Konzessionsinhaber erbringen, oder
b) sich im Stadium der Anbahnung eines Verhältnisses als Mitarbeiter (Z 13) befinden, unabhängig davon, ob diese auch später Mitarbeiter geworden sind.
5. der Betreffende von den jeweils zuständigen Behörden, Organen, einem Gericht oder einem Verwaltungsgericht innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer Übertretung nach § 366b Abs 1 oder 2 GewO 1994, § 105 Abs 1 oder 2 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, § 52j Abs 1 oder 2 Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, wegen einer Standespflichtverletzung in Bezug auf die §§ 36a bis 37 der Notariatsordnung, wegen einem Disziplinarvergehen in Bezug auf die §§ 8a bis 8f und 9 Abs 5 bis 8 der Rechtsanwaltsordnung oder einer Übertretung nach dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz bestraft wurde;
6. der Betreffende aus einer Funktion auf der Führungsebene des Konzessionsinhabers abberufen wurde oder ihm verboten wurde, künftig eine Funktion auf der Führungsebene des Konzessionsinhabers wahrzunehmen (§§ 58 Abs 1 Z 7 oder 59 Abs 5 Z 2) oder ihm als Mitglied der Führungsebene die Ausübung von bestimmten, damit verbundenen Rechten verboten wurde (§ 59 Abs 5 Z 3) oder der Betreffende auf Grund einer vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Bestimmung aus seiner Funktion auf der Führungsebene eines Verpflichteten im Sinn des Art 2 der Geldwäsche-Richtlinie abberufen wurde oder ihm verboten wurde, eine Funktion auf der Führungsebene eines Verpflichteten im Sinn des Art 2 der Geldwäsche-Richtlinie wahrzunehmen oder ihm als Mitglied der Führungsebene verboten wurde, bestimmte Rechte auszuüben, für die Dauer dieser Maßnahme und unbeschadet allfälliger Verjährungs- oder Tilgungsfristen;
7. der Betreffende als Entscheidungsträger (§ 61 Abs 1 Z 1) innerhalb der letzten fünf Jahre wiederholt eine dem Konzessionsinhaber zurechenbare Übertretung oder einmalig eine schwerwiegende Übertretung im Sinn der Z 4 zu verantworten hat, wegen der der Konzessionsinhaber gemäß § 61 bestraft worden ist oder wer als eine Person in einer einem Entscheidungsträger gemäß § 61 Abs 1 Z 1 vergleichbaren Position in einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft ein dieser zurechenbares Verhalten zu verantworten hat und die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft deswegen gemäß einer dem § 61 vergleichbaren Bestimmung eines anderen Bundeslandes, § 52c GSpG, § 370 GewO 1994, § 105 Abs 5 bis 7 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, § 52k Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, § 35 FM-GwG oder nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz im Zusammenhang mit einer in der Z 2 und 3 angeführten strafbaren Handlungen bestraft worden ist;
8. der Betreffende vom Konzessionsinhaber aus seiner Funktion als Entscheidungsträger abzuberufen war oder dem Konzessionsinhaber verboten wurde, den Betreffenden zeitlich befristet oder dauerhaft mit einer Funktion als Entscheidungsträger zu betrauen (§ 61 Abs 5 Z 2) oder dem Konzessionsinhaber angeordnet wurde, dem Betreffenden als Entscheidungsträger die Ausübung von damit verbundenen Rechten zu untersagen (§ 61 Abs 5 Z 3) oder im Fall einer dem § 61 Abs 5 Z 2 oder Z 3 vergleichbaren Maßnahme auf Grund einer bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmung, für die Dauer dieser Maßnahme und unbeschadet allfälliger Verjährungs- oder Tilgungsfristen;
9. über das Vermögen des Betreffenden oder einer juristischen Person, auf dessen Geschäftsführung dem Betreffenden ein maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist,
a) das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist, oder
b) das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Zeitraum der Einsichtsgewährung in die Insolvenzdatei noch nicht abgelaufen ist. Dieser Unzuverlässigkeitstatbestand liegt nicht vor, wenn
aa) im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Sanierungsplan vom Gericht bestätigt wurde und dieser erfüllt worden ist,
bb) im Rahmen des Insolvenzverfahrens das Gericht den Zahlungsplan des Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist, oder
cc) nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist;
10. kein sonstiger Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs 6, 7 oder 8 GewO 1994 vorliegt.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist ferner nicht gegeben, wenn
1. der Betreffende von einem ausländischen Gericht oder einer ausländischen Behörde verurteilt oder bestraft worden ist und diese Verurteilung oder Bestrafung angesichts ihrer Höhe oder des zu Grunde liegenden Delikts einer Verurteilung oder Bestrafung nach Abs 1 Z 1 bis 5 entspricht. In Bezug auf die Tilgung ist die Anwendbarkeit des Tilgungsgesetzes 1972 zu fingieren;
2. der Betreffende in einer, einem Entscheidungsträger (§ 61 Abs 1 Z 1) vergleichbaren Position in einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft innerhalb der letzten fünf Jahre eine dieser zurechenbare Übertretung zu verantworten hat und die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft deswegen von einem ausländischen Gericht oder einer ausländischen Behörde wegen eines Verstoßes gegen die zur Umsetzung der Geldwäsche-Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften bestraft wurde;
3. der Betreffende im Zusammenhang mit einer Bestrafung gemäß Z 1 von einer ausländischen Behörde oder einem ausländischen Gericht aus seiner Funktion auf der Führungsebene eines Verpflichteten im Sinn des Art 2 der Geldwäsche-Richtlinie abberufen wurde oder dem Betreffenden verboten wurde, eine Funktion auf der Führungsebene eines Verpflichteten im Sinn des Art 2 der Geldwäsche-Richtlinie wahrzunehmen, für die Dauer dieser Maßnahme und unbeschadet allfälliger Verjährungs- oder Tilgungsfristen; oder
4. ein dem Abs 1 Z 9 vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.
2. die eine solche Eigentümer-, Konzern- und Betriebsstruktur aufweist, die eine umfassende und wirksame Aufsicht nicht zu beeinträchtigen geeignet ist. Eine solche Struktur erfordert bei Gesellschaften mit einem Sitz außerhalb Österreichs zumindest, dass
a) die ausländische Kapitalgesellschaft in ihrem Sitzstaat über eine vergleichbare Konzession zur Durchführung von Glücksspielen mit Glücksspielautomaten verfügt,
b) die Kapitalgesellschaft im Sitzstaat einer den Bestimmungen dieses Gesetzes vergleichbaren Aufsicht unterliegt,
c) die Aufsichtsbehörden des Sitzstaates mit den Aufsichtsbehörden nach diesem Gesetz oder dem Glücksspielgesetz umfänglich zusammenarbeiten und erforderlichenfalls Kontrollauskünfte übermitteln und Kontrollmaßnahmen vor Ort durchführen (behördliche Aufsichtskette),
d) sichergestellt ist, dass die Landesregierung über Organbeschlüsse, welche die Ausübung der Konzession betreffen, umgehend und umfassend informiert wird und
e) eine gesonderte Buch- und Geschäftsführung für die Ausübung der Konzession im Bundesland Salzburg eingerichtet ist;
3. die dem Bundesminister für Finanzen das Recht einräumt, einen Staatskommissär und einen Stellvertreter zu entsenden und diesen mit Kontrollrechten im Sinn des § 76 des Bankwesengesetzes – BWG, ausstattet;
4. die über keinen wirtschaftlichen Eigentümer mit beherrschendem Einfluss verfügt, dem es an der erforderlichen Zuverlässigkeit (§ 4) mangelt und in dessen Person auch keine sonstigen Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit ergeben;
5. deren Aufsichtsratsmitglieder
a) die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 4) besitzen und auch keine sonstigen Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit der jeweiligen Person für die Ausübung der Funktion ergeben,
b) über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen, und
c) fachlich geeignet sind, über angemessene Kenntnisse im Bereich des Glücksspiel- und Gesellschaftsrechts verfügen und die für die Ausübung der Funktion erforderlichen Erfahrungen aufweisen;
6. die einen oder mehrere Geschäftsleiter (§ 3 Z 10) bestellt hat, von denen ein jeder
a) die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 4) besitzt und in dessen Person auch keine sonstigen Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an dessen persönlicher Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit für die Ausübung der Funktion ergeben,
b) über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügt,
c) auf Grund seiner Vorbildung über die für den Betrieb des Konzessionsinhabers erforderlichen fachlichen und theoretischen Kenntnisse verfügt; das Vorliegen dieser Kenntnisse ist anzunehmen, wenn in der Vergangenheit zumindest drei Jahre in leitender Funktion in einem dem Unternehmen des Konzessionsinhabers vergleichbaren Unternehmen zurückgelegt wurden;
d) in der Lage ist, sich im Betrieb des Konzessionsinhabers in einem für die Erfüllung seiner Aufgaben ausreichenden Ausmaß zu betätigen,
e) vorbehaltlich der lit f den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat hat,
und
f) mindestens ein Geschäftsleiter den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat, die deutsche Sprache beherrscht und aufsichtsrechtlichen Anforderungen unverzüglich Folge leisten kann;
7. die eine natürliche Person zum ausschließlichen Verantwortlichen für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 39 bis 52 bestellt hat („Geldwäschebeauftragter“), welche
a) die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 4) besitzt und auch keine sonstigen Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit der Person für die Ausübung der Funktion ergeben,
b) fachlich qualifiziert ist und über ausreichendes Wissen über die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügt, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen zu können,
und deren Position im Unternehmen des Konzessionsinhabers so eingerichtet ist, dass diese
c) lediglich dem Leitungsorgan des Unternehmens gegenüber verantwortlich ist,
d) nur dem Leitungsorgan gegenüber und unmittelbar – ohne Zwischenebenen – berichtspflichtig ist,
e) freien Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen, die in irgendeinem möglichen Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stehen könnten, hat,
f) über ausreichende Befugnisse zur Durchsetzung der Einhaltung der §§ 39 bis 52 verfügt und
g) durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen sichergestellt ist, dass dessen Aufgaben jederzeit vor Ort erfüllt werden können;
8. wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist:
a) eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten sowie
b) den Schutz von Daten und Datentransfers gemäß lit a sowie die Anbindung der Glücksspielautomaten an die Bundesrechenzentrum GmbH (§ 21 Abs 3 Z 1) gegen unberechtigte Eingriffe oder schädliche Einflüsse von außen;
9. wenn Rahmenspielbedingungen vorliegen, die zumindest die folgenden Inhalte aufweisen:
a) Bestimmungen über die Teilnahme an Glücksspielen und die Gewinnerstattung,
b) einen Hinweis auf das Verbot der Teilnahme von Kindern und Jugendlichen, und
c) eine Haftungserklärung des Konzessionsinhabers für die durch die Teilnahme an Glücksspielen erlittenen Verluste eines gemäß § 32 gesperrten Spielkunden;
10. die ein Konzept über effektive Maßnahmen zur Vorbeugung gegen das Entstehen von Spielsucht sowie zum Schutz der Spielkunden im Hinblick auf das Entstehen und Erkennen von Spielsucht vorlegt. Dieses Konzept hat zumindest zu enthalten:
a) Schulungsmaßnahmen der Mitarbeiter des Konzessionsinhabers zum Erkennen und zum Umgang von/mit problematischem Spielverhalten, von/mit Spielsucht und von/mit gefährdeten Spielkunden;
b) eine Zusammenarbeit mit einer oder mehreren geeigneten Spielerschutzeinrichtung(en);
c) unbeschadet des § 32 die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation, Beratungs- und Abklärungsgesprächen bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß und der Intensität der Besuche des Spielteilnehmers in den Automatensalons eines Konzessionsinhabers;
d) die Teilnahme an einer bundesgesetzlich eingerichteten, den Grundsätzen des Datenschutzrechts entsprechenden Austauschverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder -beschränkungen zwischen Glücksspielanbietern, sobald eine solche vorgesehen ist;
e) Information der Spielkunden über die Gefahren der Teilnahme an Glücksspielen für das Entstehen von Spielsucht und ihrer negativen Auswirkungen auf das persönliche Umfeld des Spielkunden,
f) Information der Spielkunden über die Möglichkeit von Beratungs- und Abklärungsgesprächen im Hinblick auf das Entstehen von Spielsucht und ihrer negativen Auswirkungen auf das persönliche Umfeld sowie auf die Gesellschaft in dafür geeigneten Einrichtungen sowie die namentliche Bezeichnung und Adresse zumindest einer solchen Einrichtung je Bundesland,
g) die Möglichkeit einer Selbstsperre;
h) die Bestellung zumindest eines unternehmensinternen Ansprechpartners für Spielkunden und deren Familienmitglieder (§ 3 Z 14 lit b) in Fragen der Spielsucht;
11. die über Maßnahmen, Strategien, Kontrollen und Verfahren zum Erkennen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch die Mitarbeiter sowie zur wirksamen Handhabung, Minderung und Steuerung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß § 40 verfügt; und
12. die den Nachweis eines eingezahlten Stamm- oder Grundkapitals in der Höhe von mindestens 8.000 Euro für einen jeden der insgesamt zur Verteilung gelangenden Glücksspielautomaten (Abs 2 Z 2), welches dem/den Geschäftsleitern unbeschränkt, ungeschmälert und ausschließlich für den Spielbetrieb im Bundesland Salzburg zur Verfügung steht („Haftungsstock“), und den Nachweis der rechtmäßigen Herkunft dieser Mittel erbracht hat.
4. die Festlegung des Haftungsbetrags in der Höhe von mindestens 20% des gemäß Z 3 festgelegten Betrags;
5. die Bezeichnung, die Art und die konkrete Durchführung der Glücksspiele;
6. den Beginn der Betriebspflicht (§ 33 Abs 1); sowie
7. die Genehmigung der Rahmenspielbedingungen (§ 6 Abs 3 Z 9), des Konzepts zum Schutz der Spielkunden (§ 6 Abs 3 Z 10) sowie der Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (§ 6 Abs 3 Z 11).
(5) Die Konzession ist unter der auflösenden Bedingung zu erteilen, dass der Landesregierung die folgenden Nachweise innerhalb einer angemessenen, von der Landesregierung festzusetzenden Frist erbracht werden:
1. der Nachweis der Sicherstellung des Haftungsbetrags gemäß Abs 4 Z 4;
2. der Nachweis der Errichtung des Sitzes der juristischen Person in Österreich, wenn im Sitzstaat der juristischen Person zumindest eine der Voraussetzungen des § 6 Abs 3 Z 2 lit a bis e nicht erfüllt ist;
3. der Nachweis der Umsetzung der Maßnahmen gemäß § 6 Abs 3 Z 8 sowie der elektronischen Anbindung eines jeden Glücksspielautomaten an die Bundesrechenzentrum GmbH nach Maßgabe des § 2 Abs 3 GSpG und der Automatenglücksspielverordnung spätestens bis zum Beginn der Betriebspflicht.
Im Übrigen ist die Konzession unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße, an den Zielen des § 1 Abs 2 orientierte Ausübung der Tätigkeit zu gewährleisten.
3. weiterhin eine gesetzmäßige und an den Zielen des § 1 Abs 2 orientierte Ausübung der Konzession zu erwarten ist.
Die Z 2 ist nicht anzuwenden, wenn die mitgeteilte Änderung auf Grund geänderter gesetzlicher oder unionsrechtlicher Bestimmungen vorzunehmen ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, hat die Landesregierung die Durchführung der Änderung zu untersagen und, soweit dies der Natur der Sache nach erforderlich ist, gemäß § 58 vorzugehen.
(4) Die Landesregierung hat über Änderungen innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Mitteilung im Sinn des Abs 2 oder 3 zu entscheiden.
f) zu Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, sowie
g) Jugendzentren und Jugendtreffpunkte, die in die gemäß § 15 Abs 1 und 2 des Salzburger Jugendgesetzes geführte Liste eingetragen sind
mindestens 100 Meter (Gehweg) beträgt;
3. für den Automatensalon ein Betriebsleiter und mindestens ein Stellvertreter bestellt ist, welche
a) die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 4) besitzen und auch keine sonstigen Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit der Person für die Ausübung der Funktion ergeben,
b) über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen,
c) über die erforderlichen fachlichen und theoretischen Kenntnisse verfügen,
d) verpflichtet und in der Lage sind, sich vor Ort in einem für die Erfüllung ihrer Aufgaben ausreichenden Ausmaß zu betätigen, insbesondere freien Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen, vor allem hinsichtlich der auf Spielkunden bezogenen Ausübungsvorschriften sowie zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, haben und über eine selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis sowie über die entsprechenden Durchgriffsrechte verfügen.
Nach Maßgabe der Art und des Umfangs eines Automatensalons können der Betriebsleiter und dessen Stellvertreter auch mit weiteren Funktionen im Unternehmen betraut werden, wenn dadurch eine unbefangene Wahrnehmung der Aufgaben eines Betriebsleiters nicht gefährdet erscheint und Interessenskonflikte in der Wahrnehmung der anderen Aufgaben ausgeschlossen sind.
(2) Nach der Erteilung der Bewilligung eintretende Umstände gemäß Abs 1 Z 1 oder 2, welche deren Erteilung ausschließen würden, sind für die Dauer der Bewilligung unbeachtlich, wenn diese vom Inhaber der Bewilligung nicht selbst herbeigeführt wurden.
(3) Abs 2 gilt auch, wenn eine durch Zeitablauf erloschene Konzession dem bisherigen Konzessionsinhaber neu erteilt wird und dieser der Landesregierung gegenüber bereits in der Bewerbung um die Konzession erklärt hat, einen bestimmten Automatensalon am bisherigen Standort weiter zu betreiben.
(4) Für Automatensalons, für die eine Erklärung gemäß Abs 3 abgegeben wurde, ist eine neuerliche Bewilligung gemäß Abs 1 nicht erforderlich.
(5) Anträge auf Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb von Automatensalons können frühestens ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft aller erteilten Konzessionen gestellt werden. Vor diesem Zeitpunkt gestellte Anträge sind unbeachtlich.
6. ein spielerschutzorientierter Spielverlauf sichergestellt ist; dies ist nur dann der Fall, wenn
a) die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 5 Euro pro Spiel beträgt;
b) die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 5.000 Euro pro Spiel nicht überschreiten;
c) jedes Spiel zumindest 2 Sekunden dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird;
d) keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach lit a übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach lit b überschritten wird;
e) eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach lit a oder Höchstgewinn nach lit b mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführten Begleitspielen nicht möglich ist;
f) keine Jackpots ausgespielt werden können;
g) der Glücksspielautomat nach zwei Stunden ununterbrochener Spieldauer eines Spielteilnehmers an Glücksspielautomaten des Konzessionsinhabers keine weitere Spielteilnahme für mindestens 5 Minuten zulässt (Abkühlungsphase). Als Spieldauer gilt die Zeit zwischen der gesonderten Auslösung eines Spielprogramms durch den Spielteilnehmer nach Leistung eines Einsatzes und der Entscheidung über das Spielergebnis und dessen Verbuchung in den elektronischen Zählern des Glücksspielautomaten;
h) der Glücksspielautomat nach Erreichen der höchstzulässigen Tagesspieldauer von vier Stunden an Glücksspielautomaten des Konzessionsinhabers durch den Spielteilnehmer keine weitere Spielteilnahme ermöglicht. Als Tag gilt der Zeitraum von 00:00 bis 24:00 Uhr desselben Kalendertags; als Spieldauer gilt die Zeit zwischen der gesonderten Auslösung eines Spielprogramms durch den Spielteilnehmer nach Leistung eines Einsatzes und der Entscheidung über das Spielergebnis und dessen Verbuchung in den elektronischen Zählern des Glücksspielautomaten;
i) der Glücksspielautomat zumindest die folgenden Anzeigefunktionen erfüllt:
• Anzeige der Gewinnausschüttungsquoten des gewählten Spielprogramms,
• Anzeige der verbleibenden Restspielzeit bis zum Beginn der Abkühlungsphase,
• Anzeige der verbleibenden Restspielzeit bis zum Erreichen der höchstzulässigen Tagesspieldauer,
• Anzeige einer deutsche Sprachfassung der Spielbeschreibung eines jeden am betreffenden Glücksspielautomaten spielbaren Glücksspiels; sowie
7. die Anzahl der für den betreffenden Automatensalon zugelassen Glücksspielautomaten die in der Bewilligung des betreffenden Automatensalons festgelegte Höchstanzahl von Glücksspielautomaten nicht überschreitet.
5. der Standort (Automatensalon) des Glücksspielautomaten.
(3) Die Zulassung ist unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um eine gesetzmäßige, an den Zielen des § 1 Abs 2 orientierte Ausübung des Glücksspiels zu gewährleisten.
1. die Anzeige der verbleibenden Restspielzeit bis zum Beginn der Abkühlungsphase;
2. die Anzeige der verbleibenden Restspielzeit bis zum Erreichen der höchstzulässigen Tagesspieldauer; sowie
3. den Ausschluss von der weiteren Spielteilnahme im Fall des Erreichens der Abkühlungsphase oder der höchstzulässigen Tagesspieldauer.
(4) Die Ausstellung einer physischen Spielkundenkarte gemäß Abs 2 kann entfallen, wenn der Zugang zu einem Glücksspielautomaten mittels eines biometrischen Erkennungsverfahrens erfolgt, das in seinen Funktionalitäten der Spielkundenkarte zumindest gleichwertig ist.
(4) Der Konzessionsinhaber hat ein Vorgehen gemäß Abs 3 und 4 zu dokumentieren.
(5) Der Konzessionsinhaber hat sicherzustellen, dass ihm Gründe für eine Annahme im Sinn des Abs 3 vom Betriebsleiter eines Automatensalons, dessen Stellvertreter und/oder den Mitarbeitern in einem Automatensalon weitergeleitet werden.
(6) Der Konzessionsinhaber hat in den Fällen des Abs 2 und 3
1. alle für die betreffende Person ausgegebenen Spielkundenkarten zu deaktivieren oder die mittels biometrischen Erkennungsverfahrens eingerichteten Zugänge zu Glücksspielautomaten zu sperren und
2. der betreffenden Person allenfalls bestehende Spielguthaben auszubezahlen.
2. innerbetrieblichen Maßnahmen des Konzessionsinhabers, etwa der Verlegung eines Automatensalons oder eines Glücksspielautomaten an einen anderen Standort
eine der Dauer der Umstände oder der Realisierung des Vorhabens angemessene Ausnahme von der (Fort-)Betriebspflicht zulassen.
Auf Nachfrage sind diese Dokumente den Spielteilnehmern auch kostenfrei auszuhändigen.
(4) Der Konzessionsinhaber hat sicherzustellen, dass während der gesamten Offenhaltezeit eines Automatensalons der Betriebsleiter oder dessen Stellvertreter anwesend ist.
2. Daten der Aufsichtsratsmitglieder des Konzessionsinhabers, einer jeden zur Vertretung des Konzessionsinhabers nach außen befugten Person, des wirtschaftlichen Eigentümers mit beherrschendem Einfluss, der Geschäftsleiter, des Geldwäschebeauftragten, der Betriebsleiter, von gemäß § 9 Abs 2 oder 3 VStG als verantwortliche Beauftragte bestellte Personen, von Mitgliedern der Führungsebene (§ 3 Z 4) oder Entscheidungsträgern (§ 61 Abs 1 Z 1), sowie von Mitarbeitern (§ 3 Z 13) und dem Konzessionsinhaber zuzurechnende Personen (§ 3 Z 21):
a) Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit;
b) Sprachkenntnisse;
c) Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern;
d) bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Sozialversicherungsnummer, Zentralmelderegister-Zahl;
e) die Rechtsmäßigkeit der die Niederlassung betreffende Daten;
f) Bestrafungen oder Maßnahmen im Sinn des § 4 sowie gegen die betreffende Person gerichtete Maßnahmen im Sinn der § 58, § 59 Abs 5 oder § 61 Abs 5;
g) ausbildungsbezogene Daten und die Ausübung der jeweiligen Funktion betreffende Daten, soweit diese im Zusammenhang mit den Voraussetzungen des § 6 Abs 3 oder des § 14 Abs 1 Z 3 stehen;
h) Stellung im Unternehmen des Konzessionsinhabers, Gesellschaftsverhältnisse, Vertretungsbefugnisse, Kontroll- und Einflussbereiche sowie Reichweite von Bestellungen gemäß § 9 Abs 2 und 3 VStG; Funktion;
3. Daten über wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 2 WiEReG:
a) Name des Rechtsträgers und Adressmerkmale, Stammzahl und Stammregister des Rechtsträgers;
b) Rechtsform und eine Information über den Bestandszeitraum des Rechtsträgers;
c) ÖNACE-Code für Haupttätigkeiten des Rechtsträgers, soweit dieser gemäß § 21 des Bundesstatistikgesetzes 2000 festgestellt wurde;
d) die folgenden Informationen über direkte wirtschaftliche Eigentümer: Vor- und Zuname; Geburtsdatum; Staatsangehörigkeit; Geburtsort, Wohnsitz; Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses; soweit verfügbar, die Angabe, dass ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist;
e) die folgenden Informationen über alle indirekten wirtschaftlichen Eigentümer: Vor- und Zuname; Geburtsdatum; Staatsangehörigkeit; Geburtsort; Wohnsitz; Angaben über die jeweiligen obersten Rechtsträger, soweit verfügbar; Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses; soweit verfügbar, die Angabe, dass ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist;
f) den Zeitpunkt der letzten Meldung und die Angabe, ob eine Befreiung von der Meldepflicht gemäß § 6 WiEReG zur Anwendung gelangt;
g) den Umstand, dass ein aufrechter Vermerk gemäß § 11 Abs 4 und § 13 Abs 3 WiEReG oder ein auf Grund einer landesrechtlichen Bestimmung gesetzter Vermerk vorliegt;
h) die Angabe, ob und aus welcher Quelle die Daten von der Bundesanstalt Statistik Österreich übernommen wurden und bei den gemeldeten Daten den Hinweis, dass es sich um Daten handelt, die vom Rechtsträger gemeldet wurden;
i) die Daten aus dem erweiterten Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer (§ 9 Abs 5 WiEReG);
j) Daten über die Zuverlässigkeit eines wirtschaftlichen Eigentümers mit beherrschendem Einfluss, im Besonderen strafrechtliche Verurteilungen und verwaltungsbehördliche Bestrafungen, soweit diese für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sind.
Der Konzessionsinhaber darf diese personenbezogenen Daten ausschließlich zur Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben verarbeiten und nicht in einer Weise weiterverarbeiten, die mit diesen Aufgaben unvereinbar ist, wie etwa für kommerzielle Zwecke.
(2) Der Konzessionsinhaber hat der Geldwäschemeldestelle und sonstigen Bundes- oder Landesbehörden auf deren Verlangen unmittelbar diejenigen personenbezogenen Daten gemäß Abs 1 mitzuteilen, die dieser oder diesen zur Verhinderung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erforderlich erscheinen. Die Übermittlung kann auch im Weg der automationsunterstützten Datenübermittlung oder durch die Übergabe von Datenträgern erfolgen.
(3) Personenbezogene Daten gemäß Abs 1 sind nach Ablauf von fünf Jahren nach Wegfall der Grundlage für ihre Verarbeitung zu löschen. Wurden diese Daten ausschließlich für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verarbeitet, beträgt diese Frist 10 Jahre, es sei denn, Vorschriften anderer Bundes- oder Landesgesetze erfordern oder berechtigen zu einer längeren Aufbewahrungsfrist. Keine Löschung der Daten darf bis zur rechtskräftigen Beendigung eines anhängigen Ermittlungs-, Haupt- oder Rechtsmittelverfahrens wegen der §§ 165, 278a, 278b, 278c, 278d oder 278e StGB erfolgen, wenn der Konzessionsinhaber davon nachweislich Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs 1 bis 3 ist als Angelegenheit von öffentlichem Interesse gemäß der Datenschutz-Grundverordnung anzusehen.
(5) Der Konzessionsinhaber hat neuen Spielkunden die nach Art 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung zu stellen, bevor sie eine Geschäftsbeziehung begründen. Diese Informationen haben insbesondere einen allgemeinen Hinweis zu den rechtlichen Pflichten des Konzessionsinhabers bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu enthalten.
(6) Das Recht einer Person auf Zugang zu ihren gemäß Abs 1 vom Konzessionsinhaber verarbeiteten personenbezogenen Daten ist insoweit beschränkt, als diese Beschränkung eine erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, um
1. dem Konzessionsinhaber die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Aufgaben zu ermöglichen,
2. die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung (Ermittlungen, Analysen, Untersuchungen und Verfahren) durch die zuständigen Behörden nicht zu behindern oder
3. die Verhinderung, Ermittlung und Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung nicht zu gefährden.
(2) Die Ermittlungs- und Bewertungsschritte gemäß Abs 1 haben in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des Unternehmens zu stehen.
(3) Der Konzessionsinhaber hat die gemäß Abs 1 durchgeführten Ermittlungs- und Bewertungsschritte und deren Ergebnis nachvollziehbar aufzuzeichnen, die Aufzeichnung auf aktuellem Stand zu halten und der Landesregierung oder der Geldwäschemeldestelle auf deren Anfrage in einem allgemein gebräuchlichen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen.
6. die Vorgangsweise bei Verdachtsmeldungen,
7. die Aufbewahrung von Unterlagen und
8. mitarbeiterbezogene Maßnahmen (§ 41).
(3) Die Strategien, Kontrollen und Verfahren gemäß Abs 1 sind
1. in schriftlicher Form festzulegen und von der Führungsebene des Unternehmens zu genehmigen,
2. laufend anzuwenden und sofern erforderlich entsprechend anzupassen,
3. durch den Geldwäschebeauftragten im Hinblick auf deren Einhaltung und Anwendung durch die Mitarbeiter des Konzessionsinhabers zu überwachen und
4. regelmäßig auf ihre Praktikabilität und Tauglichkeit zu überprüfen
a) durch den Geldwäschebeauftragten oder
b) durch eine unabhängige Stelle, falls eine Überprüfung im Hinblick auf Art und Umfang der Geschäftstätigkeit erforderlich ist.
(4) Der Konzessionsinhaber hat das Risikoprofil eines Spielkunden im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in regelmäßigen Abständen oder bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen auf dessen Führungsebene oder im Zusammenhang mit dessen Unternehmenstätigkeit auf risikobasierter Grundlage neu zu bewerten.
(5) Nach Maßgabe der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit des Konzessionsinhabers kann der Geldwäschebeauftrage auch mit weiteren Funktionen im Unternehmen betraut werden, wenn dadurch eine unbefangene Wahrnehmung seiner Aufgaben als Geldwäschebeauftragter nicht gefährdet erscheint und Interessenskonflikte in der Wahrnehmung der anderen Aufgaben ausgeschlossen sind.
(3) Die Feststellung und Überprüfung der Identität einer vertretungsbefugten natürlichen Person hat zu erfolgen, wenn sich diese auf ihre Vertretungsbefugnis beruft.
(4) Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einem Rechtsträger gemäß § 1 WiEReG sowie einem Trust (§ 3 Z 18) oder einer trustähnlichen Vereinbarung (§ 3 Z 19) hat der Konzessionsinhaber einen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer als Nachweis der Registrierung einzuholen. Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einem vergleichbaren Rechtsträger im Sinne des § 1 WiEReG mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland hat der Konzessionsinhaber einen Nachweis der Registrierung oder einen Auszug einzuholen, sofern dessen wirtschaftliche Eigentümer in einem den Anforderungen der Art 30 oder 31 der Geldwäsche-Richtlinie entsprechendem Register registriert werden müssen.
(5) Wenn die Begünstigten von Trusts (§ 3 Z 18) oder von ähnlichen Rechtsvereinbarungen (§ 3 Z 19) nach besonderen Merkmalen oder nach der Gattung bestimmt werden, hat der Konzessionsinhaber ausreichende Informationen über die Begünstigten einzuholen, um sicherzugehen, dass sie zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Begünstigter seine erworbenen Rechte wahrnimmt, in der Lage sein werden, die Identität des Begünstigten festzustellen. Die Identität der Begünstigten ist jedenfalls vor der Auszahlung zu überprüfen.
5. die Feststellung und Überprüfung der Identität des Treugebers und des Treuhänders nach Maßgabe der Z 1 oder Z 2 sowie die Überprüfung eines allfälligen Treuhandverhältnisses;
6. die kontinuierliche Überwachung der Transaktionen oder der Geschäftsbeziehung, einschließlich der im Verlauf der Geschäftsbeziehung ausgeführten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen des Konzessionsinhabers über den Spielkunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Mittel, übereinstimmen;
7. die regelmäßige Überprüfung des Vorhandenseins sämtlicher aufgrund dieses Gesetzes erforderlichen Informationen, Daten und Dokumente sowie Aktualisierung dieser Informationen, Daten und Dokumente.
(2) Der Konzessionsinhaber kann den Umfang der anzuwendenden Sorgfaltspflichten gemäß Abs 1 auf risikoorientierter Grundlage selbst bestimmen. Bei der Bewertung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind zumindest die in der Anlage I des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes angeführten Risikovariablen zu berücksichtigen. Als Ergebnis dieser Bewertung ist jeder Spielkunde in eine Risikoklasse einzustufen. Der Konzessionsinhaber muss der Landesregierung gegenüber nachweisen können, dass die von ihnen getroffenen Maßnahmen angesichts der ermittelten Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen sind.
(3) Der Konzessionsinhaber kann zur Erfüllung der in Abs 1 Z 1 bis 5 und 7 genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Spielkunden auf Dritte zurückgreifen. Die §§ 13 bis 15 FM-GwG sind sinngemäß anzuwenden.
Die Landesregierung hat dabei
1. den Bericht der Europäischen Kommission über die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Unionsebene gemäß Art 6 Abs 1 der Geldwäsche-Richtlinie zu berücksichtigen,
2. die Ergebnisse der nationalen Risikoanalyse (§ 3 FM-GwG) zu berücksichtigen sowie
3. die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Spielkunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anlage II des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes angeführten Faktoren für ein potenziell geringes Risiko zu berücksichtigen.
3. die Einholung und angemessene Überprüfung von Informationen über die Herkunft der eingesetzten Mittel und die Vermögensverhältnisse des Spielkunden und seiner wirtschaftlichen Eigentümer;
4. Einholung von Informationen über die Gründe für die geplanten oder durchgeführten Transaktionen;
5. die Einholung der Zustimmung der Führungsebene des Konzessionsinhabers vor der Durchführung einer Transaktion oder vor der Aufnahme oder Fortführung der Geschäftsbeziehung;
6. eine verstärkte Überwachung durch häufigere und zeitlich besser geplante Kontrollen des Umfangs und der Art der Transaktion oder der Geschäftsbeziehung, um bestimmen zu können, ob Transaktionen verdächtig sind;
7. eine Auswahl von Transaktionsmustern, die einer vertieften Prüfung bedürfen sowie
8. die Anwendung von weitergehenden, in einer Verordnung gemäß Abs 6 festgelegten Sorgfaltspflichten.
Liegen die Voraussetzungen des § 9 Abs 2 FM-GwG vor, hat der Konzessionsinhaber auf risikoorientierter Grundlage zu beurteilen, ob die Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten erforderlich ist.
(3) In Bezug auf politisch exponierte Personen und Personen aus deren Umfeld umfassen die verstärkten Sorgfaltspflichten
1. die Einrichtung von angemessenen Risikomanagementsystemen, einschließlich risikobasierten Verfahren, um feststellen zu können, ob es sich bei dem Spielkunden, dem wirtschaftlichen Eigentümer des Spielkunden oder dem Treugeber des Spielkunden um eine politisch exponierte Person oder um eine Person aus deren Umfeld handelt;
2. die Anwendung der Verfahren gemäß Z 1 vor Durchführung einer Transaktion oder vor Begründung der Geschäftsbeziehung sowie in angemessenen regelmäßigen Abständen auch während laufender Transaktion oder aufrechter Geschäftsbeziehung;
3. die Einholung der Zustimmung der Führungsebene des Konzessionsinhabers, bevor sie Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen zu diesen Personen aufnehmen oder fortführen,
4. die Ergreifung von angemessenen Maßnahmen, um die Herkunft des Vermögens und der Gelder zu bestimmen, die bei Transaktionen oder im Rahmen von Geschäftsbeziehungen mit diesen Personen eingesetzt werden und
5. eine verstärkte kontinuierliche Überwachung der Transaktion oder Geschäftsbeziehung.
(4) Wird das Amt oder die Funktion gemäß § 3 Z 14 lit a nicht mehr weiter ausgeübt, hat der Konzessionsinhaber für mindestens zwölf Monate das von dieser Person oder von einer Person aus ihrem Umfeld weiterhin ausgehende Risiko zu berücksichtigen und so lange angemessene und risikoorientierte Maßnahmen zu treffen, bis davon auszugehen ist, dass diese Personen kein Risiko mehr darstellen, das spezifisch für politisch exponierte Personen oder für Personen aus deren Umfeld ist.
(5) Im Fall des Abs 1 Z 4 umfassen die verstärkten Sorgfaltspflichten
1. die Untersuchung des Hintergrunds und des Zwecks der Transaktionen, soweit dies im angemessenen Rahmen möglich ist und
2. eine verstärkte Überwachung des Umfangs und der Art der Transaktionen oder der Geschäftsbeziehung, um bestimmen zu können, ob Vorgänge verdächtig sind.
(6) Die Landesregierung kann nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Inneres mit Verordnung festlegen,
a) in welchen Bereichen ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht,
b) welche Sorgfaltsmaßnahmen im Einzelfall zusätzlich zu den Sorgfaltspflichten gemäß Abs 2 anzuwendend sind, sowie
c) worin der konkrete Umfang der verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Spielkunden besteht.
Die Landesregierung hat dabei
1. den Bericht der Europäischen Kommission über die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Unionsebene gemäß Art 6 Abs 1 der Geldwäsche-Richtlinie zu berücksichtigen,
2. die Ergebnisse der nationalen Risikoanalyse (§ 3 FM-GwG) zu berücksichtigen sowie
3. die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Spielkunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anlage III des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes angeführten Faktoren für ein potenziell erhöhtes Risiko zu berücksichtigen.
(7) Die Landesregierung hat vor der Erlassung einer Verordnung gemäß Abs 6 die Europäische Kommission zu unterrichten.
a) eines Spielkunden,
b) einer Person, die behauptet, im Namen des Spielkunden handeln zu wollen,
c) des Treugebers,
d) des Treuhänders oder
e) des wirtschaftlichen Eigentümers;
4. wenn der Spielkunde der Verpflichtung zur Offenlegung von Vertretungsverhältnissen oder Treuhandbeziehungen gemäß § 6 Abs 3 FM-GwG zuwidergehandelt hat;
5. nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs 3.
Die Verständigung der Geldwäschemeldestelle ist in einem geläufigen elektronischen Format unter Verwendung der durch die Geldwäschemeldestelle festgelegten, sicheren Kommunikationskanäle zu übermitteln.
(2) Zudem hat der Konzessionsinhaber die Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber Spielkunden auszusetzen und stattdessen umgehend die Geldwäschemeldestelle gemäß Abs 1 zu informieren, wenn
1. er den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme oder überhaupt Kenntnis davon hat, dass ein meldepflichtiger Sachverhalt gemäß Abs 1 vorliegt und
2. er vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass die Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber Spielkunden die Verfolgung der Begünstigten einer verdächtigen Transaktion behindern könnte.
(3) Die Landesregierung kann im Fall von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, an denen Drittstaaten mit hohem Risiko (§ 3 Z 1) beteiligt sind, nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Inneres mit Verordnung festlegen, dass bestimmte oder alle Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen der Geldwäschemeldestelle gemäß Abs 1 zu melden sind. Die Landesregierung hat dabei einschlägige Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte internationaler Organisationen oder von Einrichtungen für die Festlegung von Standards mit Kompetenzen im Bereich der Verhinderung von Geldwäsche und der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung hinsichtlich der von einzelnen Drittländern ausgehenden Risiken zu berücksichtigen.
(5) Die Geldwäschemeldestelle hat bei ihrer Entscheidung gemäß Abs 3 und 4 zu berücksichtigen, ob die Gefahr besteht, dass die Verzögerung oder Unterlassung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts oder die Verfolgung der Nutznießer einer verdächtigen Transaktion erschweren oder verhindern könnte.
(6) Die Geldwäschemeldestelle hat die Anordnung nach Abs 4 aufzuheben,
1. sobald die Voraussetzungen für ihre Erlassung weggefallen sind oder
2. sobald die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß § 109 Z 2 und § 115 Abs 1 Z 3 StPO nicht bestehen.
(7) Eine Anordnung gemäß Abs 4 tritt außer Kraft, sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme gemäß § 109 Z 2 und § 115 Abs 1 Z 3 StPO rechtskräftig entschieden hat.
(5) Stellt ein Konzessionsinhaber bei Anwendung seiner Sorgfaltspflichten fest, dass für einen Spielkunden, der ein Rechtsträger im Sinn des § 1 WiEReG ist, die im Register der wirtschaftlichen Eigentümer eingetragenen wirtschaftlichen Eigentümer nicht jenen entsprechen, die er im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten festgestellt hat und ist er überzeugt zu wissen, dass die im Register eingetragenen Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer unrichtig oder unvollständig sind, dann hat er im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal einen Vermerk im Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu setzen und die Gründe für die Setzung des Vermerkes in standardisierter Form zu übermitteln. Die Verpflichtung zur Setzung eines Vermerkes entfällt, wenn der Konzessionsinhaber seinen Spielkunden auf die unrichtige oder unvollständige Eintragung hinweist und dieser binnen angemessener Frist eine Berichtigung vornimmt. Liegt ein Sachverhalt vor, der gemäß § 46 Abs 1 an die Geldwäschemeldestelle zu melden ist, darf ein Vermerk nicht gesetzt werden und ist die Geldwäschemeldestelle zusätzlich darauf hinzuweisen, dass die Setzung eines Vermerkes aufgrund der Verdachtsmeldung unterblieben ist.
2. Weisungen nicht befolgt oder die Schranken der eingeräumten Befugnisse überschritten worden sind.
(6) Die Landesregierung hat im Internet auf der Homepage der für die Angelegenheiten des Gewerbes zuständigen Dienststelle des Amtes der Salzburger Landesregierung ein aktuelles Verzeichnis der bestellten bzw anerkannten Aufsichtsorgane zu veröffentlichen.
(3) Die Organe gemäß Abs 1 haben
1. jede Amtshandlung zu dokumentieren und im Fall der Feststellung von Mängeln, die zu weiteren behördlichen Maßnahmen Anlass geben könnten, sowie auf Verlangen eine Niederschrift anzufertigen und je eine Ausfertigung davon dem Konzessionsinhaber oder einer von ihr beauftragten Person auszuhändigen;
2. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie den Inhalt von Daten, die ihnen anvertraut oder zugänglich werden, auch nach dem Erlöschen ihrer Funktion geheim zu halten.
7. die Anordnung, eine Person aus ihrer Funktion zu entfernen, im Besonderen, wenn diese gemäß § 59 Abs 5 Z 2 ihrer Funktion für verlustig erklärt oder ihr verboten wurde, diese Funktion wahrzunehmen oder die Anordnung, einer Person die Ausübung von Rechten, die mit dessen Funktion oder Position verbunden sind, zu untersagen (§ 59 Abs 5 Z 3).
(2) Bei Gefahr im Verzug können die Maßnahmen gemäß Abs 1 auch ohne vorangehendes Ermittlungsverfahren angeordnet oder gegen Ersatz der Kosten durch den Konzessionsinhaber durchgeführt werden. Die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist zulässig. Die Behörde hat in diesen Fällen die Maßnahmen nachträglich längstens binnen zwei Wochen mit Bescheid anzuordnen.
(3) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben bei der Anwendung des Abs 1 oder 2 unter größtmöglicher Schonung der Rechte des Konzessionsinhabers vorzugehen und das jeweils gelindeste, dem Anlass des Einschreitens entsprechende und zur Abstellung eines festgestellten Missstands geeignete Mittel anzuwenden.
(4) Kann eine Anordnung gemäß Abs 1 oder 2 aus rechtlichen oder anderen Gründen nicht an den Konzessionsinhaber selbst ergehen oder ist es aus anderen Gründen geboten, kann diese auch an
1. ein Mitglied der Führungsebene des Konzessionsinhabers,
2. an eine den Konzessionsinhaber kontrollierende Person, oder
3. an andere Personen, an die der Konzessionsinhaber Funktionen oder Geschäftstätigkeiten ausgelagert hat,
ergehen.
(5) Beschlagnahmte Gegenstände sind amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung Schwierigkeiten, so sind die Gegenstände einer dritten Person in Verwahrung zu geben; sie können aber auch der bisherigen Inhaberin bzw dem bisherigen Inhaber belassen werden, wenn dadurch der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird. In solchen Fällen hat die Behörde ein Verbot zu erlassen, über die Gegenstände zu verfügen, wobei hinsichtlich einer Benützung, der Pflege und Wertsicherung der Gegenstände die erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzulegen sind.
(6) Erwachsen der Behörde durch eine Maßnahme gemäß Abs 1, 2, 3 oder 4 Kosten, so sind diese dem Konzessionsinhaber vorzuschreiben.
(7) § 5 Abs 3 VVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des dort vorgesehenen Betrags der Betrag von 60.000 Euro tritt.
(8) Auf die Beaufsichtigung eines Konzessionsinhabers im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit ist § 32 FM-GwG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. an die Stelle der Finanzmarktaufischt die Landesregierung tritt,
2. an die Stelle eines Kredit- oder Finanzinstituts der Konzessionsinhaber tritt und
3. an die Stelle der Verweisung auf den § 31 (FM-GwG) die Verweisung auf § 58 dieses Gesetzes tritt.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde unbeschadet sonstiger Folgen zu bestrafen:
1. in den Fällen des Abs 1 Z 1, 6, 7 und 8 mit einer Geldstrafe von mindestens 500 € und höchstens 25.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu fünf Wochen;
2. in den Fällen des Abs 1 Z 2, 3, 4 oder 5
a) mit einer Geldstrafe von mindestens 20.000 € und höchstens 50.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen; oder
b) im Fall besonders schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Verstöße oder einer Kombination davon gegen die Bestimmungen der §§ 39 bis 47 und die §§ 50, 51 sowie 52 mit einer Geldstrafe von mindestens 500.000 € und höchstens in der zweifachen Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen, ansonsten höchstens 1 Million Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen.
(3) Auch der Versuch ist strafbar.
(4) Glücksspielautomaten oder einzelne Teile davon, deren Verwendung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide und Bescheinigungen unzulässig ist, oder Gegenstände, welche eine nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide und Bescheinigungen unzulässige Ausübung der Tätigkeit eines Konzessionsinhabers ermöglichen, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde einzuziehen und für verfallen zu erklären. Für verfallen erklärte Gegenstände sind, soweit eine weitere Verwertung nicht in Betracht kommt, auf Kosten des Konzessionsinhabers schadlos zu beseitigen. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager- und Verwertungskosten dem Konzessionsinhaber auszufolgen.
(5) Im Fall einer wiederholten Bestrafung gemäß § 59 Abs 2 Z 1 oder einer bereits einmaligen Bestrafung gemäß § 59 Abs 2 Z 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde im Straferkenntnis auch
1. anzuordnen, dass die betreffende Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat,
2. einen zeitlich befristeten oder dauernden Funktionsverlust anzuordnen, und/oder ein zeitlich befristetes oder dauerndes Verbot auszusprechen, künftig eine Funktion auf der Führungsebene des Konzessionsinhabers (§ 3 Z 4) wahrzunehmen, oder
3. der betreffenden Person die Ausübung von allen oder bestimmten Rechten, die mit dessen Funktion verbunden sind, zeitlich befristet oder dauernd zu untersagen.
Bei der Wahl der jeweils im Einzelfall anzuwendenden Maßnahme hat die Bezirksverwaltungsbehörde die im § 60 Abs 2 festgelegten Strafzumessungsgründe zu berücksichtigen.
(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 59 Abs 1 Z 2, 3 4 und 5 gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs 1 VStG) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs 2 VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre.
(5) § 33a VStG findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.
(6) Geldstrafen nach diesem Gesetz fließen dem Land Salzburg für Zwecke des Spielerschutzes und der Spielsuchtprävention zu.
Die Verantwortlichkeit des Konzessionsinhabers für eine Übertretung und die Strafbarkeit von Entscheidungsträgern oder Mitarbeitern wegen derselben Übertretung schließen einander nicht aus.
(3) Ist ein Konzessionsinhaber für eine Übertretung verantwortlich, so ist über ihn nach Maßgabe der Übertretung eine Geldstrafe in der im § 59 Abs 2 festgelegten Höhe zu verhängen; eine Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht zu verhängen. § 60 Abs 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei der Strafzumessung auch im Zeitpunkt der Fällung des Straferkenntnisses vorliegende rechtskräftige Bestrafungen des Konzessionsinhabers gemäß § 61 oder einer vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Bestimmung zu berücksichtigen sind.
(4) Werden die Rechte und Verbindlichkeiten eines Konzessionsinhabers im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere juristische Person übertragen, so treffen die im Abs 3 vorgesehenen Rechtsfolgen den Rechtsnachfolger. Über den Rechtsvorgänger verhängte Rechtsfolgen wirken auch für den Rechtsnachfolger. Der Gesamtrechtsnachfolge ist Einzelrechtsnachfolge gleichzuhalten, wenn im Wesentlichen dieselben Eigentumsverhältnisse am Konzessionsinhaber bestehen und der Betrieb oder die Tätigkeit im Wesentlichen fortgeführt wird. Besteht mehr als ein Rechtsnachfolger, so kann eine über den Rechtsvorgänger verhängte Geldstrafe gegen jeden Rechtsnachfolger vollstreckt werden. Wurde dem Rechtsvorgänger wirksam zugestellt, so gelten diese Zustellungen auch gegenüber dem Rechtsnachfolger als bewirkt.
(5) Im Fall einer wiederholten Bestrafung des Konzessionsinhabers gemäß § 59 Abs 2 Z 1 oder einer bereits einmaligen Bestrafung des Konzessionsinhabers gemäß § 59 Abs 2 Z 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde im Straferkenntnis dem Konzessionsinhaber gegenüber anzuordnen,
1. alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, dass der Entscheidungsträger seine Verhaltensweise einstellt und von einer Wiederholung absieht,
2. den Mitarbeiter oder Entscheidungsträger zeitlich befristet oder dauernd aus seiner Funktion abzuberufen und/oder zu verbieten, den Mitarbeiter oder Entscheidungsträger zeitlich befristet oder dauerhaft mit einer Funktion auf der Führungsebene (3 Z 4) zu betrauen, oder
3. dem Mitarbeiter oder Entscheidungsträger die Ausübung von allen oder bestimmten Rechten, die mit dessen Funktion verbunden sind, zeitlich befristet oder dauernd zu verbieten.
Bei der Wahl der jeweils im Einzelfall anzuwendenden Maßnahme hat die Bezirksverwaltungsbehörde die im § 60 Abs 2 festgelegten Strafzumessungsgründe zu berücksichtigen.
(6) Auf das Verfahren zur Geltendmachung der Verantwortlichkeit des Konzessionsinhabers sind die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, ausgenommen § 33a VStG, anzuwenden, soweit diese nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind und sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt:
1. Die Zuständigkeit der Behörde für die Verfolgung der einer Übertretung verdächtigen natürlichen Person begründet auch deren Zuständigkeit für das Verfahren gegen den belangten Konzessionsinhaber.
2. Zustellungen an den belangten Konzessionsinhaber sind an ein Mitglied des zu dessen Vertretung nach außen berufenen Organs vorzunehmen. Stehen sämtliche Mitglieder des zur Vertretung nach außen berufenen Organs selbst im Verdacht, die Übertretung begangen zu haben, so hat die Behörde von Amts wegen einen Zustellungsbevollmächtigten (§ 9 Zustellgesetz) zu bestellen. Die Bestellung des Zustellungsbevollmächtigten endet mit dem Einschreiten eines Vertreters des Konzessionsinhabers der Behörde gegenüber.
3. Parteien im Verfahren sind der Konzessionsinhaber sowie die der Übertretung verdächtige natürliche Person.
4. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 59 Abs 1 Z 2, 3, 4 und 5 gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs 1 VStG) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs 2 VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre.
5. Geldstrafen nach diesem Gesetz fließen dem Land Salzburg für Zwecke des Spielerschutzes und der Spielsuchtprävention zu.
3. Daten, die ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu offenbaren geeignet sind;
4. Daten, die Rückschlüsse auf die finanziellen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Konzessionsinhabers, dessen (Markt-)Strategien und dessen Stellung im Markt der Glücksspielanbieter erlauben.
(4) Hält die Behörde die Veröffentlichung der Identität oder personenbezogener Daten der verantwortlichen Person nach einer fallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung für unverhältnismäßig oder gefährdet die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität von Finanzmärkten oder laufende Ermittlungen, so hat die Behörde
1. mit der Veröffentlichung zuzuwarten, bis die ihr entgegenstehenden Gründe weggefallen sind,
2. die Maßnahme oder Entscheidung auf anonymer Basis zu veröffentlichen, wenn das einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet; wird die Veröffentlichung auf anonymer Basis verfügt, so kann die Veröffentlichung der diesbezüglichen personenbezogenen Daten gemäß Abs 2 Z 2 um einen angemessenen Zeitraum verschoben werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Veröffentlichung innerhalb dieses Zeitraums wegfallen werden oder
3. von einer Veröffentlichung der Entscheidung oder der Bestrafung überhaupt abzusehen, wenn trotz eines Aufschubs der Veröffentlichung oder einer Veröffentlichung auf anonymer Basis
a) die Stabilität des Finanzmarkts gefährdet ist oder
b) die Veröffentlichung im Fall von geringfügigen Maßnahmen unverhältnismäßig ist.
(5) Die Landesregierung hat jede Veröffentlichung gemäß Abs 1 für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt ihrer erstmaligen Abrufbarkeit, abrufbereit zu halten. Personenbezogene Daten dürfen in Veröffentlichungen gemäß Abs 1 nur so lange enthalten sein, wie dies nach den geltenden Datenschutzbestimmungen erforderlich ist.
2. Daten zur Messung von Verdachtsmeldungen, von Aufsichtsmaßnahmen und von Bestrafungen gemäß § 59 Abs 2 Z 2, einschließlich der Anzahl der bei der Geldwäschemeldestelle erstatteten Verdachtsmeldungen (Abs 1), der im Anschluss daran ergriffenen Maßnahmen, der Anzahl der untersuchten Fälle und der Anzahl der verfolgten Personen sowie
3. Daten zum Personal, das den für die Aufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden zugewiesen ist.
(3) Die Geldwäschemeldestelle hat Auskunftsersuchen der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörden im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu beantworten, es sei denn
1. es liegen objektive Gründe für die Annahme vor, dass sich die Bereitstellung von Informationen durch die Geldwäschemeldestelle negativ auf laufende Ermittlungen oder Analysen auswirken würde;
2. die Weitergabe von Informationen steht eindeutig in einem Missverhältnis zu den Interessen einer natürlichen oder juristischen Person oder
3. die angefragte Information ist für den verfolgten Zweck irrelevant.
Über den Umfang und die Inhalte der Beantwortung entscheidet die Geldwäschemeldestelle.
(4) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Geldwäschemeldestelle zu informieren über:
1. die Verwendung der von der Geldwäschemeldestelle bereitgestellten Informationen;
2. die Ergebnisse der auf Grund dieser Informationen allenfalls ergriffenen Maßnahmen.
(5) Die Landesregierung sowie die Bezirksverwaltungsbehörden haben mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Finanzamt Österreich, der Geldwäschemeldestelle, mit anderen Bundes- oder Landesbehörden sowie mit den Behörden von EU-Mitgliedsstaaten, EWR-Vertragsstaaten oder Drittstaaten bei der Wahrnehmung der ihnen zukommenden Aufgaben eng und in vollem Umfang zusammenzuarbeiten und sich im Fall von grenzüberschreitenden Fällen mit diesen abzustimmen und koordiniert vorzugehen. § 25 Abs 5 bis 8 FM-GwG sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Finanzmarktaufsicht die Landesregierung tritt.
(6) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen ein Ersuchen auf Informationsaustausch oder Amtshilfe nicht aus einem der folgenden Gründe ablehnen:
1. das Ersuchen berührt nach Ansicht der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde auch steuerliche Belange;
2. die Person, von der diese Informationen stammt, unterliegt Geheimhaltungspflichten oder ist verpflichtet, die Vertraulichkeit zu wahren, außer in den Fällen, in denen die Informationen, auf die sich das Ersuchen bezieht, durch ein Zeugnisverweigerungsrecht geschützt werden oder in denen eine Verschwiegenheitspflicht von Notaren, Rechtsanwälten, Verteidigern in Strafsachen, Wirtschaftsprüfern, Bilanzbuchhaltern, Steuerberatern, Wirtschaftstreuhändern oder sonstigen rechtsberatenden Berufen, sofern für diese eine Verschwiegenheitsverpflichtung gesetzlich vorgesehen ist, zur Anwendung kommt;
3. im Inland ist eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein Verfahren anhängig, es sei denn, die Ermittlung, die Untersuchung oder das Verfahren würde durch den Informationsaustausch oder die Amtshilfe beeinträchtigt;
4. Art und Stellung der ersuchenden zuständigen Behörde unterscheiden sich von Art und Stellung der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörden.
(7) Die Landesregierung sowie die Bezirksverwaltungsbehörden sind im Rahmen ihrer Aufsicht über die Konzessionsinhaber sowie für die Zwecke der Einleitung und Führung von Verwaltungsstrafverfahren zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 12 WiEReg berechtigt.
(8) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen:
1. jede rechtskräftige Entscheidung, womit die Anordnung oder Durchführung einer Maßnahme gemäß § 58 verfügt wird, sowie jeden rechtskräftigen Ausspruch des Verfalls gemäß § 59 Abs 4, sowie
2. jede rechtskräftige Bestrafung einer natürlichen Person oder eines Konzessionsinhabers einschließlich allfälliger Nebenstrafen gemäß § 59 Abs 5 oder 61 Abs 5.
(9) Die Landesregierung hat dem Bundesminister für Finanzen unbeschadet der sich aus dessen Parteistellung (§ 64 Abs 2) ergebenden Mitteilungspflichten laufend eine Aufstellung aller zugelassenen Glücksspielautomaten unter Angabe ihrer jeweiligen Standorte und des Konzessionsinhabers in elektronischer Form zu übermitteln.
3. die näheren Inhalte der Konzepte gemäß § 6 Abs 3 Z 10 und 11;
4. die fachliche Eignung von Aufsichtsratsmitgliedern (§ 6 Abs 3 Z 5), von Geschäftsleitern (§ 6 Abs 3 Z 6), des Geldwäschebeauftragten (§ 6 Abs 3 Z 7) und von Betriebsleitern (§ 14 Abs 1 Z 3);
6. Gebote bzw Verbote im Zusammenhang mit Werbe- und Außenauftritten von Konzessionsinhabern;
8. nähere Bestimmungen über die Ausstellung einer Spielkundenkarte und deren inhaltlichen Elemente;
9. den Aufbau, die Inhalte und inhaltlichen Schwerpunkte sowie die Art und Weise der Durchführung von Präventionsschulungen und Fortbildungsmaßnahmen und von Beratungs- und Abklärungsgesprächen, die zeitlichen Intervalle und die Parameter, in/ab denen diese durchzuführen oder zu wiederholen sind sowie die Bestimmung von dafür geeigneten Einrichtungen;
10. die Festlegung und Anwendung von bestimmten Sorgfaltspflichten durch den Konzessionsinhaber zur Verhinderung der Nutzung der Tätigkeiten von Konzessionsinhabern zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
g) ausbildungsbezogene Daten und die Ausübung der jeweiligen Funktion betreffende Daten, soweit diese im Zusammenhang mit den Voraussetzungen des § 6 Abs 3 oder des § 14 Abs 1 Z 3 stehen;
h) Stellung im Unternehmen des Konzessionsinhabers, Gesellschaftsverhältnisse, Vertretungsbefugnisse, Kontroll- und Einflussbereiche sowie Reichweite von Bestellungen gemäß § 9 Abs 2 und 3 VStG; Funktion;
2. Daten von Spielkunden und deren Treugebern:
a) Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Kontaktdaten;
b) Daten des amtlichen Lichtbildausweises, Daten der Spielkundenkarte;
c) Daten über durchgeführte Spiele (Datum und Uhrzeit, Seriennummer des Terminals, Einsatz, Gewinn etc);
d) Daten über Sperren (Selbst- oder Fremdsperre, Aktivierung, Aufhebung, Bonitätsauskünfte, Verdachtsmomente oder Hinweise für eine Sperre, Gründe für die Aufhebung einer Sperre);
3. Daten über wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 2 WiEReg:
a) Name des Rechtsträgers und Adressmerkmale, Stammzahl und Stammregister des Rechtsträgers;
b) Rechtsform und eine Information über den Bestandszeitraum des Rechtsträgers;
c) ÖNACE-Code für Haupttätigkeiten des Rechtsträgers, soweit dieser gemäß § 21 des Bundesstatistikgesetzes 2000 festgestellt wurde;
d) die folgenden Informationen über direkte wirtschaftliche Eigentümer: Vor- und Zuname; Geburtsdatum; Staatsangehörigkeit; Geburtsort, Wohnsitz; Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses; soweit verfügbar, die Angabe, dass ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist;
e) die folgenden Informationen über alle indirekten wirtschaftlichen Eigentümer: Vor- und Zuname; Geburtsdatum; Staatsangehörigkeit; Geburtsort; Wohnsitz; Angaben über die jeweiligen obersten Rechtsträger, soweit verfügbar; Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses; soweit verfügbar, die Angabe, dass ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist;
f) den Zeitpunkt der letzten Meldung und die Angabe, ob eine Befreiung von der Meldepflicht gemäß § 6 WiEReG zur Anwendung gelangt;
g) den Umstand, dass ein aufrechter Vermerk gemäß § 11 Abs 4 und § 13 Abs 3 WiEReg vorliegt;
h) die Angabe, ob und aus welcher Quelle die Daten von der Bundesanstalt Statistik Österreich übernommen wurden und bei den gemeldeten Daten den Hinweis, dass es sich um Daten handelt, die vom Rechtsträger gemeldet wurden;
i) die Daten aus dem erweiterten Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer (§ 9 Abs 5 WiEReG).
(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Beurteilung der Zuverlässigkeit einer natürlichen Person Strafregisterauskünfte nach § 9 Abs 1 des Strafregistergesetzes 1968 und Auskünfte aus dem Finanzstrafregister gemäß § 194d Abs 2 des Finanzstrafgesetzes bei den dafür zuständigen Stellen sowie Auskünfte bei den Verwaltungsstrafbehörden einzuholen.
(3) Die im Abs 1 angeführten Daten dürfen ausschließlich zu den folgenden Zwecken verarbeitet werden:
1. zur Entscheidung über die Erteilung der nach diesem Gesetz erforderlichen Bewilligungen und Zulassungen;
2. zur Ausübung der Aufsicht über die Konzessionsinhaber und der damit im Zusammenhang stehenden behördlichen Maßnahmen;
3. zur anonymisierten Auswertung ausschließlich für statistische, planerische und steuernde Zwecke im Sinn des § 46 Abs 1 DSG 2000;
4. zur Verhinderung der Nutzung der Tätigkeiten von Konzessionsinhabern zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und
5. zur Ahndung von Übertretungen der Bestimmungen dieses Gesetzes.
(4) Konzessionsinhaber haben der Landesregierung die sie betreffenden Daten gemäß Abs 1 auf Verlangen mitzuteilen und jede Änderung von Daten gemäß Abs 1 bekannt zu geben. Die Übermittlung kann auch im Weg der automationsunterstützten Datenübermittlung oder durch die Übergabe von Datenträgern erfolgen.
(5) Eine Übermittlung von einzelnen Daten gemäß Abs 1 an Organe der Europäischen Union, des Bundes, der Länder sowie an die Gerichte ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungen gesetzlich vorgesehen sind, nur auf deren begründetes Ersuchen und soweit zulässig, als diese Daten zur Wahrnehmung der den Empfängern gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden.
(6) Im Fall ihrer Unrichtigkeit sind die Daten sofort zu berichtigen oder zu löschen. Verarbeitete Daten sind jedenfalls zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks, für den sie verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich sind und auch aus anderen Gründen wie zB archivrechtlichen Vorgaben nicht länger aufbewahrt werden müssen. Bei Daten, die weiterhin für Zwecke gemäß Abs 3 Z 3 verfügbar sein sollen, ist nach Erreichung des Zwecks, für den sie verarbeitet wurden, der Personenbezug vollständig zu beseitigen.
(7) Zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen bei der Verwendung von personenbezogenen Daten sind nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit der Daten und der Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen jedenfalls die folgenden Maßnahmen zu treffen:
1. der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff;
2. die Einschränkung der Zugriffsberechtigung von Organwaltern nur auf bestimmte Daten oder Datenarten nach Maßgabe der innerbehördlich festgelegten Zuständigkeitsverteilung;
3. die Beschränkung des Zugriffs nur auf die Daten eines bestimmten sachlichen Bereichs;
4. die Protokollierung der Zugriffe auf Daten;
5. eine Verschlüsselung der Daten bei deren Übermittlung in öffentlichen Netzen.
(8) Zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung ist die Geldwäschemeldestelle ermächtigt, die ihr übermittelten Daten gemeinsam mit Daten, die sie in Vollziehung von Bundes- oder anderen Landesgesetzen verarbeitet hat oder verarbeiten darf, zu verarbeiten. Die Daten sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, längstens jedoch nach fünf Jahren.
(9) Für Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes verarbeitete personenbezogene Daten gelten im Sinn des Art 23 Abs 1 lit e Datenschutz-Grundverordnung als im allgemeinen öffentlichen Interesse verarbeitet. Hinsichtlich der Verarbeitung dieser Daten besteht keine Informationspflicht gemäß Art 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung, kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art 18 Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Widerspruchsrecht gemäß Art 21 Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
(10) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommen der betroffenen Person die Rechte gemäß den Art 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.
2. den Informations- oder Hinweisgeber gegenüber anderen relevanten Behörden, die an deren Schutz vor Benachteiligungen beteiligt sind, wirksam zu unterstützen, und
3. gegebenenfalls in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zu bestätigen, dass die betreffende Person als Informationsgeber auftritt oder aufgetreten ist.
Die Landesregierung kann sich dazu auch an einem gemäß § 40 Abs 4 FM-GwG eingerichteten System beteiligen.
12. Strafgesetzbuch – StGB, BGBl Nr 60/1974; BGBl I Nr 135/2023;
13. Strafregistergesetz 1968, BGBl Nr 277/1968; BGBl I Nr 223/2022;
14. Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl Nr 631/1975; BGBl I Nr 157/2024;
15. Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021, BGBl I Nr 190/2021; BGBl I Nr 75/2024;
16. Tilgungsgesetz 1972, BGBl Nr 68/1972; BGBl I Nr 148/2021;
17. Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, BGBl I Nr 136/2017; BGBl I Nr 151/2024;
18. Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017, BGBl I Nr 137/2017; BGBl I Nr 150/2024;
19. Zustellgesetz – ZustG, BGBl Nr 200/1982; BGBl I Nr 205/2022.