(1) Die Konzession erlischt:
1. durch Zeitablauf nach Ablauf von 15 Jahren ab dem Zeitpunkt ihrer rechtskräftigen Erteilung;
2. durch Verzicht;
3. durch die Löschung des Konzessionsinhabers;
4. durch Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 8 Abs 5);
5. durch Entziehung (§ 12).
(2) Ein Verzicht gemäß Abs 1 Z 2 ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären und kann nicht widerrufen werden.
(3) Die Landesregierung hat das Erlöschen der Konzession in den Fällen des Abs 1 Z 2, 3 und 4 mit Bescheid festzustellen. Liegt im Fall des Abs 1 Z 3 ein inländischer Zustellbevollmächtigter nicht vor, kann die Zustellung an einen ehemaligen Geschäftsleiter (§ 3 Z 10) erfolgen.
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§ 11 Erlöschen der Konzession
…Erlöschen der Konzession § 11 (1) Die Konzession erlischt: 1. durch Zeitablauf nach Ablauf von 15 Jahren ab dem Zeitpunkt ihrer rechtskräftigen Erteilung; 2. durch Verzicht; 3. durch die Löschung…
§ 43 Allgemeine Sorgfaltspflichten
…sinngemäßer Anwendung des §§ 6 Abs 1 Z 2, Abs 2, 3 und 4 FM-GwG und des § 11 Abs 1, 2 und 2a WiEReG, im Fall eines Vermerks gemäß § 48 Abs 5 oder gemäß den §§ 11…
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