(1) Die Landesregierung hat vor jeder Neuerteilung einer Konzession ein den Grundsätzen der Öffentlichkeit, Transparenz und der Nichtdiskriminierung entsprechendes Erteilungsverfahren durchzuführen.
(2) Die Einleitung eines Erteilungsverfahrens ist öffentlich bekannt zu machen, wobei die Bekanntmachung jedenfalls
1. die Anzahl der zu vergebenden Konzessionen,
2. die Angabe der Anzahl der insgesamt zur Verteilung gelangenden Glücksspielautomaten sowie die Darstellung des Verteilungsmodus (§ 8 Abs 4 Z 2),
3. Angaben zur Frist, Art, Form und Einbringung einer Bewerbung,
4. eine Darstellung der Erteilungsvoraussetzungen (§ 6 Abs 3),
5. eine Darstellung der gemäß § 7 vorzulegenden Antragsunterlagen, sowie
6. die Bekanntgabe besonderer inhaltlicher oder formaler Erfordernisse von einzelnen Antragsunterlagen
zu enthalten hat.
(3) Eine Konzession nach Abs 1 darf nur einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat erteilt werden,
1. die ihren Sitz in Österreich, in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Vertragsstaat hat;
2. die eine solche Eigentümer-, Konzern- und Betriebsstruktur aufweist, die eine umfassende und wirksame Aufsicht nicht zu beeinträchtigen geeignet ist. Eine solche Struktur erfordert bei Gesellschaften mit einem Sitz außerhalb Österreichs zumindest, dass
b) die Kapitalgesellschaft im Sitzstaat einer den Bestimmungen dieses Gesetzes vergleichbaren Aufsicht unterliegt,
c) die Aufsichtsbehörden des Sitzstaates mit den Aufsichtsbehörden nach diesem Gesetz oder dem Glücksspielgesetz umfänglich zusammenarbeiten und erforderlichenfalls Kontrollauskünfte übermitteln und Kontrollmaßnahmen vor Ort durchführen (behördliche Aufsichtskette),
d) sichergestellt ist, dass die Landesregierung über Organbeschlüsse, welche die Ausübung der Konzession betreffen, umgehend und umfassend informiert wird und
e) eine gesonderte Buch- und Geschäftsführung für die Ausübung der Konzession im Bundesland Salzburg eingerichtet ist;
3. die dem Bundesminister für Finanzen das Recht einräumt, einen Staatskommissär und einen Stellvertreter zu entsenden und diesen mit Kontrollrechten im Sinn des § 76 des Bankwesengesetzes – BWG, ausstattet;
4. die über keinen wirtschaftlichen Eigentümer mit beherrschendem Einfluss verfügt, dem es an der erforderlichen Zuverlässigkeit (§ 4) mangelt und in dessen Person auch keine sonstigen Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit ergeben;
5. deren Aufsichtsratsmitglieder
a) die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 4) besitzen und auch keine sonstigen Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit der jeweiligen Person für die Ausübung der Funktion ergeben,
b) über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen, und
c) fachlich geeignet sind, über angemessene Kenntnisse im Bereich des Glücksspiel- und Gesellschaftsrechts verfügen und die für die Ausübung der Funktion erforderlichen Erfahrungen aufweisen;
6. die einen oder mehrere Geschäftsleiter (§ 3 Z 10) bestellt hat, von denen ein jeder
a) die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 4) besitzt und in dessen Person auch keine sonstigen Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an dessen persönlicher Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit für die Ausübung der Funktion ergeben,
b) über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügt,
c) auf Grund seiner Vorbildung über die für den Betrieb des Konzessionsinhabers erforderlichen fachlichen und theoretischen Kenntnisse verfügt; das Vorliegen dieser Kenntnisse ist anzunehmen, wenn in der Vergangenheit zumindest drei Jahre in leitender Funktion in einem dem Unternehmen des Konzessionsinhabers vergleichbaren Unternehmen zurückgelegt wurden;
d) in der Lage ist, sich im Betrieb des Konzessionsinhabers in einem für die Erfüllung seiner Aufgaben ausreichenden Ausmaß zu betätigen,
e) vorbehaltlich der lit f den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat hat,
und
f) mindestens ein Geschäftsleiter den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat, die deutsche Sprache beherrscht und aufsichtsrechtlichen Anforderungen unverzüglich Folge leisten kann;
7. die eine natürliche Person zum ausschließlichen Verantwortlichen für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 39 bis 52 bestellt hat („Geldwäschebeauftragter“), welche
a) die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 4) besitzt und auch keine sonstigen Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit der Person für die Ausübung der Funktion ergeben,
b) fachlich qualifiziert ist und über ausreichendes Wissen über die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügt, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen zu können,
und deren Position im Unternehmen des Konzessionsinhabers so eingerichtet ist, dass diese
c) lediglich dem Leitungsorgan des Unternehmens gegenüber verantwortlich ist,
d) nur dem Leitungsorgan gegenüber und unmittelbar – ohne Zwischenebenen – berichtspflichtig ist,
e) freien Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen, die in irgendeinem möglichen Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stehen könnten, hat,
f) über ausreichende Befugnisse zur Durchsetzung der Einhaltung der §§ 39 bis 52 verfügt und
g) durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen sichergestellt ist, dass dessen Aufgaben jederzeit vor Ort erfüllt werden können;
8. wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist:
a) eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten sowie
b) den Schutz von Daten und Datentransfers gemäß lit a sowie die Anbindung der Glücksspielautomaten an die Bundesrechenzentrum GmbH (§ 21 Abs 3 Z 1) gegen unberechtigte Eingriffe oder schädliche Einflüsse von außen;
9. wenn Rahmenspielbedingungen vorliegen, die zumindest die folgenden Inhalte aufweisen:
a) Bestimmungen über die Teilnahme an Glücksspielen und die Gewinnerstattung,
b) einen Hinweis auf das Verbot der Teilnahme von Kindern und Jugendlichen, und
c) eine Haftungserklärung des Konzessionsinhabers für die durch die Teilnahme an Glücksspielen erlittenen Verluste eines gemäß § 32 gesperrten Spielkunden;
10. die ein Konzept über effektive Maßnahmen zur Vorbeugung gegen das Entstehen von Spielsucht sowie zum Schutz der Spielkunden im Hinblick auf das Entstehen und Erkennen von Spielsucht vorlegt. Dieses Konzept hat zumindest zu enthalten:
a) Schulungsmaßnahmen der Mitarbeiter des Konzessionsinhabers zum Erkennen und zum Umgang von/mit problematischem Spielverhalten, von/mit Spielsucht und von/mit gefährdeten Spielkunden;
b) eine Zusammenarbeit mit einer oder mehreren geeigneten Spielerschutzeinrichtung(en);
c) unbeschadet des § 32 die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation, Beratungs- und Abklärungsgesprächen bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß und der Intensität der Besuche des Spielteilnehmers in den Automatensalons eines Konzessionsinhabers;
d) die Teilnahme an einer bundesgesetzlich eingerichteten, den Grundsätzen des Datenschutzrechts entsprechenden Austauschverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder -beschränkungen zwischen Glücksspielanbietern, sobald eine solche vorgesehen ist;
e) Information der Spielkunden über die Gefahren der Teilnahme an Glücksspielen für das Entstehen von Spielsucht und ihrer negativen Auswirkungen auf das persönliche Umfeld des Spielkunden,
f) Information der Spielkunden über die Möglichkeit von Beratungs- und Abklärungsgesprächen im Hinblick auf das Entstehen von Spielsucht und ihrer negativen Auswirkungen auf das persönliche Umfeld sowie auf die Gesellschaft in dafür geeigneten Einrichtungen sowie die namentliche Bezeichnung und Adresse zumindest einer solchen Einrichtung je Bundesland,
g) die Möglichkeit einer Selbstsperre;
h) die Bestellung zumindest eines unternehmensinternen Ansprechpartners für Spielkunden und deren Familienmitglieder (§ 3 Z 14 lit b) in Fragen der Spielsucht;
11. die über Maßnahmen, Strategien, Kontrollen und Verfahren zum Erkennen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch die Mitarbeiter sowie zur wirksamen Handhabung, Minderung und Steuerung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß § 40 verfügt; und
12. die den Nachweis eines eingezahlten Stamm- oder Grundkapitals in der Höhe von mindestens 8.000 Euro für einen jeden der insgesamt zur Verteilung gelangenden Glücksspielautomaten (Abs 2 Z 2), welches dem/den Geschäftsleitern unbeschränkt, ungeschmälert und ausschließlich für den Spielbetrieb im Bundesland Salzburg zur Verfügung steht („Haftungsstock“), und den Nachweis der rechtmäßigen Herkunft dieser Mittel erbracht hat.
S. GSpAutG 2026 · Salzburger Glücksspielautomatengesetz 2026
§ 6 Voraussetzungen
…2. Unterabschnitt Erteilung einer Konzession Voraussetzungen § 6 (1) Die Landesregierung hat vor jeder Neuerteilung einer Konzession ein den Grundsätzen der Öffentlichkeit, Transparenz und der Nichtdiskriminierung entsprechendes Erteilungsverfahren durchzuführen. (2) Die Einleitung eines…
§ 29 Besuchs- und Spielordnung
…Besuchs- und Spielordnung § 29 Der Konzessionsinhaber kann für jeden von ihm betriebenen Automatensalon eine die Rahmenspielbedingungen (§ 6 Abs 3 Z 9) ergänzende Besuchs- und Spielordnung erlassen.…
§ 7 Antragsunterlagen
…Antragsunterlagen § 7 (1) Ein Antrag auf Erteilung einer Konzession hat alle zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 6 erforderlichen Angaben nach Maßgabe von allfälligen weiteren Festlegungen in der Bekanntmachung (§ 6 Abs 2) zu enthalten. Im Antrag sind der wirtschaftliche Eigentümer…
§ 68 Verordnungen der Landesregierung
…6. Hauptstück Schlussbestimmungen Verordnungen der Landesregierung § 68 (1) Die Landesregierung kann, soweit es 1. zur Erreichung der im § 1 Abs 2…
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