(1) Die Landesregierung kann, soweit es
1. zur Erreichung der im § 1 Abs 2 genannten Ziele,
2. zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide, Bescheinigungen und Anordnungen oder
3. zur Umsetzung oder Durchführung der im § 76 genannten Rechtsakte der Europäischen Union
erforderlich oder
4. im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren, vor allem im Hinblick auf die Möglichkeiten des elektronischen Verkehrs und der elektronischen Datenverarbeitung gelegen ist,
nähere Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen.
(2) Verordnungen können betreffen:
1. die Form und die Inhalte der Antragsunterlagen gemäß den §§ 7, 15 und 22 sowie die Modalitäten ihrer Einbringung, wie die Art der technischen Übermittlung, Beschränkung auf bestimmte Dateigrößen oder -formate etc;
2. nähere Inhalte der Rahmenspielbedingungen (§ 6 Abs 3 Z 9), der Besuchs- und Spielordnung (§ 29) sowie der Informationen der Spielkunden (§ 34 Abs 2 Z 4), deren Darstellung im Internet (§ 34 Abs 2) und deren äußere Form, grafische Gestaltung oder Darstellung der Inhalte;
3. die näheren Inhalte der Konzepte gemäß § 6 Abs 3 Z 10 und 11;
4.
6. Gebote bzw Verbote im Zusammenhang mit Werbe- und Außenauftritten von Konzessionsinhabern;
8. nähere Bestimmungen über die Ausstellung einer Spielkundenkarte und deren inhaltlichen Elemente;
9. den Aufbau, die Inhalte und inhaltlichen Schwerpunkte sowie die Art und Weise der Durchführung von Präventionsschulungen und Fortbildungsmaßnahmen und von Beratungs- und Abklärungsgesprächen, die zeitlichen Intervalle und die Parameter, in/ab denen diese durchzuführen oder zu wiederholen sind sowie die Bestimmung von dafür geeigneten Einrichtungen;
10. die Festlegung und Anwendung von bestimmten Sorgfaltspflichten durch den Konzessionsinhaber zur Verhinderung der Nutzung der Tätigkeiten von Konzessionsinhabern zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
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§ 68 Verordnungen der Landesregierung
…6. Hauptstück Schlussbestimmungen Verordnungen der Landesregierung § 68 (1) Die Landesregierung kann, soweit es 1. zur Erreichung der im § 1 Abs 2 genannten Ziele, 2. zur Überwachung der Einhaltung der…
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