(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes darstellt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
1. gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen Bestimmungen in auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsakten verstößt, soweit nicht eine Übertretung gemäß Z 2 bis 9 vorliegt;
2. es entgegen den Bestimmungen des § 46 Abs 1 unterlässt, die Geldwäschemeldestelle unverzüglich zu informieren;
3. entgegen § 47 Abs 1 eine Transaktion vornimmt, entgegen § 47 Abs 3 eine Transaktion vor der Äußerung der Geldwäschemeldestelle durchführt oder entgegen einer Anordnung der Geldwäschemeldestelle gemäß § 47 Abs 4 handelt;
4. es unterlässt, gemäß § 48 Abs 1 mit der Geldwäschemeldestelle oder anderen Behörden in Fragen der Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung zusammenzuarbeiten;
5. den sonstigen Bestimmungen der §§ 39 bis 52 zuwiderhandelt;
6. die Abgabe einer Meldung von Verstößen über ein unternehmensinternes oder externes Hinweisgebersystem oder eine Information der Geldwäschemeldestelle gemäß § 46 Abs 1 oder 2 oder eine Zusammenarbeit des Konzessionsinhabers mit der Geldwäschemeldestelle oder anderen Behörden behindert;
7. Personen gemäß § 73 Abs 1 unter Druck setzt oder Maßnahmen gemäß § 16 S.HSchG gegen eine solche Person setzt;
8. wissentlich falsche Informationen über ein unternehmensinternes oder externes Hinweisgebersystem oder der Geldwäschemeldestelle oder einer anderen Behörde gemäß § 46 Abs 1 oder 2 mitteilt.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde unbeschadet sonstiger Folgen zu bestrafen:
1. in den Fällen des Abs 1 Z 1, 6, 7 und 8 mit einer Geldstrafe von mindestens 500 € und höchstens 25.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu fünf Wochen;
2. in den Fällen des Abs 1 Z 2, 3, 4 oder 5
a) mit einer Geldstrafe von mindestens 20.000 € und höchstens 50.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen; oder
b) im Fall besonders schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Verstöße oder einer Kombination davon gegen die Bestimmungen der §§ 39 bis 47 und die §§ 50, 51 sowie 52 mit einer Geldstrafe von mindestens 500.000 € und höchstens in der zweifachen Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen, ansonsten höchstens 1 Million Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen.
(3) Auch der Versuch ist strafbar.
(4) Glücksspielautomaten oder einzelne Teile davon, deren Verwendung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide und Bescheinigungen unzulässig ist, oder Gegenstände, welche eine nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide und Bescheinigungen unzulässige Ausübung der Tätigkeit eines Konzessionsinhabers ermöglichen, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde einzuziehen und für verfallen zu erklären. Für verfallen erklärte Gegenstände sind, soweit eine weitere Verwertung nicht in Betracht kommt, auf Kosten des Konzessionsinhabers schadlos zu beseitigen. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager- und Verwertungskosten dem Konzessionsinhaber auszufolgen.
(5) Im Fall einer wiederholten Bestrafung gemäß § 59 Abs 2 Z 1 oder einer bereits einmaligen Bestrafung gemäß § 59 Abs 2 Z 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde im Straferkenntnis auch
1. anzuordnen, dass die betreffende Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat,
2. einen zeitlich befristeten oder dauernden Funktionsverlust anzuordnen, und/oder ein zeitlich befristetes oder dauerndes Verbot auszusprechen, künftig eine Funktion auf der Führungsebene des Konzessionsinhabers (§ 3 Z 4) wahrzunehmen, oder
3. der betreffenden Person die Ausübung von allen oder bestimmten Rechten, die mit dessen Funktion verbunden sind, zeitlich befristet oder dauernd zu untersagen.
Bei der Wahl der jeweils im Einzelfall anzuwendenden Maßnahme hat die Bezirksverwaltungsbehörde die im § 60 Abs 2 festgelegten Strafzumessungsgründe zu berücksichtigen.
S. GSpAutG 2026 · Salzburger Glücksspielautomatengesetz 2026
§ 53 Zuständigkeit
…auf ihre Integrität hohen Maßstäben genügen, entsprechend qualifiziert sind und mit hohem professionellem Standard arbeiten. (5) Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß den §§ 59 und 61 obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.…
§ 59 Strafbestimmungen
…Strafbestimmungen § 59 (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des…
§ 25 Erlöschen der Zulassung
…13); 5. als Rechtsfolge des Erlöschens oder Entziehung der Bewilligung für den Standort (Automatensalon) des Glücksspielautomaten; oder 6. als Rechtsfolge einer Maßnahme gemäß § 59 Abs 4 sowie 7. als Rechtsfolge einer gemäß § 24 Abs 2 zur Kenntnis genommenen Außerbetriebnahme des Glücksspielautomaten. (2) Die Landesregierung hat…
§ 58 Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, Zwangsstrafen
…Bekleidung der Position oder Ausübung der Funktion ist; 7. die Anordnung, eine Person aus ihrer Funktion zu entfernen, im Besonderen, wenn diese gemäß § 59 Abs 5 Z 2 ihrer Funktion für verlustig erklärt oder ihr verboten wurde, diese Funktion wahrzunehmen oder die Anordnung, einer Person die Ausübung…
Rückverweise