(1) Besteht der begründete Verdacht einer Übertretung von Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide, Bescheinigungen oder Entscheidungen oder ist eine solche Übertretung als erwiesen anzunehmen, hat die Landesregierung oder im Fall des § 53 Abs 2 die Bezirksverwaltungsbehörde dem Konzessionsinhaber unter Beachtung der Grundsätze des § 57 die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands erforderlichen und geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben und dafür eine angemessene Frist zu bestimmen. Diese Maßnahmen können insbesondere umfassen:
1. die Anordnung an den Konzessionsinhaber oder die betreffende Person, seine/ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen;
2. die Anordnung, das Spielreglement, das Konzept über effektive Maßnahmen zum Schutz der Spielkunden, die Strategien, Kontrollmechanismen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung oder andere Dokumente, welche für die Durchführung von Ausspielungen maßgeblich sind, sowie technische oder programmliche Abläufe so abzuändern oder anzupassen, dass eine ordnungsgemäße Ausübung der Konzession sichergestellt ist;
3. die Stilllegung oder vorläufige Beschlagnahme von Glücksspielautomaten oder die Vorschreibung der Inbetriebnahme von Glücksspielautomaten;
4. die gänzliche oder teilweise Schließung eines Automatensalons;
5. die Anordnung, dass ein Vorgang oder eine Transaktion oder eine Mehrzahl von gleichartigen Vorgängen oder Transaktionen zu unterbleiben hat, vorläufig aufzuschieben ist oder nur mit Zustimmung der Landesregierung oder der Geldwäschemeldestelle, allenfalls nach deren jeweiligen besonderen Anweisungen, durchgeführt werden darf;
6. die Anordnung, eine Person, deren Zuverlässigkeit (§ 4) nicht mehr gegeben ist, zumindest bis zur Wiedererlangung ihrer Zuverlässigkeit aus ihrer bisherigen Position oder Funktion zu entfernen und durch eine zuverlässige Person zu ersetzen, oder die Ausübung von allen oder bestimmten Rechten, die mit dessen Position oder Funktion verbunden sind, zu sistieren, wenn die Zuverlässigkeit Voraussetzung für die Bekleidung der Position oder Ausübung der Funktion ist;
7. die Anordnung, eine Person aus ihrer Funktion zu entfernen, im Besonderen, wenn diese gemäß § 59 Abs 5 Z 2 ihrer Funktion für verlustig erklärt oder ihr verboten wurde, diese Funktion wahrzunehmen oder die Anordnung, einer Person die Ausübung von Rechten, die mit dessen Funktion oder Position verbunden sind, zu untersagen (§ 59 Abs 5 Z 3).
(2) Bei Gefahr im Verzug können die Maßnahmen gemäß Abs 1 auch ohne vorangehendes Ermittlungsverfahren angeordnet oder gegen Ersatz der Kosten durch den Konzessionsinhaber durchgeführt werden. Die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist zulässig. Die Behörde hat in diesen Fällen die Maßnahmen nachträglich längstens binnen zwei Wochen mit Bescheid anzuordnen.
(3) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben bei der Anwendung des Abs 1 oder 2 unter größtmöglicher Schonung der Rechte des Konzessionsinhabers vorzugehen und das jeweils gelindeste, dem Anlass des Einschreitens entsprechende und zur Abstellung eines festgestellten Missstands geeignete Mittel anzuwenden.
(4) Kann eine Anordnung gemäß Abs 1 oder 2 aus rechtlichen oder anderen Gründen nicht an den Konzessionsinhaber selbst ergehen oder ist es aus anderen Gründen geboten, kann diese auch an
1. ein Mitglied der Führungsebene des Konzessionsinhabers,
2. an eine den Konzessionsinhaber kontrollierende Person, oder
3. an andere Personen, an die der Konzessionsinhaber Funktionen oder Geschäftstätigkeiten ausgelagert hat,
ergehen.
(5) Beschlagnahmte Gegenstände sind amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung Schwierigkeiten, so sind die Gegenstände einer dritten Person in Verwahrung zu geben; sie können aber auch der bisherigen Inhaberin bzw dem bisherigen Inhaber belassen werden, wenn dadurch der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird. In solchen Fällen hat die Behörde ein Verbot zu erlassen, über die Gegenstände zu verfügen, wobei hinsichtlich einer Benützung, der Pflege und Wertsicherung der Gegenstände die erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzulegen sind.
(6) Erwachsen der Behörde durch eine Maßnahme gemäß Abs 1, 2, 3 oder 4 Kosten, so sind diese dem Konzessionsinhaber vorzuschreiben.
(7) § 5 Abs 3 VVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des dort vorgesehenen Betrags der Betrag von 60.000 Euro tritt.
(8) Auf die Beaufsichtigung eines Konzessionsinhabers im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit ist § 32 FM-GwG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. an die Stelle der Finanzmarktaufischt die Landesregierung tritt,
2. an die Stelle eines Kredit- oder Finanzinstituts der Konzessionsinhaber tritt und
3. an die Stelle der Verweisung auf den § 31 (FM-GwG) die Verweisung auf § 58 dieses Gesetzes tritt.
S. GSpAutG 2026 · Salzburger Glücksspielautomatengesetz 2026
§ 53 Zuständigkeit
…die nach dem Ort des Einschreitens örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit der Aufsicht gemäß Abs 1 betrauen und ermächtigen, allfällig erforderliche Maßnahmen gemäß § 58 in eigenem Namen anzuordnen oder durchzuführen. (3) Die Landesregierung kann zur Durchführung der Aufsicht gemäß Abs 1 auch besondere Aufsichtsorgane (§ 54) heranziehen…
§ 58 Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, Zwangsstrafen
…Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, Zwangsstrafen § 58 (1) Besteht der begründete Verdacht einer Übertretung von Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide, Bescheinigungen oder Entscheidungen oder ist eine solche…
§ 18 Erlöschen der Bewilligung
…des Abs 1 Z 2 und 4 mit Bescheid festzustellen und, soweit dies der Natur der Sache nach erforderlich ist, gemäß § 58 vorzugehen.…
§ 26 Aufhebung der Zulassung
…zu vertreten hat, unabhängig davon, ob der Mangel zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Landesregierung noch andauert. (2) Die Landesregierung hat zugleich gemäß § 58 vorzugehen.…
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