(1) Die Zulassung eines Glücksspielautomaten erlischt:
1. durch Zeitablauf,
2. durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 22 Abs 3);
3. durch eine Aufhebung der Zulassung (§ 26);
4. als Rechtsfolge des Erlöschens oder der Entziehung der Konzession (§ 13);
5. als Rechtsfolge des Erlöschens oder Entziehung der Bewilligung für den Standort (Automatensalon) des Glücksspielautomaten; oder
6. als Rechtsfolge einer Maßnahme gemäß § 59 Abs 4 sowie
7. als Rechtsfolge einer gemäß § 24 Abs 2 zur Kenntnis genommenen Außerbetriebnahme des Glücksspielautomaten.
(2) Die Landesregierung hat das Erlöschen einer Zulassung gemäß Abs 1 Z 2 oder 6 mit Bescheid festzustellen.
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