(1) Der Konzessionsinhaber unterliegt der Aufsicht der Landesregierung in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide, Bescheinigungen und Anordnungen.
(2) Die Landesregierung kann, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit, Kostenersparnis oder einer effizienten Rechtsdurchsetzung gelegen ist, im Einzelfall die nach dem Ort des Einschreitens örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit der Aufsicht gemäß Abs 1 betrauen und ermächtigen, allfällig erforderliche Maßnahmen gemäß § 58 in eigenem Namen anzuordnen oder durchzuführen.
(3) Die Landesregierung kann zur Durchführung der Aufsicht gemäß Abs 1 auch besondere Aufsichtsorgane (§ 54) heranziehen.
(4) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass die mit der Ausübung der Aufsicht betrauten Organe - auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards im Umgang mit Interessenkonflikten – in Bezug auf ihre Integrität hohen Maßstäben genügen, entsprechend qualifiziert sind und mit hohem professionellem Standard arbeiten.
(5) Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß den §§ 59 und 61 obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.
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§ 53 Zuständigkeit
…3. Hauptstück Aufsicht und Sanktionen Zuständigkeit § 53 (1) Der Konzessionsinhaber unterliegt der Aufsicht der Landesregierung in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide…
§ 58 Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, Zwangsstrafen
…seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide, Bescheinigungen oder Entscheidungen oder ist eine solche Übertretung als erwiesen anzunehmen, hat die Landesregierung oder im Fall des § 53 Abs 2 die Bezirksverwaltungsbehörde dem Konzessionsinhaber unter Beachtung der Grundsätze des § 57 die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands erforderlichen und geeigneten Maßnahmen…
§ 57 Grundsätze für die Ausübung der Aufsicht
…Grundsätze für die Ausübung der Aufsicht § 57 Die Landesregierung oder im Fall des § 53 Abs 2 die Bezirksverwaltungsbehörden haben bei der Ausübung der Aufsicht gemäß § 55 und der Ausübung der Befugnisse gemäß § 58 nach…
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