(1) Die Zulassung eines Glücksspielautomaten ist von der Landesregierung aufzuheben, wenn
1. eine Voraussetzung für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist und der dadurch entstandene Mangel nicht durch gelindere Mittel beseitigt werden kann; oder
2. sich nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen des § 21 schon zum Zeitpunkt der Zulassung nicht gegeben war und dies der Bewilligungsinhaber zu vertreten hat, unabhängig davon, ob der Mangel zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Landesregierung noch andauert.
(2) Die Landesregierung hat zugleich gemäß § 58 vorzugehen.
S. GSpAutG 2026 · Salzburger Glücksspielautomatengesetz 2026
§ 25 Erlöschen der Zulassung
…erlischt: 1. durch Zeitablauf, 2. durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 22 Abs 3); 3. durch eine Aufhebung der Zulassung (§ 26); 4. als Rechtsfolge des Erlöschens oder der Entziehung der Konzession (§ 13); 5. als Rechtsfolge des Erlöschens oder Entziehung der Bewilligung für den Standort…
§ 26 Aufhebung der Zulassung
…Aufhebung der Zulassung § 26 (1) Die Zulassung eines Glücksspielautomaten ist von der Landesregierung aufzuheben, wenn 1. eine Voraussetzung für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist und der dadurch entstandene Mangel…
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