Die Bewilligung erlischt:
1. durch Zeitablauf,
2. durch Verzicht,
3. durch Entziehung (§ 19),
4. durch den nachträglichen Eintritt von Umständen gemäß § 14 Abs 1 Z 1 oder 2, welche die Erteilung der Bewilligung ausschließen würden, wenn diese vom Inhaber der Bewilligung selbst herbeigeführt wurden, sowie
5. als Rechtsfolge des Erlöschens oder der Entziehung der Konzession (§ 13).
(2) Ein Verzicht gemäß Abs 1 Z 2 ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären und kann nicht widerrufen werden.
(3) Die Landesregierung hat das Erlöschen der Bewilligung in den Fällen des Abs 1 Z 2 und 4 mit Bescheid festzustellen und, soweit dies der Natur der Sache nach erforderlich ist, gemäß § 58 vorzugehen.
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