(1) Der Konzessionsinhaber hat in den Fällen § 46 Abs 1 unmittelbar im Anschluss an die Verständigung der Geldwäschemeldestelle die Durchführung eines jeden Vorgangs oder einer jeden Transaktion, vor allem von Vorgängen und Transaktionen im Sinn des § 42 Abs 1 Z 1, 2, 3 oder 4 mit dem Spielkunden zu unterlassen, abzubrechen oder zu beenden.
(2) Falls die Unterlassung der Durchführung eines Vorgangs oder einer Transaktion in den Fällen des § 46 Abs 1 nicht möglich ist oder die Unterlassung oder Verzögerung die Verfolgung der Nutznießer eines verdächtigen Vorgangs oder einer verdächtigen Transaktion behindern könnte, hat der Konzessionsinhaber die Geldwäschemeldestelle umgehend im Anschluss an die Durchführung des Vorgangs oder der Transaktion zu verständigen. Im Zweifel dürfen Einsätze angenommen werden, die Auszahlung von Gewinnen oder von auf Spielkundenkarten gespeicherten Guthaben ist jedoch zu unterlassen.
(3) Der Konzessionsinhaber kann von der Geldwäschemeldestelle eine Entscheidung darüber verlangen, ob gegen die unverzügliche Durchführung eines Vorgangs oder einer Transaktion Bedenken bestehen. Äußert sich die Geldwäschemeldestelle bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf der fragliche Vorgang oder die fragliche Transaktion durchgeführt werden, ansonsten hat der Konzessionsinhaber den besonderen Anweisungen der Geldwäschemeldestelle Folge zu leisten.
(4) Die Geldwäschemeldestelle ist ermächtigt, gegenüber dem Konzessionsinhaber anzuordnen, dass ein Vorgang oder eine Transaktion oder eine Mehrzahl von gleichartigen Vorgängen oder Transaktionen zu unterbleiben hat, vorläufig aufzuschieben ist oder nur mit Zustimmung der Geldwäschemeldestelle, allenfalls nach ihren besonderen Anweisungen, durchgeführt werden darf. Die Geldwäschemeldestelle hat von einer solchen Anordnung zu verständigen:
1. die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub,
2. den betroffenen Spielkunden des Konzessionsinhabers, wobei die Verständigung des Spielkunden längstens für fünf Bankarbeitstage aufgeschoben werden kann, wenn ansonsten die Verfolgung des oder der Begünstigten eines verdächtigen Vorgangs oder einer verdächtigen Transaktion behindert werden könnte. Der betroffene Konzessionsinhaber ist über den Aufschub der Verständigung des Spielkunden zu informieren. Sobald der Spielkunde von der Geldwäschemeldestelle von einer Anordnung verständigt wurde, ist der Konzessionsinhaber ermächtigt, den Spielkunden – jedoch nur auf dessen Nachfrage – zur Geldwäschemeldestelle zu verweisen; mit Zustimmung der Geldwäschemeldestelle ist er außerdem ermächtigt, den Spielkunden selbst von der Anordnung zu informieren. Die Verständigung des Spielkunden hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder ein sonst Betroffener berechtigt ist, Beschwerde wegen seiner Rechte an das Verwaltungsgericht zu erheben.
(5) Die Geldwäschemeldestelle hat bei ihrer Entscheidung gemäß Abs 3 und 4 zu berücksichtigen, ob die Gefahr besteht, dass die Verzögerung oder Unterlassung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts oder die Verfolgung der Nutznießer einer verdächtigen Transaktion erschweren oder verhindern könnte.
(6) Die Geldwäschemeldestelle hat die Anordnung nach Abs 4 aufzuheben,
1. sobald die Voraussetzungen für ihre Erlassung weggefallen sind oder
2. sobald die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß § 109 Z 2 und § 115 Abs 1 Z 3 StPO nicht bestehen.
(7) Eine Anordnung gemäß Abs 4 tritt außer Kraft, sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme gemäß § 109 Z 2 und § 115 Abs 1 Z 3 StPO rechtskräftig entschieden hat.
S. GSpAutG 2026 · Salzburger Glücksspielautomatengesetz 2026
§ 51 Verbot der Informationsweitergabe
…Konzessionsinhaber, dessen Mitarbeiter und die diesem zuzurechnenden Personen haben alle bereits ergriffenen, aktuellen oder beabsichtigte Maßnahmen im Zusammenhang mit den §§ 46 und 47 gegenüber Spielkunden und Dritten geheim zu halten. Ausgenommen davon ist unbeschadet des § 20 Abs 3 FM-GwG 1. die Weitergabe von Informationen…
§ 47 Nichtabwicklung von Transaktionen
…Nichtabwicklung von Transaktionen § 47 (1) Der Konzessionsinhaber hat in den Fällen § 46 Abs 1 unmittelbar im Anschluss an die Verständigung der Geldwäschemeldestelle die Durchführung eines jeden…
§ 74 Ausschluss von Schadenersatzansprüchen
…1 bis 3 können für die Folgen einer Information der Geldwäschemeldestelle gemäß § 46, der (Nicht-)Abwicklung einer Transaktion nach Maßgabe des § 47, der Weitergabe von Informationen im Rahmen der Zusammenarbeit der Konzessionsinhaber mit Behörden gemäß § 48 Abs 1 oder § 51, einer Meldung…
§ 59 Strafbestimmungen
…bis 9 vorliegt; 2. es entgegen den Bestimmungen des § 46 Abs 1 unterlässt, die Geldwäschemeldestelle unverzüglich zu informieren; 3. entgegen § 47 Abs 1 eine Transaktion vornimmt, entgegen § 47 Abs 3 eine Transaktion vor der Äußerung der Geldwäschemeldestelle durchführt oder entgegen einer Anordnung…
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