Der Konzessionsinhaber, dessen Mitarbeiter und diesem zuzurechnende Personen sowie Personen gemäß § 73 Abs 1 Z 1 bis 3 können für die Folgen einer Information der Geldwäschemeldestelle gemäß § 46, der (Nicht-)Abwicklung einer Transaktion nach Maßgabe des § 47, der Weitergabe von Informationen im Rahmen der Zusammenarbeit der Konzessionsinhaber mit Behörden gemäß § 48 Abs 1 oder § 51, einer Meldung von Informationen gemäß § 37 Abs 1 Z 1 bis 3 über ein internes oder externes Hinweisgebersystem (§ 37 oder § 72), über ein gemäß § 40 Abs 2 und 3 FM-GwG eingerichtetes Hinweisgebersystem oder über ein Hinweisgebersystem des Finanzamts Österreich oder eine Offenlegung von Informationen gemäß § 15 S.HSchG nicht haftbar gemacht werden, wenn
1. diese in fahrlässiger Unkenntnis des Umstands, dass der Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder einer Übertretung von Bestimmungen dieses Gesetzes falsch war, gehandelt haben, oder
2. diese hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass dies erforderlich war, um Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder eine Übertretung von Bestimmungen dieses Gesetzes aufzudecken oder zu verhindern.
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