(1) Der Konzessionsinhaber hat die möglichen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, denen sein Unternehmen ausgesetzt ist, auf der Grundlage von Daten und Informationen zu ermitteln und zu bewerten. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. sämtliche relevante Risikofaktoren in Bezug auf Spielkunden;
2. sämtliche relevante Risikofaktoren in Bezug auf Länder oder geografische Gebiete;
3. sämtliche relevante Risikofaktoren in Bezug auf Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen und Vertriebskanäle sowie sonstige neue oder sich entwickelnde Technologien sowohl für neue als auch bereits existierende Produkte und Dienstleistungen;
4. die Ergebnisse der nationalen Risikoanalyse (§ 3 FM-GwG);
5. der Bericht der Europäischen Kommission über die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Unionsebene gemäß Art 6 Abs 1 der Geldwäsche-Richtlinie.
Die Ermittlung und Bewertung in Bezug auf neue Produkte, Dienstleistungen, Praktiken und Technologien hat jedenfalls vor deren Einführung zu erfolgen.
(2) Die Ermittlungs- und Bewertungsschritte gemäß Abs 1 haben in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des Unternehmens zu stehen.
(3) Der Konzessionsinhaber hat die gemäß Abs 1 durchgeführten Ermittlungs- und Bewertungsschritte und deren Ergebnis nachvollziehbar aufzuzeichnen, die Aufzeichnung auf aktuellem Stand zu halten und der Landesregierung oder der Geldwäschemeldestelle auf deren Anfrage in einem allgemein gebräuchlichen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen.
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§ 6 Voraussetzungen
…beherrscht und aufsichtsrechtlichen Anforderungen unverzüglich Folge leisten kann; 7. die eine natürliche Person zum ausschließlichen Verantwortlichen für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 39 bis 52 bestellt hat („Geldwäschebeauftragter“), welche a) die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 4) besitzt und auch keine sonstigen Tatsachen vorliegen, aus denen sich…
§ 39 Risikoanalyse auf Unternehmensebene
…2. Abschnitt Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 1. Unterabschnitt Unternehmensinterne Maßnahmen Risikoanalyse auf Unternehmensebene § 39 (1) Der Konzessionsinhaber hat die möglichen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, denen sein Unternehmen ausgesetzt ist, auf der Grundlage von Daten und Informationen zu ermitteln…
§ 60 Sonderbestimmungen für das Strafverfahren
…Sonderbestimmungen für das Strafverfahren § 60 (1) Für die Einhaltung der §§ 39 bis 52 ist der Geldwäschebeauftragte (§ 6 Abs 3 Z 7) strafrechtlich verantwortlich. (2) Bei der Anwendung des § 74 Abs…
§ 40 Unternehmensinterne Organisationsmaßnahmen
…1 der Geldwäsche-Richtlinie, 2. die Ergebnisse der nationalen Risikoanalyse (§ 3 FM-GwG) und 3. die Ergebnisse der Risikoanalyse auf Unternehmensebene (§ 39). (2) Die Strategien, Kontrollen und Verfahren gemäß Abs 1 haben in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des Unternehmens zu stehen und insbesondere…
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