(1) Für die Einhaltung der §§ 39 bis 52 ist der Geldwäschebeauftragte (§ 6 Abs 3 Z 7) strafrechtlich verantwortlich.
(2) Bei der Anwendung des § 74 Abs 2 Z 2 hat die Behörde unbeschadet des § 19 VStG die folgenden Strafzumessungsgründe zu berücksichtigen:
1. die Schwere und Dauer der Pflichtverletzung,
2. den Verschuldensgrad der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person,
3. die Finanzkraft der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlich gemachten juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlich gemachten natürlichen Person ableiten lässt,
4. die von der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person durch die Pflichtverletzung erzielten Gewinne, sofern sich diese beziffern lassen,
5. die Verluste, die Dritten durch die Pflichtverletzung entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen,
6. die Bereitwilligkeit der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten und
7. im Zeitpunkt der Fällung des Straferkenntnisses vorliegende rechtskräftige gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Bestrafungen der verantwortlich gemachten natürlichen Person.
(3) Bestehen Anhaltspunkte, die einen Eintrag in einem Strafregister eines anderen Mitgliedstaates nahelegen, hat die Landesregierung die Landespolizeidirektion Wien um die Einholung von Strafregisterauskünften aus dem oder den betreffenden Mitgliedstaaten zu ersuchen.
(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 59 Abs 1 Z 2, 3 4 und 5 gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs 1 VStG) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs 2 VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre.
(5) § 33a VStG findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.
(6) Geldstrafen nach diesem Gesetz fließen dem Land Salzburg für Zwecke des Spielerschutzes und der Spielsuchtprävention zu.
S. GSpAutG 2026 · Salzburger Glücksspielautomatengesetz 2026
§ 60 Sonderbestimmungen für das Strafverfahren
…Sonderbestimmungen für das Strafverfahren § 60 (1) Für die Einhaltung der §§ 39 bis 52 ist der Geldwäschebeauftragte (§ 6 Abs 3 Z 7) strafrechtlich verantwortlich…
§ 61 Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Konzessionsinhabers
…der Übertretung eine Geldstrafe in der im § 59 Abs 2 festgelegten Höhe zu verhängen; eine Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht zu verhängen. § 60 Abs 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei der Strafzumessung auch im Zeitpunkt der Fällung des Straferkenntnisses vorliegende rechtskräftige Bestrafungen des…
§ 59 Strafbestimmungen
…Funktion verbunden sind, zeitlich befristet oder dauernd zu untersagen. Bei der Wahl der jeweils im Einzelfall anzuwendenden Maßnahme hat die Bezirksverwaltungsbehörde die im § 60 Abs 2 festgelegten Strafzumessungsgründe zu berücksichtigen.…
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