(1) Der Konzessionsinhaber hat Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der auf Unionsebene, auf nationaler Ebene und auf Unternehmensebene ermittelten Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung einzurichten. Dabei sind zu berücksichtigen:
1. der Bericht der Europäischen Kommission über die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Unionsebene gemäß Art 6 Abs 1 der Geldwäsche-Richtlinie,
2. die Ergebnisse der nationalen Risikoanalyse (§ 3 FM-GwG) und
3. die Ergebnisse der Risikoanalyse auf Unternehmensebene (§ 39).
(2) Die Strategien, Kontrollen und Verfahren gemäß Abs 1 haben in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des Unternehmens zu stehen und insbesondere Folgendes zu umfassen:
1. Strategien und Verfahren, die sicherstellen, dass der Konzessionsinhaber seiner Verpflichtung gemäß Abs 4 oder § 42 Abs 3 nachkommen kann,
2. eine Risikoklassifizierung auf Spielkundenebene (§ 43 Abs 2),
3. die Einrichtung von Risikomanagementsystemen (§ 45 Abs 3 Z 1),
4. die Bestellung eines besonderen Beauftragten (Geldwäschebeauftragten).
5. die Festlegung der Sorgfaltspflichten gegenüber Spielkunden einschließlich Maßnahmen in Bezug auf neue Produkte, Praktiken und Technologien zum Ausgleich der damit in Zusammenhang stehenden Risiken,
7. die Aufbewahrung von Unterlagen und
8. mitarbeiterbezogene Maßnahmen (§ 41).
(3) Die Strategien, Kontrollen und Verfahren gemäß Abs 1 sind
1. in schriftlicher Form festzulegen und von der Führungsebene des Unternehmens zu genehmigen,
2. laufend anzuwenden und sofern erforderlich entsprechend anzupassen,
3. durch den Geldwäschebeauftragten im Hinblick auf deren Einhaltung und Anwendung durch die Mitarbeiter des Konzessionsinhabers zu überwachen und
4. regelmäßig auf ihre Praktikabilität und Tauglichkeit zu überprüfen
a) durch den Geldwäschebeauftragten oder
b) durch eine unabhängige Stelle, falls eine Überprüfung im Hinblick auf Art und Umfang der Geschäftstätigkeit erforderlich ist.
(4) Der Konzessionsinhaber hat das Risikoprofil eines Spielkunden im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in regelmäßigen Abständen oder bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen auf dessen Führungsebene oder im Zusammenhang mit dessen Unternehmenstätigkeit auf risikobasierter Grundlage neu zu bewerten.
(5) Nach Maßgabe der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit des Konzessionsinhabers kann der Geldwäschebeauftrage auch mit weiteren Funktionen im Unternehmen betraut werden, wenn dadurch eine unbefangene Wahrnehmung seiner Aufgaben als Geldwäschebeauftragter nicht gefährdet erscheint und Interessenskonflikte in der Wahrnehmung der anderen Aufgaben ausgeschlossen sind.
S. GSpAutG 2026 · Salzburger Glücksspielautomatengesetz 2026
§ 40 Unternehmensinterne Organisationsmaßnahmen
…Unternehmensinterne Organisationsmaßnahmen § 40 (1) Der Konzessionsinhaber hat Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der auf Unionsebene, auf nationaler Ebene und auf Unternehmensebene ermittelten Risiken von…
§ 6 Voraussetzungen
…zum Erkennen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch die Mitarbeiter sowie zur wirksamen Handhabung, Minderung und Steuerung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß § 40 verfügt; und 12. die den Nachweis eines eingezahlten Stamm- oder Grundkapitals in der Höhe von mindestens 8.000 Euro für einen jeden der insgesamt zur…
Rückverweise