(1) Die Landesregierung hat in einem Landesraumplan nach § 6 für erneuerbare Energiequellen Beschleunigungsgebiete auszuweisen.
(2) Als Planungsgrundlage für die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten hat die Landesregierung Gebiete zu erfassen, die für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der damit zusammenhängenden Infrastruktur wie Netz- und Speicheranlagen einschließlich Wärmespeichern unter Bedachtnahme auf den nationalen Beitrag zum Gesamtziel der Union für erneuerbare Energie nach Art. 3 Abs. 1 der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie benötigt werden; dabei sind bereits bestehende Anlagen entsprechend zu berücksichtigen.
(3) Bei der Gebietserfassung nach Abs. 2 ist entsprechend den Vorgaben des Art. 15b Abs. 2 und 3 der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie insbesondere auf die Verfügbarkeit von erneuerbarer Energie und das Potenzial der verschiedenen Technologien, die prognostizierte Energienachfrage sowie die verfügbare und potenzielle Energieinfrastruktur (insbesondere Netz- und Speicherinfrastruktur) im jeweiligen Gebiet Bedacht zu nehmen; Mehrfachnutzungen von Flächen sind anzustreben. Zudem sind raumbedeutsame Planungen der in § 6 Abs. 4 genannten Gebietskörperschaften sowie der Verteiler- und Übertragungsnetzbetreiber zu berücksichtigen. Die nach Abs. 2 erfassten Gebiete sind von der Landesregierung auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen und regelmäßig zu überprüfen sowie erforderlichenfalls anzupassen.
(4) Im Zuge der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten sind ausreichend homogene Gebiete auf Landflächen oder Binnengewässer festzulegen, in denen unter Berücksichtigung der Besonderheit des einzelnen Gebietes die Nutzung einer bestimmten Art oder bestimmter Arten von erneuerbaren Energiequellen voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen verursacht. Zu diesem Zweck sind vorrangig künstliche und versiegelte Flächen sowie vorbelastete Flächen, die nicht für die Landwirtschaft genutzt werden können, einzubeziehen. Europaschutzgebiete, sonstige Naturschutzgebiete, Hauptzugrouten von Vögeln und auf der Grundlage von Sensibilitätskarten ermittelte Gebiete dürfen nicht einbezogen werden, es sei denn, es handelt sich um künstliche bzw. bebaute Flächen innerhalb solcher Gebiete. Bei diesen Festlegungen sind alle geeigneten Datensätze wie etwa Sensibilitätskarten für Wildtiere zu nutzen und verfügbare Daten im Zusammenhang mit der Entwicklung eines kohärenten Natura-2000-Netzes zu berücksichtigen.
(5) Die Größe der einzelnen Beschleunigungsgebiete ist unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten und Anforderungen jener Technologien zu bestimmen, die im jeweiligen Gebiet ausgebaut werden sollen, wobei die Gebiete in Summe eine Größe aufweisen müssen die geeignet ist, angemessen zur Erreichung des nationalen Beitrages zum Gesamtziel der Union für erneuerbare Energie nach Art. 3 Abs. 1 der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie beizutragen.
(6) In einem Landesraumplan nach Abs. 1 sind abhängig von den Besonderheiten des jeweiligen Beschleunigungsgebietes, der dort auszubauenden Technologien und den ermittelten Umweltauswirkungen geeignete und verhältnismäßige Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen festzulegen. Diese müssen geeignet sein, negative Umweltauswirkungen bei der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und von Energiespeichern am selben Standort sowie bei Errichtung der für den Anschluss solcher Anlagen und Speicher an das Netz erforderlichen Anlagen zu vermeiden oder zumindest erheblich zu verringern. Ob die erforderlichen Minderungsmaßnahmen bei der Umsetzung eines Vorhabens im Einzelfall ergriffen und zeitnah durchgeführt werden, ist im Verfahren nach § 56d des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung oder vergleichbaren bundesrechtlichen Vorschriften zu prüfen und sicherzustellen.
(7) Im Erläuterungsbericht zu einem Landesraumplan nach Abs. 1 ist insbesondere darzulegen, auf Grundlage welcher Bewertungen im Sinne des Abs. 4 das betreffende Beschleunigungsgebiet bzw. die vorgesehenen Minderungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 6 festgelegt worden sind. Darüber hinaus sind die nach Abs. 2 erfassten Gebiete darzustellen, welche für das betreffende Beschleunigungsgebiet relevant sind.
Rückverweise
RPG · Raumplanungsgesetz
§ 9 § 9Beschleunigungsgebiete
(1) Die Landesregierung hat in einem Landesraumplan nach § 6 für erneuerbare Energiequellen Beschleunigungsgebiete auszuweisen. (2) Als Planungsgrundlage für die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten hat die Landesregierung Gebiete zu erfassen, die für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von …
§ 65 § 65Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 21/2025
…1) Die erstmalige Erfassung der Gebiete durch die Landesregierung im Sinne des § 9 Abs. 2 hat bis zum 21. Mai 2025 und die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten nach § 9 Abs. 1 bis zum…
§ 8 § 8Begriffe und Zweck
…wird die Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen bezeichnet. (2) Mit einem Landesraumplan betreffend Beschleunigungsgebiete (§ 9) oder Netz- und Speicherinfrastrukturgebiete (§ 10) wird der Zweck verfolgt, in bestimmten Gebieten Verfahren betreffend bestimmte Vorhaben der Energiewende zu erleichtern. Abgesehen von der…
§ 10 § 10Netz- und Speicherinfrastrukturgebiete
…1) Die Landesregierung kann ergänzend zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten (§ 9) in einem Landesraumplan nach § 6 zusätzlich besondere Gebiete für Netz- und Speicherprojekte im Sinne des Art. 15e Abs. 1 der Erneuerbaren-Energien…
RPG · Rechtspraktikantengesetz
§ 29 Aufhebung von Rechtsvorschriften, Inkrafttreten und Vollziehung
…Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 5 mit 1. Jänner 2011; 2. § 5…
§ 2 Zulassung zur Gerichtspraxis
…nur solange verarbeitet werden, als dies zur Zweckerreichung unbedingt erforderlich ist. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat überdies eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Die Strafregisterauskunft ist nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen. (4) Durch…
§ 18 Kürzung und Entfall des Ausbildungsbeitrages
…Teilbetrag, wobei für jeden in der Gerichtspraxis zurückgelegten Tag ein Neunzigstel der Sonderzahlung zu rechnen ist. (2) Solange ein Rechtspraktikant nicht die im § 9 Abs. 5 vorgesehenen Fähigkeiten aufweist, steht der Ausbildungsbeitrag für die Dauer der Ausbildung in Strafsachen nur zur Hälfte zu; sinngemäß gilt dies auch für…